Erbvertrag - die ganz individuelle Lösung
Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) ist eine in vertraglicher Form errichtete Verfügung für den Fall des Ablebens. Die Verfügung sollte zur Vorbeugung von Auslegungsschwierigkeiten auch ausdrücklich als "vertragsgemäß" bezeichnet werden.
Der Erbvertrag ist bindend und kann deshalb nicht mehr einseitig vom Erblasser widerrufen werden (§ 2289 Abs. 1 BGB). Vielmehr kann eine Änderung grundsätzlich nur noch unter Mitwirkung der Personen getätigt werden, die den Erbvertrag mit dem Erblasser geschlossen haben (§ 2290 Abs. 1 BGB). Der Erblasser hat aber die Möglichkeit eines Rücktritts, soweit er unter anderem
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied