Urteil: Kein Ausbildungswille, kein Kindergeld

Urteil zum Kindergeld für erwachsene Kinder

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 10. April 2009 (aktualisiert)
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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Fehlt der Ausbildungswille, gibt es für erwachsene Kinder kein Kindergeld. Auf diese einfache Aussage lässt sich ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg reduzieren. Ein Vater wollte Kindergeld beziehen für einen Sohn, der eine zweite Ausbildung machte, nebenher aber auch mit einem Gewerbebetrieb selbstständig tätig war.

Selbst der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung ist nicht immer ein Garant dafür, dass Kinder künftig nicht mehr auf eine finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind. So erging es auch dem in dem genannten Verfahren klagenden Vater, dessen Sohn sich nach Abschluss der Ausbildung mit einem kleinen Gewerbebetrieb selbstständig gemacht hatte. Der Betrieb warf allerdings nur geringe Einkünfte ab, so dass er weiterhin auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen war.

Der Sohn entschied sich deshalb für eine zweite Ausbildung. Der Vater wollte nun weiterhin für seinen Sohn Kindergeld beziehen.

Kindergeld für die "Großen" gibt's nur unter bestimmten Voraussetzungen

Kindergeld: ab 18 gelten besondere Voraussetzungen

Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Über den genannten Zeitpunkt hinaus gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin noch Kindergeld. Kinder über 18 werden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres unter anderem berücksichtigt, wenn sie sich entweder in einer Berufsausbildung befinden oder auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind.

Der klagende Vater sah die Voraussetzungen für einen weiteren Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes gegeben, denn schließlich befand sich sein Sohn auf der Suche nach einem zweiten Ausbildungsplatz und seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb reichen nicht aus, weshalb er weiterhin finanziell auf seine Eltern angewiesen war.

Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sahen das allerdings anders. Sie wiesen die Klage des Vaters mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bestehe nicht, weil der Sohn gleichzeitig in seinem erlernten Beruf selbstständig tätig sei. In diesem Falle stehe die berufliche Tätigkeit im eigenen Gewerbebetrieb im Vordergrund und der für den Anspruch auf Kindergeld maßgebliche Ausbildungswille sei zweitrangig. Das gelte selbst dann, wenn das Kind auch weiterhin finanziell von seinen Eltern abhängig sei. Denn eine finanzielle Abhängigkeit rechtfertige noch keinen Anspruch auf Kindergeld.

Die Richter haben in ihrer Begründung im Wesentlichen auf den fehlenden Ausbildungswillen des Sohnes abgestellt. In diesem Punkt nehmen es die Finanzämter und -gerichte sehr genau. Der Ausbildungswille wird dem Kind nicht einfach unterstellt, sondern muss zumindest durch ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden. Wer sich über seine berufliche Zukunft noch nicht so recht im Klaren ist oder sich zur Entscheidungsfindung erst einmal eine "Auszeit" gönnt, der muss damit rechnen, dass den Anspruchsberechtigten das Kindergeld gestrichen wird.

Dem klagenden Vater ist letztlich zum Verhängnis geworden, dass der Gewerbebetrieb des Sohnes aufrechterhalten wurde, während dieser versuchte, sich ein neues berufliches Standbein zu schaffen. Hätte der Sohn seinen Gewerbebetrieb auf den Vater oder einen Dritten übertragen und sich als Teilzeitbeschäftigter vorübergehend dort anstellen lassen, dann wäre die Entscheidung vermutlich anders ausgefallen.

Eine Teilzeitbeschäftigung während der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder zur Überbrückung bis zum Antritt einer Ausbildung schadet dem Anspruch auf Kindergeld nämlich nicht. Das haben die Richter des Bundesfinanzhofs gleich in mehreren Entscheidungen klargestellt.

Urteil, Aktenzeichen, Volltext

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, das den Kindergeldanspruch für den Sohn mit Gewerbebetrieb verneinte, erging am 16.07.2007, Aktenzeichen: 10 K 2162/03. Einen Beitrag dazu finden Sie auch bei Legios.de.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes, das den Kindergeldanspruch trotz Teilzeitbeschäftigung der Kinder bekräftigen, war die Entscheidungen zu den Aktenzeichen III R 8/05 und III 46/05 vom 23.02.2006 - bei Steuerlinks.de gibt es diese Entscheidung im Volltext.

Fazit

Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie ihre Kinder in jedem Fall bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz intensiv unterstützen. Vermeiden Sie auch unbedingt Handlungsweisen, die von den Finanzämtern bzw. -gerichten wie im vorliegenden Fall, als Unentschlossenheit oder gar Ausbildungsunwilligkeit ausgelegt werden könnten!

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Hallo...
wie sieht es denn mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus die über 18 Jahre alt sind, jedoch das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht mehr in der elterlichen Wohnung leben aber ALGII beziehen ???

Wird a) überhaupt Kindergeld gezahlt ??? ( der Bedürftige ist Ausbildungssuchend gemeldet )
b) Kindergeld, wenn es nicht dem Hilfebedürftigen zugute kommt sondern bei´m Elternteil bleibt, trotzdem auf das ALGII des Bedürftigen angerechnet und muss
jenes Elternteil ggf. dies offen legen ???

Besten Dank....

Ja man kann Kindergeld griegen