Arten der Urheberrechtsverletzung
Haftungsumfang einer Urheberrechtsverletzung
Sowohl der Rechtsverletzer, der die Urheberrechtsverletzung begeht, als auch die Teilnehmer an solchen Rechtsverletzungen haften gegenüber dem Urheber. Es wird aber das Bestehen eines sog. adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beteiligten und der begangenen Urheberrechtsverletzung verlangt. Die Ursache, die ein Teilnehmer setzt, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu eine solchen Urheberverletzung führen, damit der Teilnehmer auch dafür die Verantwortung zu tragen hat (1).
Beispiel:
Der Hersteller von CD oder DVD-Brennern haften nicht für Raubkopien.
(nachgebildet: BGH Urt. v. 29. Mai 1964, Ib ZR 4/63, BGHZ 42, S. 118 (124))
Auf dieser Grundlage kommen als Haftende etwa auch
der Veranstalter eines Konzerts (2),
der Verleger eines Druckwerkes (3),
der Admin-C im Hinblick auf den Domainnamen (4) auch neben dem Domaininhaber für die unter der Domain abrufbaren Inhalte (5)
in Frage.
Schließlich kann der Admin-C seine Funktion als Admin-C für den Domaininhaber und damit die Urheberrechtsverletzung beenden. Das OLG Koblenz ist hingegen der Meinung gewesen, dass der allein inhaltlich Verantwortliche der Domaininhaber ist. Der Admin-C sei nur der Bevollmächtigte des Domaininhabers und deswegen nicht haftbar zu machen (6).
Demgegenüber haftet aber zum Beispiel jemand, der einen Hyperlink setzt, nicht für die Urheberrechtsverletzungen unter der verletzten Seite, denn die Missbrauchsgefahr besteht bereits ohne den Link und sie wird durch den Link in qualitativer Hinsicht nicht beeinflusst (7).
In der Konsequenz ist der häufig mit Verweis auf eine Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 12.05.1998, Az. 312 O 85/98) zu lesende Passus auf Internetseiten, dass der Betreiber der Webseite nicht für die Inhalte verlinkter Seiten hafte, vollkommen überflüssig.
Darüber hinaus haftet der Betreiber einer Verkaufsplattform grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen, die ein Nutzer der Plattform begeht, denn der Betreiber begeht allein durch die Bereithaltung der Verkaufsplattform keine unmittelbare Urheberrechtsverletzung, sondern ausschließlich der Nutzer der Plattform (8).
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