Selbst bestimmen, wer erbt: Unternehmer-Testament und Unternehmer-Erbvertrag

Von: Rechtsanwalt Oliver Langner
Stand: 15. Februar 2012
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Erbvertrag - die ganz individuelle Lösung

Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) ist eine in vertraglicher Form errichtete Verfügung für den Fall des Ablebens. Die Verfügung sollte zur Vorbeugung von Auslegungsschwierigkeiten auch ausdrücklich als "vertragsgemäß" bezeichnet werden.

Der Erbvertrag ist bindend und kann deshalb nicht mehr einseitig vom Erblasser widerrufen werden (§ 2289 Abs. 1 BGB). Vielmehr kann eine Änderung grundsätzlich nur noch unter Mitwirkung der Personen getätigt werden, die den Erbvertrag mit dem Erblasser geschlossen haben (§ 2290 Abs. 1 BGB). Der Erblasser hat aber die Möglichkeit eines Rücktritts, soweit er unter anderem

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