Arten der Urheberrechtsverletzung
Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung
Unterlassungsanspruch
Der Urheber oder der berechtigte Lizenznehmer haben gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsverletzer,
wenn die Urheberrechtsverletzung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kurz bevorsteht,
zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches noch begangen wird
oder bei abgeschlossener Urheberrechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr besteht.
Die Wiederholungsgefahr wird bereits durch eine begangene Urheberrechtsverletzung begründet (1). Die Wiederholungsgefahr wird durch die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt, in der der Täter oder Teilnehmer sich für jeden Fall der (schuldhaften!) Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung der Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe unterwirft (2).
In der Praxis geben Urheber oder sonstige Berechtigte häufig bereits mit der Abmahnung strafbewehrte Unterlassungserklärungen vor, die bereits eine konkrete Vertragsstrafe zwischen 3.000 - 5.000 Euro beinhalten.
Diese Erklärungen sollten in dieser Form auf keinen Fall unterzeichnet werden. Vielmehr sollte die Bemessung der Vertragsstrafe in das Ermessen des Urhebers bzw. des berechtigten Lizenznehmers gestellt werden und bei Streitigkeiten über die Höhe letztlich das zuständige Gericht über die angemessene Vertragsstrafe entscheiden dürfen.
Ansonsten schließen die Beteiligten einen wirksamen Vertragsstrafvertrag, der den Urheberrechtsverletzer bei einer erneuten Urheberrechtsverletzung stets zur Zahlung der festgelegten Vertragsstrafe verpflichtet, obwohl gegebenenfalls ohne Verschulden (dazu gleich) gehandelt worden ist oder nur ein Bagatellfall vorliegt. Mit dem Abschluss des Vertragsstrafevertrages erkennen Sie nicht notwendig eine Straftat an, denn nur die vorsätzliche Urheberrechtsverletzung nach den §§ 106 ff. UrhG ist mit Strafe bedroht und meist geschieht die Urheberrechtsverletzung durch fahrlässiges Handeln.
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch
Der Gesetzgeber hat einen speziellen Auskunftsanspruch in § 101a Abs. 1 UrhG und einen speziellen Rechnungslegungsanspruch in § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG installiert.
Daneben ist von der Rechtsprechung noch ein allgemeiner Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auf Grund Gewohnheitsrechts entwickelt worden (3). Die näheren Einzelheiten zu den Unterschieden zwischen den Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen sollen an dieser Stelle nicht vertieft werden.
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