Unwirksame und wettbewerbswidrige Klauseln in AGB für Online-Shops

Von: Rechtsanwalt Oliver Langner
Stand: 13. Oktober 2011
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Vorbehaltlose Änderungsklausel

Der Verbraucher muss bei Anpassungen der AGB durch den Unternehmer die Möglichkeit haben, die Richtigkeit und Notwendigkeit der Anpassung beurteilen zu können (1). Ansonsten wäre er dem Willen des Unternehmers ausgeliefert, vor allem wenn es um Preisanpassungen bei Dauerschuldverhältnissen geht. Eine Änderungsklausel zu Gunsten des Unternehmers muss deshalb transparent sein und die Grenzen der Änderungsbefugnis des Unternehmers erkennen lassen (2). Erfüllt eine Änderungsklausel diese Anforderungen nicht, dann ist sie wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (3).

Eine vorbehaltlose Änderungsklausel stellt auch regelmäßig einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und damit einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar, weil der Unternehmer nach dem Vertragsschluss nachteilige Regelungen zu seinen Gunsten einfach ändern kann. Der Verbraucher wird regelmäßig von der Wirksamkeit dieser Änderung ausgehen und nicht gegen die entsprechenden Anpassungen der AGB durch den Unternehmer vorgehen, auch wenn sie das bestehende Vertragsverhältnis zu seinem Nachteil ändern. Darin liegt aber ein Wettbewerbsnachteil gegenüber dem redlichen Unternehmer, der den Umfang seiner Änderungsbefugnis in den AGB ausweist und Änderungen nur nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Verbraucher sowie der Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit zu Gunsten des Verbrauchers vornimmt.

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