Unwirksame und wettbewerbswidrige Klauseln in AGB für Online-Shops

Von: Oliver Langner
Stand: 13. Oktober 2011
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Aufrechnungsklausel

Mit einer Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB kann ein Käufer seine Rechnungsschuld gegenüber dem Verkäufer auf einfache Art und Weise erfüllen. Eine wirksame Aufrechnung des Käufers erfordert, dass sowohl der Käufer eine Geldforderung gegen den Verkäufer (Schadensersatz wegen mangelhafter Ware) als auch der Verkäufer eine Geldforderung gegen den Käufer (Kaufpreis für die Ware) hat und der Käufer die Aufrechnung ("Gegenrechnung") gegenüber dem Verkäufer erklärt. Die Regelung in § 309 Nr. 3 BGB gestattet dem Verwender von AGB aber eine Begrenzung der grundsätzlich gegebenen Aufrechnungsbefugnis des Verbrauchers auf Forderungen, die unbestritten oder vom Gericht rechtskräftig festgestellt sind. In diesem Fall kann der Käufer im angeführten Beispiel nicht einfach mit seiner Schadensersatzforderung aufrechnen.

Unzulässigerweise versuchen Unternehmer häufig, die erlaubte Begrenzung der Aufrechnungsbefugnis des Verbrauchers noch weiter einzuengen. Dafür verankern die Unternehmer regelmäßig zusätzliche Voraussetzungen für die Aufrechnung durch den Verbraucher in den AGB, wie bspw. die Anerkennung des Gegenanspruches durch den Unternehmer.

Eine solche Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 3 BGB unwirksam. Diese Feststellung gilt erst recht bei einem vollständigen Aufrechnungsausschluss, selbst wenn beide Vertragsparteien Unternehmer sind (1, 2).

Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 3 BGB kann der Unternehmer auch dadurch begehen, dass er dem Verbraucher bestimmte Kosten auferlegt und der Verbraucher dadurch keine Möglichkeit der Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen hat (3).

Diese Klauseln sind auch als Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 1 UWG und damit gegen Wettbewerbsrecht anzusehen, weil sie dem Verbraucher die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Unternehmer wie Minderung oder Schadensersatz durch Aufrechnung verwehren, obwohl diese Sachlage tatsächlich nicht gegeben ist. Dieser Umstand birgt auch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem redlichen Unternehmer, weil die Aufrechnung eine einfache Möglichkeit der Durchsetzung seiner Rechte darstellt.

Rechnet der Käufer mit einer unbestrittenen Forderung wegen Minderung gegen die noch bestehende Kaufpreisforderung des Unternehmers auf, dann muss der Verkäufer am Wohnsitz des Käufers auf den Restkaufpreis klagen. Zahlt der Käufer hingegen den vollen Kaufpreis auf Grund einer unzulässigen Aufrechnungsklausel, dann muss er den Verkäufer an seinem Geschäftssitz auf Rückzahlung des wegen der Minderung zuviel gezahlten Kaufpreises verklagen. Davon wird der Verbraucher gerade bei Beträgen im zweistelligen Eurobereich absehen, was ein Wettbewerbsvorteil gegenüber dem redlichen Unternehmer darstellt.

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