Versandkostenklausel
Die Kostentragung bei der Rücksendung von Waren durch Verbraucher kann in den AGB nur in gewissem Rahmen frei geregelt werden. Dabei gilt es die gesetzlichen Vorgaben in § 357 Abs. 2 BGB zu beachten. Danach können dem Käufer die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Wert von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Kaufpreis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht hat. Ansonsten ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei. Nicht paketversandfähige Waren müssen vom Verkäufer beim Käufer abgeholt werden.
Der Verbraucher ist deshalb berechtigt, die Ware unfrei zurückzusenden oder die Rücksendung von der Erstattung der Kosten durch den Unternehmer abhängig zu machen.
Diese Vorgaben des Gesetzgebers sind zwingend und können nicht zu Lasten des Verbrauchers abgeändert werden (wie der Gesetzeswortlaut in § 357 Abs. 4 BGB zeigt). Eine Missachtung der gesetzlichen Regelung führt zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel in den AGB.
Dieser Umstand begründet auch einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und damit einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Der Verbraucher soll nicht durch drohende, hohe Versandkostenlasten von der Geltendmachung seines Widerrufsrechtes und der damit verbundenen Rücksendungspflicht mit Blick auf den Kaufgegenstand abgehalten werden. Der Unternehmer, der entgegen der gesetzlichen Regelung dem Verbraucher in seinen AGB solche Kostenlasten aufbürden will, vereitelt aber gerade den Gesetzeszweck und erlangt dadurch einen Vorteil gegenüber dem redlichen Unternehmer. Schließlich hat der redliche Unternehmer deswegen aller Wahrscheinlichkeit mehr Widerrufe von Kaufverträgen hinzunehmen als der Unternehmer mit Kostenklausel.
In diesem Zusammenhang sind die folgenden Klauseln nach Ansicht des Verfassers unwirksam und nach Auffassung des Autors im Einklang mit dem LG Waldshut-Tiengen als wettbewerbswidrig zu qualifizieren:
"Die Kosten für die Rücksendung der Ware infolge Ausübung des Rückgaberechts sind dem Verbraucher auferlegt." (1)
"Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, unfreie Rücksendungen anzunehmen." (2)
"Im Fall des Widerrufes wird um die Rücksendung der Ware in Originalverpackung und als versichertes Paket gebeten." (3)
"Der Verbraucher ist zur frankierten Rücksendung verpflichtet."
"Der Käufer hat vor der Rücksendung der Ware den Verkäufer zu kontaktieren" (4)
Urteile:
(1) LG Waldshut-Tiengen Beschluss v. 07.07.2003, Akz: 3 O 22/03n.v.
(2) OLG Hamburg Beschluss v. 14.2.2007, 5 W 15/07; OLG Hamburg Beschluss v. 24.01.2008, 3 W 7/08.
(3) LG Trier Urteil v. 22.02.2007, 7 HK O 125/06.
(4) LG Bochum Beschl. v. 02.06.2010, I-13 O 84/ 10 n.v.
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