Unwirksame und wettbewerbswidrige Klauseln in AGB für Online-Shops

Von: Oliver Langner
Stand: 13. Oktober 2011
4.833335
(6)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Schriftformklausel

Nach dem durch § 305b BGB vorgegebenen Rangverhältnis gehen individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien den AGB des Verkäufers vor. Die wirksame Vereinbarung von Individualabreden bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Eine unzulässige Schriftformklausel liegt dabei nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte bereits dann vor, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine mündliche Abrede entgegen der geschilderten allgemeinen Grundsätze wegen Verstoßes gegen die zitierte Regelung unwirksam ist (1).

Dieser Umstand begründet auch einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und damit einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (2). Die AGB sind vom Unternehmer regelmäßig zu seinem Vorteil gefasst. Treffen der Unternehmer und der Verbraucher eine mündliche, von den AGB des Unternehmers abweichende Vereinbarung, dann wird sie für den Verbraucher sicher vorteilhafter als die AGB des Unternehmers sein. Der Verbraucher wird aber von der Durchsetzung seiner Rechte auf Grund der mündlichen Vereinbarung absehen, wenn er nach der Vorhaltung der AGB durch den Verwender von der Unwirksamkeit dieser mündlichen Abrede ausgehen muss. Der redliche Unternehmer hingegen muss eine solche mündliche Vereinbarung gegen sich gelten lassen und hat damit einen Wettbewerbsnachteil.

In diesem Zusammenhang sind bereits die folgenden Klauseln von den Gerichten als unwirksam und vom Landgericht Düsseldorf bzw. vom Autor für wettbewerbswidrig angesehen worden:

  • "Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Schriftformklausel bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform." (3)

  • "Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Form eines schriftlichen Nachtrages, der von beiden Parteien zu unterzeichnen ist." (4)

  • "Mündliche Erklärungen des Verkäufers sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind." (5)

  • "Von diesem Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam" und/oder "Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung." (6)

Urteile:

(1) BGH Urteil v. 15.02.1995, VIII ZR 93/94, BGH NJW 1995, S. 1488f.; KG Berlin Urteil v. 28.05.1997, Kart U 5068/96, NJW 1998, S. 829ff.

(2) LG Düsseldorf, Beschluss v. 24.07.2006, 38 O 135/06, n.v.

(3) BGH Urteil v. 15.02.1995, VIII ZR 93/94, BGH NJW 1995, S. 1488 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss v. 24.07.2006, 38 O 135/06, n.v.

(4) KG Berlin Urteil v. 28.05.1997, Kart U 5068/96, NJW 1998, S. 829 ff.

(5) LG Stade Urteil v. 29.10.1998, 4 O 35/97.

(6) OLG Frankfurt/ M. Beschl. v. 09.05.2007, Akz. 6 W 61/ 07; LG München I Urteil v. 20.09.2006, 21 O 20391/05.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein