Urheberrechtsreform "zweiter Korb": Privatkopie und Kopierschutz

Was Sie dürfen und was nicht

Von: Karin Seidel
Stand: 24. Oktober 2007
5
(1)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Über die Autorin: Karin Seidel

bild80551

Karin Seidel ist Wirtschaftsjuristin (FH) und freiberufliche Trainerin für Wirtschaftsrecht. Besonders spannend findet sie es, die durch das Internet bedingten Veränderungen des Rechts zu beleuchten und zu hinterfragen.

Mehr über unsere Autorin erfahren Sie auf ihrer Internetpräsenz www.seidel-ub.de.

Beiträge des Autors als Atom-Feed Atom-Feed: Neues von akademie.de

Urheberrecht und Privatkopie

Der "zweite Korb" der Urheberrechtsreform trat Anfang Januar 2008 in Kraft. Er brachte für Verbraucher wenig Neues: Privatkopien werden nur geduldet, ein Recht darauf existiert nicht. Offensichtlich widerrechtlich angebotene Quellen dürfen nicht heruntergeladen werden und auch einmalige Verstöße können geahndet werden.

Für Kreative gibt es hingegen entscheidende Änderungen: Das Urheberrechtsgesetz sieht seit Jahresbeginn eine automatische Rechteübertragung für unbekannte Nutzungsarten bei Altverträgen vor.

"Zweiter Korb?"

Fast vier Jahre nach Inkrafttreten des sog. ersten Korbs der Urheberrechtsnovellierung ist nun der "zweite Korb" fertig.

Dieser soll eine weitere Anpassung des deutschen Urheberrechts an die neuen technischen Möglichkeiten sein.

Der offizielle Titel lautet: "Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft." Die Gesetzesänderung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Ziel war es, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Urhebern, Verwertern, der Geräteindustrie, den Nutzern und nicht zuletzt der Wissenschaft zu schaffen.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein

Kommentar-Darstellungsoptionen

Wählen Sie hier Ihre bevorzugte Anzeigeart für Kommentare aus und klicken Sie auf „Einstellungen speichern“ um die Änderungen zu übernehmen.

Ein Hinweis fehlt: Es ist sehr traurig, dass der Gesetzgeber ein Problem immer noch nicht erkannt hat: Bei CDs und DVDs, bei denen der Kopierschutz das Abspielen auf den meisten normalen Geräten verhindert, weil diese Datenträger einfach nicht normgerecht funktionieren, ist der Verbraucher geprellt. Er hat Geld für eine nutzlose, funktionsuntüchtige Ware ausgegeben. Er müsste nun für relativ geringe Beträge den Hersteller verklagen, der sich dann auch noch damit verteidigen kann, dass auf den Datenträger das Compact-Disk-Logo bzw. DVD-Logo fehle und daran bereits erkennbar sei, dass es sich nicht um eine funktionierende CD-ROM handle. Selbst bei solchen mangelhaften Produkten ist der Versuch einer Reparatur bzw. Datenrettung nicht erlaubt. Für mich ist das skandalös! Wie beim geplanten STASI-Gesetz handelt der Gesetzgeber wieder einmal jedem gesunden Menschenverstand zuwieder und tritt die Rechte der Normalbürger mit Füßen.

Danke für Ihren Hinweis!
Aber, bei einem solchen Datenträger, der in gängigen Abspielgeräten nicht funktioniert, liegt ein Sachmangel vor. Hier hat der Käufer sehr wohl ein Recht auf Reklamation, sprich Geld zurück beim Händler. Und dieser muss sich dann mit dem Hersteller auseinandersetzen.

Der Antwort von Frau Seidel ist noch hinzuzufügen, das sie selbst genau dazu einen Beitrag bei akademie.de verfasst hat:

Reklamation und Sachmängelhaftung: So reklamieren Sie richtig
http://www.akademie.de/direkt?pid=33837&tid=11600

(oder nach "Sachmängelhaftung" suchen).

Simon Hengel
akademie.de