Verstoß gegen Preisangabenverordnung
Nach Preisangabenverordnung (= PAngVO) muss ein Unternehmer bei der Preisangabe unter anderem mitteilen, ob die Leistung inklusive oder zuzüglich Mehrwertsteuer und inklusive oder zuzüglich Porto und Verpackung angeboten wird. Die Preisangabe muss gemäß § 1 Abs. 6 PAngVO dem Angebot
eindeutig zugeordnet werden können und
hat leicht erkennbar sowie
deutlich lesbar
oder sonst gut wahrnehmbar
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