Unwirksame und wettbewerbswidrige Klauseln in AGB für Online-Shops

Von: Rechtsanwalt Oliver Langner
Stand: 13. Oktober 2011
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Gerichtsstandsklausel

Eine Verbraucher muss gemäß § 12 Zivilprozessordnung (=ZPO) bei ausstehenden Zahlungen vom Unternehmer grundsätzlich an seinem Wohnsitz verklagt werden. Der Gerichtsstand ist daher in diesen Fällen am Amts- oder Landgericht, das für den Wohnsitzbezirk des Verbrauchers zuständig ist. Der wesentliche Grundgedanke der gesetzliche Regelung zur Vereinbarung von anderen Gerichtsständen in § 38 Abs. 1 ZPO verbietet deshalb bei Verbrauchern eine Festlegung des Gerichtsstandes ohne Berücksichtigung des Verbraucher-Wohnsitzes. Schließlich soll gerade der Verzicht von Verbrauchern auf die Rechte aus § 38 Abs. 1 ZPO gegenüber Unternehmer verhindert werden.

Die Vereinbarung des Geschäftssitzes des Unternehmers als Erfüllungsort und Gerichtsstand gegenüber Verbrauchern ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (1).

Der Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 1 UWG und damit gegen Wettbewerbsrecht resultiert daraus (2), dass der Verbraucher gerade bei Käufen im Internet und Kaufpreisen im zweistelligen Eurobereich wegen der aus seiner Sicht wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Verkäufer den Aufwand eines gerichtlichen Verfahrens nicht betreibt. Das gilt vor allem dann, wenn der Sitz des Unternehmers sehr weit vom Wohnsitz des Verbrauchers entfernt liegt.

In diesem Zusammenhang sind bereits die folgenden Klauseln von den Gerichten für unwirksam und vom Landgericht Düsseldorf bzw. vom Verfasser für wettbewerbswidrig angesehen worden:

  • "Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf." (3)

  • "Der Gerichtsstand ist in Düsseldorf." (4)

Als zulässige Klausel könnte der folgende Formulierungsvorschlag gelten:

  • "Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Geschäftssitz des Verkäufers, soweit der Käufer als Unternehmer anzusehen ist."

Urteile:

(1) BGH Urteil v. 26.01.1983, VIII 342/81, NJW 1983, S. 1320 (1322); BGH Urteil v. 02.07.1987, III ZR 219/86, NJW 1987, S. 2867; LG Düsseldorf Urteil v. 29.12.1993, 12 O 322/93, NJW-RR 1995, S. 440 (441); LG Düsseldorf, Beschluss v. 24.07.2006, 38 O 136/06, n.v.

(2) LG Düsseldorf, Beschluss v. 24.07.2006, 38 O 136/06, n.v.; LG Düsseldorf, Beschluss v. 24.07.2006, 38 O 135/06, n.v.

(3) LG Düsseldorf, Beschluss v. 24.07.2006, 38 O 136/06, n.v.; LG Düsseldorf, Beschluss v. 24.07.2006, 38 O 135/06, n.v.

(4) BGH Urteil v. 02.07.1987, III ZR 219/86, NJW 1987, S. 2867

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