Schriftformklausel
Nach dem durch § 305b BGB vorgegebenen Rangverhältnis gehen individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien den AGB des Verkäufers vor. Die wirksame Vereinbarung von Individualabreden bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Eine unzulässige Schriftformklausel liegt dabei nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte bereits dann vor, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine mündliche Abrede entgegen der geschilderten allgemeinen Grundsätze wegen Verstoßes gegen die zitierte Regelung unwirksam ist (1).
Dieser Umstand begründet auch einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und damit einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (2). Die AGB sind vom Unternehmer regelmäßig zu seinem Vorteil gefasst. Treffen der Unternehmer und der Verbraucher eine mündliche, von den AGB des Unternehmers abweichende Vereinbarung, dann wird sie für den Verbraucher sicher vorteilhafter als die AGB des Unternehmers sein. Der Verbraucher wird aber von der Durchsetzung seiner Rechte auf Grund der mündlichen Vereinbarung absehen, wenn er nach der Vorhaltung der AGB durch den Verwender von der Unwirksamkeit dieser mündlichen Abrede ausgehen muss. Der redliche Unternehmer hingegen muss eine solche mündliche Vereinbarung gegen sich gelten lassen und hat damit einen Wettbewerbsnachteil.
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