Anpassungs- bzw. Ersetzungsklausel
Die Unwirksamkeit einer Klausel in den AGB des Verkäufers hat zur Konsequenz, dass das für den Verbraucher günstigere Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung findet (§ 306 Abs. 2 BGB). Zur Umgehung dieser Konsequenz verwenden die Unternehmer häufig sog. Anpassungsklauseln bzw. sog. Ersetzungsklauseln.
Eine sog. Ersetzungsklausel erklärt für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel in den AGB nicht die für den Verbraucher günstigen Regelung des BGB, sondern eine Regelung für maßgeblich, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht. Im Rahmen einer sog. Anpassungsklausel wird der Verbraucher daher oft verpflichtet, an der Anpassung der unwirksamen bzw. nichtigen Klausel mitzuwirken, obwohl das Gesetz eine solche Mitwirkungspflicht nicht kennt. Diese Klauseln sind wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB unwirksam (1).
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied