Erlaubte Nutzung
Schranken des urheberrechtlichen Schutzes, §§ 44 ff. UrhG
Das Urheberrecht sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zulässig ist. Die Schranken des Urheberrechts sind Ausdruck von schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit. Wie weit die im Urheberrecht geregelten Ausnahmen im einzelnen reichen, ist im Einzelfall oft sehr umstritten, wie die medienwirksame und auch politisch intensiv geführte Auseinandersetzung um die digitale Privatkopie gezeigt hat.
Die wichtigsten Ausnahmen vom ausschließlichen Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und / oder Wiedergaberecht des Urhebers- und Leistungsschutzberechtigten sind insbesondere die folgenden:
Vervielfältigung etc. im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignissen in gebotenem Umfang, § 46, 49, 50 UrhG;
Das Zitatrecht in gebotenem Umfang, § 51 UrhG;
Vervielfältigungen zum privaten und zum sonstigen eigenen Gebrauch auf beliebigen Trägern, soweit keine Erwerbszwecke verfolgt werden und sofern keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage (Stichwort "Internettauschbörse"!) verwendet wird, § 53 ff. UrhG;
Weitere eng auszulegende Ausnahmen im Interesse der Allgemeinheit (§§ 44a - 63 UrhG). So ist es beispielsweise zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, § 59 UrhG.
Fazit
Durch das Internet ist das Thema des "Diebstahls" geistigen Eigentums durch ungenehmigte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke ein Dauerbrenner der politischen und rechtlichen Auseinandersetzung geworden. Dabei handelt es sich um ein sensibles Thema für alle Beteiligten.
Für manchen privaten Nutzer ist es nicht nachvollziehbar, warum er die doch ohnehin scheinbar im Internet so frei verfügbaren Abbildungen und Dateien nicht auch weiter verwenden darf. Gleichzeitig ist es für den Urheber keinesfalls hinnehmbar, dass er auf seine ihm Kraft seiner Schöpfung oder seines wirtschaftlichen Einsatzes zugewachsenen Rechte verzichten soll.
Ein Mittelweg für urheberrechtliche Teilbereiche bahnt sich in Form der open content Bewegung an, wo gegenseitiges Einvernehmen zwischen Urhebern und Nutzern vorherrscht, dass Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke in gewissen Umfang zulässig sein sollen. Hier wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die möglichst große und unkomplizierte Verbreitung digitaler Inhalte bei Erkennbarkeit des Urhebers diesem auch nützen kann.
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Auf dem Ebay-Marktplatz verkaufe ich meine selber ausgedachten und genähten Handarbeiten. Meine Kreationen und Texte werden von einem anderen Ebay-Mitglied kopiert. Ebay kann oder will nicht helfen. Soll ich eine Rechtsschutz-Versicherung abschließen und kann diese mir in solchen Fällen helfen und dagegen einschreiten ?
Hallo, ohne Kenntnis des Einzelfalls ist eine Beurteilung schwierig. Ob die "Schöpfungshöhe" Ihrer Kreationen ausreicht, um Urheberrechte geltend zu machen, kann ich nicht beurteilen. Am einfachsten dürfe es sein, die Urheberrechte an den Texten durchzusetzen. Am besten sichern Sie zunächst einmal lückenlos die Beweislage. Wie Sie das machen, können Sie im o.g. Artikel nachlesen. Anschließend fragen Sie bei der örtlichen IHK, Ihrer Handwerkskammer oder Ihrem Berufsverband nach, welche rechtlichen Schritte in Ihrem Fall sinnvoll und - wenn überhaupt - Erfolg versprechend sind. Bitte beachten Sie: Wenn die Rechtsverletzung bereits erfolgt ist, hilft der nachträgliche Abschluss einer Rechtsschutzversicherung Ihnen nicht weiter. Abgesehen davon: Fragen Sie vor einem Abschluss auf jeden Fall nach, ob *geschäftsliche* Streitigkeiten abgedeckt sind.
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo
Ich habe für einen Bekannten eine Maler Homepage erstellt.
Habe dabei einen Text von einem Baumarkt übernommen.
Der Text handelte sich über Putztechniken.
Der Anwalt von Baumarkt.de möchte jetzt 5200 Euro haben wegen Uhrheberkeitsverletzung.
Die Seite habe ich sofort vom Netz genommem. Was muss ich
jetzt tuen?? Muß ich mir einen Anwalt nehmen?
Guten Tag,
ja, Sie sollten in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen.
Besten Gruß,
Redaktion akademie.de
Hallo, folgende Situation: Ein Freund von mir hat einen Kurzfilm gedreht, für den er auch die Musik komponiert und in dem ich mitgespielt habe. Diesen Film haben wir bei youtube online gestellt, Teile davon sind auch in meinem Showreel enthalten. Nun entdeckten wir in einer Satiresendung des ZDF, dass die einen Teil der Musik geklaut haben! Es ist sogar exakt dieselbe Tonspur, denn die wurde damals mi Livepublikum im Raum aufgenommen und man hört die entsprechenden Nebengeräusche! Und nun? Hat es Sinn, das ZDF zu verklagen? Und wie stellt man das an? An die Öffentlichkeit gehen? Lieber anonym machen? Wir wollen uns natürlich auch nicht unsere Chancen als Schauspielerin bzw. Regisseur verbauen. Aber in Ordnung ist das doch nicht! Immerhin wurde nicht mal gefragt, geschweige denn bezahlt. Was sagen Sie dazu? Vielen Dank schon mal im Voraus.
@anonym vom 19.02.
So wie Sie den Fall schildern, ist das eindeutig ein Fall für den Anwalt! Sie sollten auf jeden Fall einen Anwalt kontaktieren, der sich mit Urheberrecht wirklich auskennt - das Gebiet gehört nicht unbedingt zu denen, die jeder Anwalt beherrscht, und erfordert einiges Sachwissen. So jedenfalls unsere Erfahrung. Aber ein Experte kann ich Fällen wie dem von Ihnen geschilderten problemlos den Musik-Klau ahnden - und für Sie ein nachträgliches, angemessenes Honorar erwirken. Sie sollten das nicht auf sich beruhen lassen.
Hallo und vielen Dank für Ihren Artikel. Er ist sehr hilfreich.
Trotzdem bin ich in folgender Situation noch unsicher: Ich bin Künstlerin und stelle u.a. Schmuck her, den ich in meinem Online-Shop verkaufe. Nun hat jemand eine Kette gekauft und diese (kann natürlich auch exakt in Material, Farbe und Machart nachgearbeitet sein) auf seiner Homepage als seine Idee vorgestellt. Ist so ein offensichtlicher Klau auch nicht strafbar ? Ich habe Ihre Ausführungen in dieser Hinsicht eher so verstanden. Ich habe keine Rechtschutzversicherung und möchte natürlich nicht auf Kosten sitzenbleiben.
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort,
Annette Meyer
Hallo Frau Meyer,
es bliebe die Frage der Beweisbarkeit. Wer hat wann was als erstes hergestellt/designt?
In jedem Fall sollten Sie anwaltlichen Rat konsultieren. Bei http://www.123recht.de/ können Sie selbst definieren, was Ihnen die profunde Antwort eines Anwalts auf Ihre Frage wert ist.
Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de
Hallo,
ich bin Grafikerin und mein langjähriger Kunde fordert nun die originalen Daten (offene Grafikdaten) jedes Produktes ein, das wir in Zukunft erstellen werden. Natürlich habe ich in meinen AGBs vermerkt, dass ich offene Daten nur gegen Vergütung weitergebe, trotzdem scheue ich mich davor meinem Kunden gegen der Bug zu fahren und dies einzufordern und somit unser gutes Verhältnis zu stören. Auf der anderen Seite habe ich natürlich Angst, dass der Kunde die Daten an einen anderen Dienstleister weitergibt und mich mittelfristig ersetzt.
So oder so werde ich nicht darum kommen Ihm die Kosten der offenen Daten und die Übertragung aller Rechte zu nennen. Denn so steht es ja in meinen AGB.
Meine Frage: Welches Verhalten ist sinnvoll? Und: Gibt es Tabellen/Richtlinien bzgl. der Kosten zu "offene Daten", bzw. Übertragung aller Rechte?
@anonym vom 23.08.2011
Liebe Grafikerin,
eigentlich ist das kein juristisches Problem: Vorausgesetzt, Ihre AGB sind rechtlich wirksam, dann hat Ihr Auftraggeber bei den bisherigen Aufträgen keinen Anspruch auf die Quelldateien, wenn er die nicht ausdrücklich und gegen Zusatzhonorar im Einzelfall miteingekauft hat. Dass Grafiker, Designer etc die ungerenderten Quellen _nicht_ mitverkaufen, sondern eben nur das fertige Produkt, bzw. dafür mehr Honorar verlangen, das ist durchaus branchenüblich. Wenn er die nun in Zukunft haben will, dann ist es keine rechtliche Frage, sondern eine geschäftliche Entscheidung.
Wie "vertrauenswürdig" ist der Kunde? Wenn Sie wirklich davon ausgehen, dass er auf dem Sprung ist, dann können Sie ihn wohl kaum halten, indem Sie die Dateien behalten - dann wäre es sinnvoll, dafür noch Geld zu bekommen und dann auf Akquise zu gehen. Sie sollten Ihrem Auftraggeber aber klar machen, dass die Herausgabe dieser Dateien tatsächlich ein geldwerter Zusatz-Service ist - schließlich erhält er damit Zugriff nicht nur auf Ihr Werk, sondern auf Ihr Know-How. Oder wie es hier so schön ausgedrückt wird in einem der Kommentare: https://www.xing.com/net/cgi/fragen-antworten-113874/freelancer-sind-die... Als Restaurantbesucher bezahlte ich für ein Essen. Wenn ich das Rezept haben will, muss ich das schon extra kaufen - und es ist definitv Geld wert.
Langer Rede kurzer Sinn: Die Dateien ohne den Kunden nützen Ihnen nichts. Aber Sie haben allen Grund, selbstbewußt zu verhandeln. In Zweifelsfall zeigen Sie damit, dass Sie Profi sind. Und übrigens: Sooo einfach ist es ja aucht nicht, eine bewährte "Lieferantin" zu ersetzen, in dem man einfach jemand anders an die Projekte setzt - unabhängig davon, ob bearbeitbare Daten vorliegen oder nicht.
Viel Erfolg wünscht Ihnen
Ihre akademie.de-Redaktion