Vorbehaltlose Änderungsklausel
Der Verbraucher muss bei Anpassungen der AGB durch den Unternehmer die Möglichkeit haben, die Richtigkeit und Notwendigkeit der Anpassung beurteilen zu können (1). Ansonsten wäre er dem Willen des Unternehmers ausgeliefert, vor allem wenn es um Preisanpassungen bei Dauerschuldverhältnissen geht. Eine Änderungsklausel zu Gunsten des Unternehmers muss deshalb transparent sein und die Grenzen der Änderungsbefugnis des Unternehmers erkennen lassen (2). Erfüllt eine Änderungsklausel diese Anforderungen nicht, dann ist sie wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (3).
Eine vorbehaltlose Änderungsklausel stellt auch regelmäßig einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und damit einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar, weil der Unternehmer nach dem Vertragsschluss nachteilige Regelungen zu seinen Gunsten einfach ändern kann. Der Verbraucher wird regelmäßig von der Wirksamkeit dieser Änderung ausgehen und nicht gegen die entsprechenden Anpassungen der AGB durch den Unternehmer vorgehen, auch wenn sie das bestehende Vertragsverhältnis zu seinem Nachteil ändern. Darin liegt aber ein Wettbewerbsnachteil gegenüber dem redlichen Unternehmer, der den Umfang seiner Änderungsbefugnis in den AGB ausweist und Änderungen nur nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Verbraucher sowie der Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit zu Gunsten des Verbrauchers vornimmt.
In diesem Zusammenhang sind die folgenden Klauseln nach Ansicht des BGH als unwirksam und nach Auffassung des Autors als wettbewerbswidrig zu qualifizieren:
"Der Unternehmer ist jederzeit zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Kaufpreise berechtigt." (4)
"Der Darlehensgeber ist berechtigt, die Zinsen für das Darlehen bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers oder der Konditionen auf dem Geldbeschaffungsmarkt angemessen zu erhöhen." (5)
"Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware bleiben vorbehalten." (6)
Urteile:
(1) st. Rspr. BGH Urteil v. 08.10.1997, IV ZR 220/96, BGHZ 136, S. 394ff.; BGH Urteil v. 10.07.1990, XI ZR 275/89, BGHZ 112, S. 115ff.
(2) st. Rspr. BGH Urteil v. 08.10.1997, IV ZR 220/96, BGHZ 136, S. 394 (401 f.); BGH Urteil v. 10.07.1990, XI ZR 275/89, BGHZ 112, S. 115 (117 ff.)
(3) BGH Urteil v. 08.10.1997, IV ZR 220/96, BGHZ 136, S. 394 (396)
(4) der folgenden Entscheidung nachgebildet: BGH Urteil v. 08.10.1997, IV ZR 220/96, BGHZ 136, S. 394 ff.
(5) der folgenden Entscheidung nachgebildet: BGH Urteil v. 10.07.1990, XI ZR 275/89, BGHZ 112, S. 115 (117 ff.)
(6) LG München I Urteil v. 20.09.2006, 21 O 20391/05
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