Die Vor- und Nacherbschaft - die Trennungslösung
Der Erblasser kann im Testament die Erbfolge auch in der Art und Weise bestimmen, dass eine Person erst dann Erbe seines Vermögens wird, nachdem eine andere Person bereits Erbe dieses Vermögens gewesen ist (§§ 2100 ff. BGB). Die zuerst erbende Person ist der Vorerbe, der das Vermögen des Erblassers im Prinzip "auf Zeit" erhält. Nacherbe ist derjenige, dem nach dem Vorerben die Erbschaft zufallen soll. Dieser erbt das Vermögen unmittelbar vom Erblasser und nicht vom Vorerben (§ 2139 BGB). Deshalb ist in der Konsequenz eine mehrfache Beerbung des Erblassers gegeben.
Eine letztwillige Verfügung muss einen solchen Willen des Erblassers klar erkennen lassen. Dazu ist aber die Verwendung der Begriffe "Vorerbe" und "Nacherbe" nicht unbedingt notwendig. Deshalb hat die Benutzung dieser Begriffe nicht zwingend zur Konsequenz, dass eine Vor- und Nacherbschaft vorliegt (BGH Urteil v. 22.09.1982, IVa ZR 26/81, NJW 1983, S. 277f.).
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