Aufrechnungsklausel
Mit einer Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB kann ein Käufer seine Rechnungsschuld gegenüber dem Verkäufer auf einfache Art und Weise erfüllen. Eine wirksame Aufrechnung des Käufers erfordert, dass sowohl der Käufer eine Geldforderung gegen den Verkäufer (Schadensersatz wegen mangelhafter Ware) als auch der Verkäufer eine Geldforderung gegen den Käufer (Kaufpreis für die Ware) hat und der Käufer die Aufrechnung ("Gegenrechnung") gegenüber dem Verkäufer erklärt. Die Regelung in § 309 Nr. 3 BGB gestattet dem Verwender von AGB aber eine Begrenzung der grundsätzlich gegebenen Aufrechnungsbefugnis des Verbrauchers auf Forderungen, die unbestritten oder vom Gericht rechtskräftig festgestellt sind. In diesem Fall kann der Käufer im angeführten Beispiel nicht einfach mit seiner Schadensersatzforderung aufrechnen.
Unzulässigerweise versuchen Unternehmer häufig, die erlaubte Begrenzung der Aufrechnungsbefugnis des Verbrauchers noch weiter einzuengen. Dafür verankern die Unternehmer regelmäßig zusätzliche Voraussetzungen für die Aufrechnung durch den Verbraucher in den AGB, wie bspw. die Anerkennung des Gegenanspruches durch den Unternehmer.
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