Die Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) für den Betrieb eines Online-Shop erfordert - unabhängig von der Größe - gerichtsfeste Formulierungen und juristisches Fachwissen. Da viele Unternehmer dieses Fachwissen nicht besitzen, übernehmen sie oftmals kurzerhand die AGB anderer Betreiber - samt unwirksamer und wettbewerbswidriger Klauseln.
Das böse Erwachen kommt dann, wenn erste Abmahnungen in das virtuelle Büro flattern. Neben den Kosten für die anwaltliche Abmahnung drohen erhebliche Schadensersatzforderungen.
Damit es soweit gar nicht erst kommt, benennt dieser Ratgeber "die Klassiker" der unwirksamen und wettbewerbswidrigen Klauseln in den AGB für Online-Shops. Anhand vieler gerichtserprobter Beispiele werden Sie künftig - auch als Käufer - Fallstricke erkennen und umschiffen können.
Folgende Abschnitte stehen als Leseprobe bereit:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein kurze Frage zu Inhalten von AGBs.
Ich will künftig mit Shirts handeln und habe dazu einen Partner gefunden, der die allgemeine Verwaltung inkl. Versand usw. übernimmt. Die Provision dabei, die ich erhalte kann ich selbst bestimmen....höchstens 60 %.
Kann er eine Gebühr verlangen, wenn ich keinen Link oder Werbung von ihm auf meiner Seite haben möchte?
Kann der Shopbetreiber jederzeit seine vorgegebenen Grundpreise ändern bzw. Konditionen und Richtlinien, die dann auch auf meine zu bestellenden Kunden Auswirkung hat (zwischen diesem Shopbetreiber und dem Kunden besteht noch eine extra Beziehung). Muss er mich darüber informieren und habe ich die Möglichkeit darauf einzuwirken? Eine Ablehnung für zu Geschäftsbeziehungsende? Kann der Shoppartner wirklich verlangen, dass der Kunde ihm die Bankeinzugermächtigung gibt und wenn nicht die Bestellung ablehnen?
Sagt Ihnen Spreadshirt.de etwas? Wenn ja-negativ oder positiv?
Besten Dank für Ihre Hilfe.
Ihre Frage zu den spezifischen AGB von Spreadshirt können wir leider hier in diesem Rahmen nicht beantworten: Die Antworten auf die Fragen sind von der vertraglichen Gestaltung der Geschäftsbeziehung (einschließlich der AGB) abhängig. Herr Langer kann natürlich in seiner Eigenschaft als Anwalt prüfen, ob solche Vereinbarungen in den AGB zulässig sind und in wiewiet sich Vor- oder Nachteile für Sie ergeben. In Form von öffentlich lesbaren (und kostenlosen) Antworten auf Kommentare zu den allgemeingültigen Informationen hier kann eine solche Rechtsberatung im Einzelfall jedoch nicht stattfinden.
Ich bitte um Ihr Verständnis.
Wie sieht es eigentlich mit AGB aus wenn man einen OnlineShop hat wo man nur Artikel rein privat verkauft bzw. verschenkt? Wo man nur Versandkosten verlangt?
Die AGB müssen auch dann den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, wenn sie von einem Verbraucher zur Benutzung gegenüber anderen Verbrauchern gestellt werden. Die Regelungen in den §§ 305 ff. BGB schützen u.a. den Kunden gegenüber dem Verwender (=Verbraucher oder Unternehmer), denn durch die Stellung der AGB (=Vorgabe von Vertragsbedingungen) nimmt der Verwender gerade die Vertragsgestaltungsfreiheit für sich allein in Anspruch. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Widerrufsbelehrung, die häufig Bestandteil der AGB ist, nur der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zu erteilen hat.
Mit freundlichen Grüßen, Oliver Langner -Rechtsanwalt-
Insgesamt finde ich den Kurs ausgesprochen gut und vor allem verständlich aufgebaut.
Leider habe ich keine Angaben zum Thema "Umgang mit Versandkosten" gefunden. (Oder habe ich das Thema vielleicht übersehen?). Meine Frage lautet: Darf ich als Shopbetreiber einem Kunden, der eine Bestellung vollständig wieder zurückschickt (Grund z.B. Nichtgefallen der Ware) nach der Rückname der Ware die bei mir angefallenen Versandkosten pauschal in Rechnung stellen? Und wenn ja, wie muss ich das in den AGB darstellen? Wenn nein, gibt es dazu schon Urteile?
Gruß
R.Dalibor
Die Regelung der Kostentragung bei der Rücksendung von Waren kann in den AGB in gewissem Rahmen frei gestaltet werden. Dabei gilt es die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen führt gleichsam zur Unwirksamkeit der Klausel und stellt aus meiner Sicht auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Die gesetzliche Regelung lässt das Folgende zu: Der Käufer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Wert von 40 € nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Kaufpreis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht hat. Ansonsten ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei. Nicht paketversandfähige Waren wird vom Verkäufer beim Käufer abgeholt. Es gibt bereits eine Reihe von Urteilen, in denen die Unwirksamkeit und Wettbewerbswidrigkeit anderslautender Klauseln festgestellt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Langner
-Rechtsanwalt-