Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen
Die gesetzliche Regelung in § 309 Nr. 5 BGB gestattet dem Unternehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Festlegung von Schadenspauschalen in seinen AGB.
Die Schadenspauschalen dürfen dabei den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung nicht übersteigen. Einen allgemeinen Richtwert für eine zulässige Schadenspauschale gibt es nicht und kann es auch nicht geben, da es stets auf den Einzelfall ankommt.
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