Unwirksame und wettbewerbswidrige Klauseln in AGB für Online-Shops

Von: Rechtsanwalt Oliver Langner
Stand: 13. Oktober 2011
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Gefahrtragungsklausel

Nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung in § 269 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die von ihm zu erbringende Leistung (= Übergabe und Übereignung der Ware) am Ort seiner geschäftlichen Niederlassung (= Erfüllungsort) zu erbringen. In der Konsequenz geht nach einer anderen allgemeinen gesetzlichen Regelung in § 447 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Gefahr des Verlustes der Ware bereits mit der Übergabe der Ware durch den Verkäufer an einen Spediteur auf den Käufer über. Diese Regelung hat zur Folge, dass bei einem nicht vom Verkäufer zu vertretender Verlust der Ware während der Versendung der Kaufpreisanspruch des Verkäufers bestehen bleibt.

Die zuletzt genannte Regel erfährt zu Gunsten von Verbrauchern gemäß § 474 Abs. 2 BGB eine Ausnahme, wenn ein sog. Versendungskauf gegeben ist. Ein Versendungskauf liegt vor, wenn der Unternehmer einen beweglichen Kaufgegenstand zur Erfüllung des Kaufvertrages an einen anderen Ort - etwa den Wohnort des Verbrauchers - zu verschicken hat. In diesem Fall gilt die allgemeine, gesetzliche Regelung in § 447 Abs. 1 BGB nicht. D.h. bei einem nicht vom Käufer zu vertretenden Verlust der Ware während der Versendung erlischt der Kaufpreisanspruch des Verkäufers gegen den Käufer. Zudem liegt zu Gunsten des Verbrauchers ein die Rechte aus § 437 BGB begründender Sachmangel vor, wenn die Ware während der Versendung beschädigt wird.

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