Achtung, teuer! Urheberrechtsverletzung im Internet

Von: Oliver Langner
Stand: 9. September 2009
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Arten der Urheberrechtsverletzung

Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Eine Urheberrechtsverletzung kommt in drei Varianten in Betracht. Sie kann in der Verletzung

  1. der Persönlichkeitsrechte des Urhebers,

  2. der Verwertungs- und Nutzungsrechte des Urhebers oder eines Berechtigten oder

  3. der Zustimmungsrechte des Urhebers gegeben sein.

1. Persönlichkeitsrechte

Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Urhebers ist gegeben, wenn das Werk entstellt oder beeinträchtigt wird.

Solche Eingriffsformen sind häufig bei Veränderungen des Werkes gegeben, wozu auch die Umgestaltung oder Zerlegung digitaler Fotografien zu zählen sein kann.

Die kostenlose Bereitstellung von Fotografien oder geografischer Karten im Internet bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass der Urheber zugleich mit der Änderung der eingestellten Fotografien oder geografischen Karten einverstanden ist. Vielmehr wird meist genau das Gegenteil der Fall sein, denn die Fotografien und geografischen Karten sind meist gekennzeichnet und die kostenlose Verbreitung dient dem Urheber als Werbung bzw. zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades. Bei einer Änderung der Fotografien und geografischen Karten besteht aber die Gefahr, dass diese Kennzeichnungen entfernt werden und damit der Werbeeffekt entfällt.

In der Konsequenz ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Urhebers oftmals bereits dann der Fall, wenn der Urheber sein Werk gekennzeichnet hat und nur diese Kennzeichnung vom Nutzer aus Gründen der Optik entfernt wird.

Als Maßstab für die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes gilt ein sog. objektiviertes Urheberinteresse und nicht das objektive Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines bestimmten Werkes. Eine entsprechende Verletzung kann damit auch dann gegeben sein, wenn die Veränderung unter objektiven Maßstäben zu einer Aufwertung des Werkes führt.

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