Erfüllungsortklausel
Zum besseren Verständnis sollten Sie zunächst die Ausführungen zu Gefahrtragungsklausel lesen. Dort ist mit Blick auf die Regelung in § 474 Abs. 2 BGB dargelegt worden, dass sie nur die Gefahrtragungsregel in § 447 Abs. 1 BGB umkehrt. Hingegen lässt die Norm des § 474 Abs. 2 BGB die allgemeine Regelung über den Leistungsort (= Erfüllungsort) unberührt (1). Umstritten, aber zulässig, ist es, wenn der Unternehmer als Erfüllungsort in den AGB stets seinen Geschäftssitz angibt. Zwei Gerichte haben aber mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung die gegenteilige Ansicht vertreten (2). Nach Ansicht des AG Bad Kreuznach sei ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben, obwohl § 474 Abs. 2 BGB die Regelung in § 269 Abs. 2 BGB gar nicht berührt (3).
Nach Ansicht des Verfassers kann eine mit dem Gesetz im Einklang stehende Regelung nicht wettbewerbswidrig sein. Trotzdem ist es wegen der zitierten Gerichtsentscheidungen nicht empfehlenswert, eine undifferenzierte Erfüllungsortklausel in die AGB aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist die folgende Klausel von den Gerichten als unwirksam und wettbewerbswidrig erkannt worden:
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