Vertragsstrafeklauseln und Verfallsklausel
Die gesetzliche Regelung in § 309 Nr. 6 BGB versagt dem Unternehmer in bestimmten Fällen, in seinen AGB dem Verbraucher wegen einer bestimmten Verhaltensweise eine Vertragsstrafe aufzuerlegen.
Als besondere Form einer Vertragsstrafeklausel ist eine sog. Verfallsklausel anzusehen. Nach einer solchen Klausel können Vorleistungen des Verbrauchers verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist in Waren oder Leistungen des Unternehmers umgesetzt werden.
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