Urheberrechts- verletzungen
Im Fall von Urheberrechtsverstößen: Verteidigungsmöglichkeiten und Ansprüche des Urhebers
Dem Urheber stehen verschiedene Ansprüche zu Gebot:
Er kann die Beseitigung einer Beeinträchtigung seiner Urheberrechte und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung der Beeinträchtigung vom Verletzer fordern.
Wenn dem Verletzer - wie in der Regel - sorgfaltswidriges Handeln zur Last fällt, dann kann der Urheber zudem Auskunft und Schadensersatz oder die Herausgabe des erzielten Gewinns nach Rechnungslegung fordern.
Der Urheber oder der exklusiv Nutzungsberechtigte hat das Recht, zwischen dem erzielten Gewinn, dem Ersatz des konkret eingetretenen Schadens oder Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu wählen.
Der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie ist nach der Rechtsprechung mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt und soll die Schwierigkeiten des Nachweises eines konkreten Schadens vermeiden. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Verletzer als Schadensersatz eine Lizenz schuldet, die
""vernünftige Parteien
bei Abschluss eines fiktiven Lizenzbetrages
in Kenntnis der wahren Rechtslage und
der Umstände des konkreten Einzelfalles
als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten."
Die Höhe der Lizenzanalogie ist ein sehr umstrittenes, weites Feld. Zu berücksichtigen sind Art, Umfang sowie Dauer der Verletzungshandlung und der Wert des (ausschließlichen) Nutzungsrechts. Anhaltspunkte bieten regelmäßig Durchschnittswerte aus Tarifvereinbarungen und marktübliche Durchschnittswerte. Der Wert eines Nutzungsrechts ist im Prozess ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären. In der Rechtsprechung werden die für einen bestimmten Urheber üblichen Vergütungssätze, der Tarifvertrag für Designleistungen SDSt / AGD, die Sätze der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing und andere Indikatoren für die übliche Vergütung herangezogen.
Ersatz des immateriellen Schadens
Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG), Lichtbildner (§ 72 UrhG) und ausübende Künstler (§ 73 UrhG) können zudem eine Entschädigung für den immateriellen Schaden verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
Dies Entschädigung ist von den Gerichten nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Gerichte sind bei der Zuerkennung derartiger immaterieller Schadensansprüche eher zurückhaltend. Es bestehen zudem regionale Unterschiede der Spruchpraxis. Weitgehend anerkannt sind z.B. ein pauschaler Zuschlag von 100% bei unterbliebener Namensnennung von Fotografen, Verstümmelung von Werken, ungenehmigter Entstellung durch Kürzung oder Wiedergabe in nicht genehmigter Umgebung (z.B. in einem Herrenmagazin). Hier sind viele weitere Konstellationen denkbar, die im Einzelfall erstritten werden müssen.
Weitere Ansprüche
Daneben bestehen Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der urheberrechtswidrig hergestellten Vervielfältigungen und der zur Vervielfältigung verwendeten Vorrichtungen (§§ 98, 99 UrhG) sowie auf Auskunft über die Herkunft und Vertriebswege der urheberrechtswidrigen Vervielfältigungstücke. (§ 101a UrhG).
Beweissicherung bei Urheberrechtsverletzungen
Ein sensibles Thema ist in der Praxis die Frage, wie eine Urheberrechtsverletzung im Internet gerichtsfest, sprich in Form von Beweisen gesichert werden kann. Nach meiner Erfahrung reicht es in der Regel aus, wenn Sie die Website samt Grafiken auf Ihrem Rechner speichern oder "fotografieren", also einen Screenshot davon anfertigen.
Screenshots anfertigen
Es gibt verschiedene Arten, Webseiten abzufotografieren.
Eine einfache Variante: Rufen Sie die Seite im Browser auf. Drücken Sie gleichzeitig die Tasten Shift (Umschalttaste) + Druck. Dadurch wird die Ansicht der Webseite als Grafikdatei in den Zwischenspeicher kopiert. Nun können Sie ein beliebiges Grafikprogramm aufrufen (auch das Windows-Bordprogramm "Paint" oder sogar die Textverarbeitung Word), eine leere Datei anlegen bzw. öffnen und den gespeicherten Screenshot mit dem Tastenkürzel Strg + V in das Dokument kopieren. Am besten notieren Sie dazu die URL und auch das Datum, ggf. etwa als Teil des Dateinamens.
Sehr viel bequemer lassen sich Screenshots mit speziellen Grafik-Programmen anfertigen, die es zum Teil auch kostenlos gibt. Eine Auswahl solcher Werzeuge, die bei akademie.de vorgestellt wurden:
eine weitere Auswahl finden Sie im Beitrag Bildschirmfotos leicht gemacht sowie
Außerdem besteht bei sämtlichen modernen Browsern die Möglichkeit, die komplette Website abzuspeichern, z. B. beim Internet Explorer oder bei Mozilla Firefox. Diese Funktion findet sich üblicherweise unter "Datei" - "Speichern" bzw. "Speichern unter".
Da es sich bei Screenshots um reine Augenscheinbeweise handelt, die relativ leicht manipulierbar sind, sollte diese Beweissicherung durch den Rechtsanwalt durchgeführt werden, bevor man Kontakt zu der Gegenseite aufnimmt. In einem späteren Prozess müsste der gegnerische Rechtsanwalt seinem Kollegen dann schon Prozessbetrug vorwerfen, wenn er die Dokumentation bestreitet. Dies sollte in der Praxis der Ausnahmefall bleiben.
Dem Gericht werden dann Ausdrucke der Screenshots vorgelegt und als Augenscheinsbeweis der Aufruf auf dem Laptop angeboten. Die abgespeicherten Websites sollten außerdem auf CD gebrannt werden, damit sie auch extern gesichert sind und auch in dieser Form an das Gericht übergeben werden können.
Um die Tatsache weiter zu untermauern, ist es sehr ratsam, möglichst unbeteiligte Dritte als Zeugen einzubeziehen und Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. In einer Kanzlei können Kollegen den Aufruf der Kanzlei betrachten. Diese können dann vor Gericht detailreich beschreiben, wann und warum sie zur Betrachtung der Website hinzugezogen wurden.
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Ich bin bereits Mitglied
Auf dem Ebay-Marktplatz verkaufe ich meine selber ausgedachten und genähten Handarbeiten. Meine Kreationen und Texte werden von einem anderen Ebay-Mitglied kopiert. Ebay kann oder will nicht helfen. Soll ich eine Rechtsschutz-Versicherung abschließen und kann diese mir in solchen Fällen helfen und dagegen einschreiten ?
Hallo, ohne Kenntnis des Einzelfalls ist eine Beurteilung schwierig. Ob die "Schöpfungshöhe" Ihrer Kreationen ausreicht, um Urheberrechte geltend zu machen, kann ich nicht beurteilen. Am einfachsten dürfe es sein, die Urheberrechte an den Texten durchzusetzen. Am besten sichern Sie zunächst einmal lückenlos die Beweislage. Wie Sie das machen, können Sie im o.g. Artikel nachlesen. Anschließend fragen Sie bei der örtlichen IHK, Ihrer Handwerkskammer oder Ihrem Berufsverband nach, welche rechtlichen Schritte in Ihrem Fall sinnvoll und - wenn überhaupt - Erfolg versprechend sind. Bitte beachten Sie: Wenn die Rechtsverletzung bereits erfolgt ist, hilft der nachträgliche Abschluss einer Rechtsschutzversicherung Ihnen nicht weiter. Abgesehen davon: Fragen Sie vor einem Abschluss auf jeden Fall nach, ob *geschäftsliche* Streitigkeiten abgedeckt sind.
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo
Ich habe für einen Bekannten eine Maler Homepage erstellt.
Habe dabei einen Text von einem Baumarkt übernommen.
Der Text handelte sich über Putztechniken.
Der Anwalt von Baumarkt.de möchte jetzt 5200 Euro haben wegen Uhrheberkeitsverletzung.
Die Seite habe ich sofort vom Netz genommem. Was muss ich
jetzt tuen?? Muß ich mir einen Anwalt nehmen?
Guten Tag,
ja, Sie sollten in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen.
Besten Gruß,
Redaktion akademie.de
Hallo, folgende Situation: Ein Freund von mir hat einen Kurzfilm gedreht, für den er auch die Musik komponiert und in dem ich mitgespielt habe. Diesen Film haben wir bei youtube online gestellt, Teile davon sind auch in meinem Showreel enthalten. Nun entdeckten wir in einer Satiresendung des ZDF, dass die einen Teil der Musik geklaut haben! Es ist sogar exakt dieselbe Tonspur, denn die wurde damals mi Livepublikum im Raum aufgenommen und man hört die entsprechenden Nebengeräusche! Und nun? Hat es Sinn, das ZDF zu verklagen? Und wie stellt man das an? An die Öffentlichkeit gehen? Lieber anonym machen? Wir wollen uns natürlich auch nicht unsere Chancen als Schauspielerin bzw. Regisseur verbauen. Aber in Ordnung ist das doch nicht! Immerhin wurde nicht mal gefragt, geschweige denn bezahlt. Was sagen Sie dazu? Vielen Dank schon mal im Voraus.
@anonym vom 19.02.
So wie Sie den Fall schildern, ist das eindeutig ein Fall für den Anwalt! Sie sollten auf jeden Fall einen Anwalt kontaktieren, der sich mit Urheberrecht wirklich auskennt - das Gebiet gehört nicht unbedingt zu denen, die jeder Anwalt beherrscht, und erfordert einiges Sachwissen. So jedenfalls unsere Erfahrung. Aber ein Experte kann ich Fällen wie dem von Ihnen geschilderten problemlos den Musik-Klau ahnden - und für Sie ein nachträgliches, angemessenes Honorar erwirken. Sie sollten das nicht auf sich beruhen lassen.
Hallo und vielen Dank für Ihren Artikel. Er ist sehr hilfreich.
Trotzdem bin ich in folgender Situation noch unsicher: Ich bin Künstlerin und stelle u.a. Schmuck her, den ich in meinem Online-Shop verkaufe. Nun hat jemand eine Kette gekauft und diese (kann natürlich auch exakt in Material, Farbe und Machart nachgearbeitet sein) auf seiner Homepage als seine Idee vorgestellt. Ist so ein offensichtlicher Klau auch nicht strafbar ? Ich habe Ihre Ausführungen in dieser Hinsicht eher so verstanden. Ich habe keine Rechtschutzversicherung und möchte natürlich nicht auf Kosten sitzenbleiben.
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort,
Annette Meyer
Hallo Frau Meyer,
es bliebe die Frage der Beweisbarkeit. Wer hat wann was als erstes hergestellt/designt?
In jedem Fall sollten Sie anwaltlichen Rat konsultieren. Bei http://www.123recht.de/ können Sie selbst definieren, was Ihnen die profunde Antwort eines Anwalts auf Ihre Frage wert ist.
Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de
Hallo,
ich bin Grafikerin und mein langjähriger Kunde fordert nun die originalen Daten (offene Grafikdaten) jedes Produktes ein, das wir in Zukunft erstellen werden. Natürlich habe ich in meinen AGBs vermerkt, dass ich offene Daten nur gegen Vergütung weitergebe, trotzdem scheue ich mich davor meinem Kunden gegen der Bug zu fahren und dies einzufordern und somit unser gutes Verhältnis zu stören. Auf der anderen Seite habe ich natürlich Angst, dass der Kunde die Daten an einen anderen Dienstleister weitergibt und mich mittelfristig ersetzt.
So oder so werde ich nicht darum kommen Ihm die Kosten der offenen Daten und die Übertragung aller Rechte zu nennen. Denn so steht es ja in meinen AGB.
Meine Frage: Welches Verhalten ist sinnvoll? Und: Gibt es Tabellen/Richtlinien bzgl. der Kosten zu "offene Daten", bzw. Übertragung aller Rechte?
@anonym vom 23.08.2011
Liebe Grafikerin,
eigentlich ist das kein juristisches Problem: Vorausgesetzt, Ihre AGB sind rechtlich wirksam, dann hat Ihr Auftraggeber bei den bisherigen Aufträgen keinen Anspruch auf die Quelldateien, wenn er die nicht ausdrücklich und gegen Zusatzhonorar im Einzelfall miteingekauft hat. Dass Grafiker, Designer etc die ungerenderten Quellen _nicht_ mitverkaufen, sondern eben nur das fertige Produkt, bzw. dafür mehr Honorar verlangen, das ist durchaus branchenüblich. Wenn er die nun in Zukunft haben will, dann ist es keine rechtliche Frage, sondern eine geschäftliche Entscheidung.
Wie "vertrauenswürdig" ist der Kunde? Wenn Sie wirklich davon ausgehen, dass er auf dem Sprung ist, dann können Sie ihn wohl kaum halten, indem Sie die Dateien behalten - dann wäre es sinnvoll, dafür noch Geld zu bekommen und dann auf Akquise zu gehen. Sie sollten Ihrem Auftraggeber aber klar machen, dass die Herausgabe dieser Dateien tatsächlich ein geldwerter Zusatz-Service ist - schließlich erhält er damit Zugriff nicht nur auf Ihr Werk, sondern auf Ihr Know-How. Oder wie es hier so schön ausgedrückt wird in einem der Kommentare: https://www.xing.com/net/cgi/fragen-antworten-113874/freelancer-sind-die... Als Restaurantbesucher bezahlte ich für ein Essen. Wenn ich das Rezept haben will, muss ich das schon extra kaufen - und es ist definitv Geld wert.
Langer Rede kurzer Sinn: Die Dateien ohne den Kunden nützen Ihnen nichts. Aber Sie haben allen Grund, selbstbewußt zu verhandeln. In Zweifelsfall zeigen Sie damit, dass Sie Profi sind. Und übrigens: Sooo einfach ist es ja aucht nicht, eine bewährte "Lieferantin" zu ersetzen, in dem man einfach jemand anders an die Projekte setzt - unabhängig davon, ob bearbeitbare Daten vorliegen oder nicht.
Viel Erfolg wünscht Ihnen
Ihre akademie.de-Redaktion