Unverhoffte Steuerrückzahlungen

Einkommensteuererklärung für zurückliegende Jahre

Von: Robert Chromow
Stand: 12. Februar 2010 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Gute Nachricht für Steuerzahler, die in Vorjahren zu viel Steuern gezahlt haben: Freiwillige Einkommensteuererklärungen können rückwirkend maximal sieben Jahre lang gestellt werden. Der Gesetzgeber hatte zwar schon Ende 2007 die bis dahin geltende Zweijahres-Frist für die sogenannte "Antragsveranlagung" gekippt - die Jahre vor 2005 sollten für nachträgliche Steuererklärungen aber tabu sein. Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt widersprochen: Wer will, kann sich somit noch Steuern aus dem Jahr 2003 zurückholen.

Weil ihr Arbeitgeber Monat für Monat die (zugunsten des Fiskus) großzügig bemessene Lohnsteuer ans Finanzamt überweist, bezahlen die meisten Arbeitnehmer aufs Jahr gesehen mehr Steuern, als sie eigentlich müssten. Da es hierzulande keine generelle Pflicht zur Einkommensteuererklärung gibt, verzichten viele Steuerpflichtige auf die Mühe einer freiwilligen "Antragsveranlagung" - wie der Lohnsteuerjahresausgleich offiziell heißt. Sehr zur Freude des Finanzamts - ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Wer sich sein sauer verdientes Geld später doch noch zurückholen wollte, machte bis 2007 denn auch die Erfahrung, dass der Fiskus die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung nur höchstens zwei Jahre lang zuließ: Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 beispielsweise durfte man sich nach damaligem Recht allerhöchstens bis Ende 2007 Zeit lassen. Nach Ablauf dieser Frist war eine Steuererstattung ausgeschlossen.

Verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Unternehmer, Selbstständige und andere Steuerzahler hingegen, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, dürfen sich demgegenüber bis zu sieben Jahre mit der Abgabe einer Steuererklärung Zeit lassen: Die Frist setzt sich zusammen aus der ...

  • vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abgabenordnung (AO) und der

  • dreijährigen Anlaufhemmung gemäß § 170 AO, nach der die Festsetzungsfrist erst zu laufen beginnt.

Zwar führt die verspätete Abgabe bei Pflichtveranlagungen unter Umständen zu Verspätungszuschlägen und Strafzinsen - anders als bei der Antragsveranlagung sind Steuererklärungen (sowie deren spätere Korrektur) aber über einen vergleichsweise langen Zeitraum möglich. Die Ungleichbehandlung zulasten der Arbeitnehmer wurde Ende 2007 per Gesetz aufgehoben.

Umstrittene Vorjahre

In einem aktuellen Urteil (Az.: VI R 1/09 v. 12.11.2009) hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus klargestellt, dass sich die Verlängerung der Antragsfrist auch auf Jahre vor 2005 erstreckt: Das hatte der Gesetzgeber verhindern wollen - nach Ansicht des BFH aber nicht eindeutig in die einschlägigen Paragrafen geschrieben (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Verbindung mit der Anwendungsvorschrift des § 52 § 52 Abs. 55j EStG).

Die Folge: Arbeitnehmer dürfen demnach im Jahr 2010 noch Einkommensteuererklärungen bis zurück ins Jahr 2003 stellen! Mehr noch: Wer ab Ende 2007 nachträgliche Steuererklärungen für die Jahre 2000 bis einschließlich 2004 gestellt hat und vom Finanzamt daraufhin eine Ablehnung bekommen hat, bekommt durch das BFH-Urteil möglicherweise eine zweite Chance. Wer die nutzen will, sollte sich jedoch die Unterstützung eines Steuerberaters holen.

Lohnen können sich nachträgliche Steuererklärungen übrigens nicht nur dann, wenn viel Lohnsteuer gezahlt worden ist: Angenommen, Sie haben damals noch studiert oder hatten aus anderen Gründen keine oder nur geringe Einkünfte, dann führen Ausbildungskosten unter Umständen zu Verlusten: Dieses Minus wiederum dürfen Sie in Form eines "Verlustvortrags" vor sich herschieben und damit später fällige Steuern drücken.

Keine Geheimwissenschaft

Keine Sorge: Ein solcher Verlustvortrag ist keine Geheimwissenschaft: Einzelheiten finden Sie im Grundlagenbeitrag "Steuererminderung durch Verlustabzug".

Fazit

Wer in den letzten Jahren versäumt hat, eine oder mehrere Einkommensteuererklärungen abzugeben, bekommt eine unverhoffte zweite Chance - wer will bis zurück ins Jahr 2003. In Einzelfällen sind sogar noch nachträgliche Steuererklärungen für das Jahr 2000 möglich!

Abgesehen davon sind Sie aber gut bedient, sich mit der Steuererklärung für 2009 nicht bis 2016 Zeit zu lassen: Je früher Sie Ihre Hausaufgaben erledigen, desto früher kommen Sie in den Genuss der Steuererstattungen. Und wenn Sie gerade dabei sind, sollten Sie gleich dafür sorgen, dass möglichst viele Freibeträge auf Ihrer Steuerkarte eingetragen werden: Damit senken Sie das unverzinste Darlehen, das Sie dem Finanzamt gewähren und haben Monat für Monat mehr Geld auf dem Konto.

Steuererklärung für 'Dummies'

Ist die Steuererklärung ein Buch mit sieben Siegeln für Sie? Schieben Sie auch Ihre Steuererklärung monatelang vor sich her oder lassen sie gleich ganz ausfallen - obwohl sich der "Lohnsteuerjahresausgleich" durchaus für Sie lohnt? Wissen Sie gar nicht, ob Sie mit einer Erstattung rechnen können? Dann ist es Zeit, einen Blick auf unseren Grundlagen-Kurs zum Thema "Lohnsteuer, Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuer" zu werfen - und der Steuererklärung ein für alle Mal den Schrecken zu nehmen.

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Den obrigen Artikel finde ich eigentlich gut.

Aber, die o.g. allgemeine Verjährungsfrist von 7 (!) Jahren kann ich nicht nachvollziehen. Ich würde es begrüßen wenn dieser Punkt nochmal näher erläutert werden kann, da zumal die Antragveranlagungs-Frist von 2 Jahren abgeschaffen wird und daher doch die allgemeinen Festsetzungsfristen gem. § 169 AO relevant sein dürften.

Zweitens spricht der folgende Artikel sogar von einer Fristverkürzung (!) bei Antragsveranlagung: - Eventuell könnte sich ein längeres warten über den 31.12.2007 hinaus bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 sehr negative Konsequenzen haben. Siehe Quelle Haufe.de: http://www.haufe.de/newsDetails?newsID=1196856065.99&chorid=00560203

MfG Dan

Hallo Dan,
der Zeitraum von sieben Jahren ergibt sich (O-Ton BFH)...
"... einerseits aus der regelmäßigen Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO 1977, die für die Einkommensteuer vier Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 spätestens erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist."
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2006.9.06/6R4904.html

Davon abgesehen haben Sie aber völlig Recht: Zu empfehlen ist die "Bummelei" nicht. Deshalb heißt es weiter oben im Text ja auch: "Mit dem Antrag auf Steuer-Rückerstattung für das laufende Jahr können Sie sich nun *theoretisch* bis Ende 2014 Zeit lassen."

Die im Haufe-Artikel geäußerte Befürchtung, die Finanzämter könnten nun im Gegenzug den auf die ErklärungsPFLICHT abstellenden § 149 AO
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__149.html
auf die freiwillige Antragsveranlagung anwenden, teile ich nicht. Dadurch ergäbe sich in der Tat eine Verschlechterung der Rechtslage für Arbeitnehmer, was kaum im Sinne von BFH, BVerfGer und Gesetzgeber sein dürfte. (Das ist aber nur meine ganz und gar unmaßgebliche Einschätzung.) Am besten macht man den "Lohnsteuerjahresausgleich" ohnehin am besten möglichst früh: Je langer man wartet, desto länger gewährt man dem Fiskus schließlich das zinslose Darelehen. Und überhaupt: Je eher daran, je eher davon... :-)
Schöne Feiertage wünscht
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,

vielen dank für die ausführliche und schnelle Antwort.

Der von Ihnen oben zitierte Auszug aus dem BFH-Urteil vom 22.05.2006 bezieht sich wie anfangs in dem zitierten Absatz dargestellt auf Veranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG nicht aber auf die Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
Und ich glaube doch, dass die von Ihnen genannten drei Jahre bis die Festsetzungsfrist spätestens zu laufen beginnt gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in unserem Fall nicht zutrifft, da ja keine Steuererklärung abzugeben IST. So auch Lippross Basiskommentar zu § 170 AO (Abs. 2), Rz. 2: "...Gesetzliche Erklärungspflichten: u.a. §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG, § 56 EStGDV - Nicht: § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG".
Ferner sagt Lippross unter Rz. 7 zu § 170 Abs. 3 AO: "Diese Regelung betrifft Fälle, in denen eine Steuer oder Steuervergütung nur auf Antrag des Pflichtigen festgesetzt wird. Für die Festsetzung selbst gilt ggf. 170 Abs. 1 AO, für ihre Korrektur stets § 170 Abs. 3 AO.[...]"
Dies erscheint mir auch ein wenig wage, klingt aber doch nachvollziehbar.
Dazu veilleicht noch ein Auszug aus einem Artikel in Der Betrieb aus dem aktuellen Heft, wo auch nicht von eventuellen 7 Jahren die rede ist:
"Die Änderung hat zur Folge, dass die Frist für Antragsveranlagungen vier Jahre (= allgemeine Festsetzungsfrist) beträgt." -Leider ohne Anmerkung zu einer eventuellen Anlaufhemmung gem. § 170 AO.
Quelle: Knebel, Ilona et. al., Jahressteuergesetz 2008 - Änderungen im Einkommensteuerrecht, in: DB 2007, S. 2739.

Wie es nun tatsächlich nach Einführung des JStG 2008 gehandhabt wird, da dürfen wir sicher mal gespannt sein.
Abschließend glaube ich aber zumindest, dass definitiv vier Jahre (allg. Festsetzungsfrist) nach dem jeweiligen Veranlagungszeitraum eine Antragsveranlagung möglich ist.

Grüße und frohe Weihnachten
Dan

Es ist durchaus für den normalen Bürger nicht mehr nachzuvollziehen was nun gilt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht ja auch noch aus. Leider bin ich Betroffener und weiß nun nicht mehr wie ich reagieren soll. Bis 2000 bin ich auch noch selbständig gewesen.Für die Jahre 2001 bis 2003 habe ich aus persönlichen Gründen noch keine Erklärung abgegeben. Würde aber erheblich Steuern zurück erstattet bekommen. Ich wollte dies aber jetzt sukzessive tun und natürlich das Urteil des BVG abwarten, denn wenn diese entscheiden dass es nicht mehr möglich ist, wäre wohl die ganze Mühe umsonst!
Wer kann eindeutig aufklären bzw. einen guten Rat geben? Und wer kann sagen, wann mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen ist?

Grüße

Ein Betroffener

Hallo,
wenn ich meiner Verpflichtung zur Abgabe (nach Schätzung für 1998 in 2000 geschätzt -Erklärung wurde nie mehr vom FA angefordert)-vh (III/V), selbst. Einkommen, Einkommen aus ns Arbeit- nicht nachgekommen bin, ab wann ist der Bescheid unwiederruflich rechtskräftig? Was ist mit den Jahren danach? Meine Steuerakte muß verloren sein oder durch gleichlautende PLZ in ein anderes Bundesland verbracht worden sein.
MfG Franka

Hallo Franka,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Einzelfallberatung anbieten können - erst Recht nicht bei Sonderfällen wie dem von den Finanzbehörden zu vertretenden Verlust der Steuerakte. Bitte wenden Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater oder direkt ans Finanzamt.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Also ich habe nun heute beim Finanzamt die Steuererklärungen eingeworfen. Nachgeholt habe ich sie für die Jahre 2001,2002,2003 und 2004. Mein Lebensgefährte und ich sind nun gespannt, wie das Finanzamt reagieren wird und ob wir Geld bekommen.
Leider liest man in den Weiten des WWW unterschiedliche Meinungen und Berichte, was die Steuererklärungen vor 2005 angeht. Öffentliche Medien jedoch schrieben allesamt, dass man für die vergangenen sieben(!) Jahre die Steuererklärung einreichen kann.

Abwarten und Tee trinken.

MfG Natalie

Hallo Natalie,
vielen Dank für die Rückmeldung! Eine Bitte: Halten Sie uns auf dem Laufenden, wenn Sie mehr wissen?Dankeschön und herzliche Grüße
Robert Chromow

@ Robert Chromow

Das Finanzamt war recht fix. Heute schon (2 Tage später!) hatten wir einen Bescheid im Briefkasten, dass unseren Veranlagungen zur Einkommensteuer für 2001 - 2004 NICHT stattgegeben werden konnte. Sie berufen sich auf den § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und die Zweijahresfrist.

Wir werden jetzt fristgerecht Einspruch einlegen. Allerdings muss ich mich dann mal erkundigen, wie man sowas formuliert. Ich würde mich gerne auf das neue Gesetz und die Verjährungsfristen berufen.

MfG Natalie

Dankeschön, Natalie,
für Ihre Infos. Da das Jahressteuergesetz 2008 mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (am 28. Dezember 2007:
http://tinyurl.com/38nkol), fürchte ich, dass das Finanzamt die besseren Karten hat. Ob allerdings der bloße Verweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 8 ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 55j (vgl. oben im Text) ausreicht, weiß ich nicht. Im Zweifelsfall würde ich mich in meinem Widerspruch auf die gültige Fassung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 beziehen. Allzu viel Hoffnung für die Jahre vor 2005 gibt es m. W. jedoch nicht...
Danke für Ihre Unterstützung, viel Glück und herzliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,

ich habe gestern vom Finanzamt meine Steuerrückerstattung für das Jahr 2004 erhalten.
Allerdings habe ich diese in März 2007 eingereicht und anschließend einen ablehnenden Bescheid erhalten auf den ich Widerspruch mit Hinweis auf das anhängende Verfahren beim VerfG eingelegt habe.
Für 2003, ich war damals noch Student, habe ich noch keine Antragsveranlagung eingereicht.
Verstehe ich das richtig, dass dies nun auch noch möglich ist?

Viele Grüße Stefan

Hallo Stefan,
durch das Jahressteuergesetz 2008 ist die Zweijahresfrist bei der Antragsveranlagung zwar entfallen - zugleich ist die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. auf Veranlagungszeiträume vor 2005 ausgesschlossen worden (s. o.). Ob in Ihrem Fall trotzdem noch eine Möglichkeit besteht, mit Verweis auf die zwischenzeitlich umstrittene Rechtslage eine Veranlagung für 2003 durchzusetzen, kann ich leider nicht beurteilen. Am besten sprechen Sie mit einem Steuerberater.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo, ich nochmal :-)

Mit dem vorbereiteten Einspruch bin ich heute bei einem Steuerberater meines Vertrauens gewesen.
Wir sind alles nochmal durchgegangen und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das Finanzamt nach dem neuen gültigen Gesetz meine Steuererklärungen 2001-2004 annehmen muss, da die Festsetzungsverjährung noch läuft.

Er interpretiert den § 55j so, dass rückwirkend ab da die 4-Jahresfrist gilt und somit mit Ablauf 2005 für 2001 die Verjährungsfrist (3 Jahre) zu laufen beginnt.
Genauso sehe ich das auch, denn wenn ich logisch überlege, dass ab sofort die 4-Jahresfrist gilt, müßte doch die Steuererklärung für 2004 auf alle Fälle noch bearbeitet werden (2008 minus 4 = 2004)
Ich solle auf alle Fälle Einspruch einlegen. Ob eine eventuelle Klage vor dem Finanzgericht erfolg hat (wenn es hart auf hart kommt), konnte er mir allerdings nicht versprechen, allerdings ruft er mich nochmal zurück, da er sich in das neue Gesetz noch reinlesen und reindenken will.

MfG Natalie

Hallo Natalie,
danke für die (sogar tendenziell guten) Nachrichten. Mal schaun, wie's weitergeht...
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

Und nochmal Hallo!

Der Steuerberater, den ich um Rat gefragt habe, nimmt sich jetzt der Fälle an. Einspruch wird er einlegen, da er meint, dass ich mir selbst ins Knie schieße, wenn ich das Finanzamt mit der Nase auf das Neue Gesetz drücke. Zumal dann wahrscheinlich auf den Absatz 55j verwiesen werden würde.
Mein Steuerberater meint, dass wir "hintenrum" mit den anhänglichen Verfahren und der Verjährungsfrist eine Chance haben, da das neue Gesetz darauf aufbaut und noch immer die Urteile ausstehen.
Zuversichtlich ist er aber, dass wir unser Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

MfG
Natalie

P.S. Wahrscheinlich wird es ein langer Weg, sollte es aber doch ganz schnell gehen, melde ich mich noch einmal.

Viel Glück, Natalie,
und herzlichen Dank für die unermüdliche Berichterstattung. :-)
Ein sonniges Wochenende wünscht
Robert Chromow

Hallo,

habe im letzten Jahr zufällig von dem laufenden Verfahren gehört und habe dann so schnell wie möglich noch die beiden Erklärungen für 2000 und 2001 fertiggestellt und beim Finanzamt eingereicht. Ich war auch in 2000 und zum Teil in 2001 noch Student und rechnete noch mit einer nicht geringen Rückzahlung. Hatte mich schon vor längerem darüber geärgert, dass ich es nicht auf die Reihe bekommen hatte die Erklärungen abzugeben.
Ich habe dann, wie einer der Vorredner, einen abschlägigen Bescheid vom Finanzamt bekommen.
Ich habe daraufhin sofort (am 06.12.2007) Widerspruch eingereicht, nochmals mit dem Hinweis auf das laufende Verfahren.
Gestern Abend (06.02.2008) hatte ich einen Brief vom Finanzamt im Briefkasten.
Dachte schon es sei einfach nur die Aufforderung für die Steuererklärung für 2007 mit Formular usw.
Aber stattdessen waren es zwei neue Bescheide. Für 2000 und 2001!!!
Bekomme für beide Jahre die zuviel gezahlte Steuer zurück, inklusive Zinsen für 58 bzw. 70 Monate. :-)
Echt klasse.

MfG Patrick

Herzlichen Glückwunsch, Patrick,
zur verzinsten Rückzahlung! Das ist ja endlich einmal eine richtig gute Nachricht... Mindestens ebenso toll finde ich, dass Sie sich die Zeit genommen und uns darüber informiert haben!
Alles Gute und schöne Grüße
Robert Chromow

Klasse, dass das Finanzamt einsichtig war. Mein Steuerberater hat nun ja Einspruch eingelegt und somit heißt es für mich immer noch Abwarten. Allerdings gibt mir die Rückzahlung von Patrick doch wieder einen Hoffnungsschimmer.

Schön wäre es zu hören, ob noch andere erfolgreich waren.

Viele Grüße
Natalie

Wie sieht denn folgende Situation aus? Ich habe freiwillig seit 2000 Steuererklärungen abgegeben für die Zeit in der ich studiert habe und neben dem Studium gearbeitet habe. Die Kosten bzw. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium habe ich nicht in die Erklärungen eingerbeitet, da dies meines Wissens zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war. Dementsprechend habe ich Bescheide vom FA erhalten. Kann man solche Studienkostne noch heute in irgendeiner Weise berücksichtigen in seiner Steuererklärung?

Die Bescheide sind m. E. mittlerweile rechtswirksam. Aber das will nichts heißen: Ich bin kein Steuerberater. :-) Wenn Sie Aufwendungen nachträglich geltend machen wollen, sollten Sie sich mit einem Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein in Verbindung setzen oder notfalls einfach einmal beim Finanzamt nachfragen.
Viel Erfolg - und lassen Sie uns wissen, was dabei herausgekommen ist!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Robert,
ich habe die Steuererklärung für 2005 und 2006 gemacht.
Innerhalb von 3 Wochen hatte ich meinen Bescheid und mein Geld schon zurück.
Echt super!
Jetzt kann ich in den Urlaub fahren.

Hallo Robert,
meinst du ich sollte noch 2001 bis 2004 nachreichen? Bei Patrick (siehe Kommentar 7.2.2008 )hat es doch auch geklappt?

Hi, Heike,
du fragst:
> meinst du ich sollte noch 2001 bis 2004
> nachreichen?
Why not? Versuch macht kluch... :-)

> Innerhalb von 3 Wochen hatte ich meinen
> Bescheid und mein Geld schon zurück.
> Echt super!
Prima, herzlichen Glückwunsch - und: gute Reise! :-)
Herzliche Grüße
Robert

Hallo ich habe kürzlich meine ESt 2002 + 2003 abgegeben. Nun kam ein Ablehnungsbescheid vom Finanzamt. Wie kann ich dagegen vorgehen?

Hatten Sie denn die Steuererklärungen noch rechtzeitig abgegeben? Wie im Text steht: "... rückwirkende Anträge auf Steuererstattung sind ... nur möglich ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ... oder aber falls über eine Steuererklärung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abschließend entschieden ist." Wenn Sie die Steuererklärungen jetzt erst, also lange nach Verkündung, eingereicht haben, dann ist es vermutlich schwierig, da noch was zu machen. Wie Sie Einspruch einlegen, steht hier:

"Steuerbescheid: Einspruch beim Finanzamt"
http://www.akademie.de/direkt?pid=29179&tid=11598

(oder einfach "Einspruch" und "Finanzamt" in unser Suchfeld oben auf der Seite eintippen).

Hallo,

nachdem wir ja Einspruch eingelegt haben (habe ich von einem Steuerberater machen lassen), weil das Finanzamt zuerst die Bearbeitung der Jahre 2001-2004 ablehnte, kam ein Schreiben, dass der Einspruch für 2004 angenommen wird. Für die Jahre vor 2004 sollten wir den Einspruch zurücknehmen. Nach kurzer Rücksprach mit dem Steuerberater lehnten wir die Rücknahme ab und bestanden darauf. Jetzt kam vor einigen Tagen ein Schreiben vom Finanzamt, dass auch die Einsprüche von 2001-2003 akzeptiert werden.

Jetzt heißt es nur noch abwarten, bis die anhängenden Verfahren irgendwann entschieden werden. Wir hoffen spätestens bis Mitte 2009.

Viele Grüße
Natalie

Die Hoffnung steigt:

Das Urteil des FG Düsseldorf:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2008/12_K_4730_04_Eurteil...

Aber es läuft die Revision:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 23/08 (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2008)
Findet bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO Anwendung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 46 Abs 2 Nr 8; EStG § 52 Abs 55j S 2; AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1; AO § 170 Abs 1; EStG § 25 Abs 3 S 1; EStDV § 56
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 24.4.2008 (12 K 4730/04 E)

MfG
Ein Hoffender

Hallo Hoffender, :-)
danke für die Infos und vor allem: Viel Glück!
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,

zum Thema Abgabefristen für Einkommensteuererklärungen habe ich folgende Frage:

Für welche Jahre kann man in 2007 noch Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen, wenn es sich um eine „Pflichtveranlagung“ handelt?

Im konkreten Fall wurde bis dato noch nie eine Steuererklärung eingereicht. Es wurden sonstige Einkünfte (Renten) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (über den Freistellungsauftrag hinaus mit Abzug von Zinsabschlagsteuer und Soli) erzielt. Die Erfassung der Daten in einem PC-Steuerprogramm ergibt, dass für alle Veranlagungszeiträume Erstattungen vom Finanzakt zu zahlen wären.

Für die Hilfe - und unverbindliche Auskunft - bedanke ich mich im Voraus.

Gruß,
Markus