Urteil: Es reicht nicht aus, wenn Sie erst in der Rechnung an Ihren Kunden einseitig einen Zahlungstermin festlegen ("zahlbar am 15. Januar..."). Sie müssen die Leistungszeit bereits im Vertrag kalendermäßig bestimmt haben oder durch eine Mahnung den Verzug auslösen. Mit der Formulierung, dass der Kunde "automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf", sparen Sie sich die den Verzug auslösende Mahnung.
Die Bezahlung für die erbrachte Leistung oder gelieferte Waren können Sie regelmäßig erst dann von Ihrem Kunden fordern, wenn sie fällig ist. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, kann er in Verzug geraten. Dann müssen Sie mahnen, denn erst mit der Mahnung kommt der Kunde in Verzug (§ 286 BGB) und Sie können einen Verzugschaden geltend machen.
Ausnahmsweise kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist, also zum Beispiel durch die Formulierung "zahlbar am 15. Januar...". Das gilt jedoch nur dann, wenn Sie die Leistungszeit bereits im Vertrag kalendermäßig bestimmt haben.
Nach ständiger Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung nun noch einmal bestätigt hat, reicht es für die Ausnahmeregelung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht aus, wenn der Zahlungstermin einseitig durch den Gläubiger festgelegt wird.
Urteil:
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 - LG Berlin, AG Schöneberg
Das gelte selbst dann, wenn wie in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall die Rechnung mit einem konkreten Zahlungstermin versehen ist. Denn die Bestimmung des Zahlungstermins kann entweder durch Vertrag oder in selteneren Fällen auch einmal im Wege eines Urteils oder durch Gesetz geschehen. Eine andere Auslegung lassen weder die Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu, noch ist aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts etwas anderes zu entnehmen.
Auch die Regelung des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB hilft an dieser Stelle nicht weiter, wie die Richter des Bundesgerichtshofs ausführlich dargelegt haben. Nach dieser Regelung kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung den Betrag leistet, vorausgesetzt der Schuldner ist Verbraucher und er ist ausdrücklich auf diese Folgen in der Rechnung hingewiesen worden. Die Angabe einer Zahlungsfrist in der Rechnung stelle nämlich lediglich die Einräumung eines Zahlungsziels dar. Fehlt es, wie in dem entschiedenen Fall an dem ausdrücklichen Hinweis an den Kunden, dann können auch die Rechtsfolgen des § 286 Abs. 3 BGB nicht eintreten:
Der Schuldner befindet sich trotz des in der Rechnung genannten Zahlungstermins nicht im Zahlungsverzug.
Erst eine Mahnung löst den Verzug aus.
Fazit
Um den Kunden wirksam in Verzug zu setzen, sollten Sie daher entweder bereits vertraglich eine bestimmte Leistungszeit vereinbaren, denn es reicht eben gerade nicht aus, wenn Sie die Leistungszeit einseitig, beispielsweise durch eine Formulierung in der Rechnung wie "zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt" festlegen.
Alternativ können Sie die Rechnung an Verbraucher mit dem Zusatz versehen, dass der Kunde "automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf". Mit dieser Formulierung sparen Sie sich die den Verzug auslösende Mahnung.
Die Mahnung - das unbekannte Wesen
Über korrektes Mahnen, Verzug und Mahnverfahren informiert unser Beitrag "Die richtige Mahnung - das unbekannte Wesen".
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Was bzw. Wie verhält sich die Sachlage wenn es keinen Vereinbarung auf der Rechnung gibt. Also sprich es steht kein Zahlungsziel drauf?
...dann gelten die gesetzlichen Regelungen soweit vertraglich nichts vereinbart worden ist
Wie ist es, wenn man in einem Vertrag festlegt, daß Rechnungen am 5.ten Arbeitstag des Foglemonats fällig sind und in den Rechnungen dann das jeweils aktuelle Datum (z.B. der 07.05.2011) als Zahlungsdatum aufgeführt ist. Ist dann eine Inverzugsetzung noch notwendig?
Verzug tritt auch ohne Mahnung ein, wenn die Leistungszeit im Vertrag bereits kalendermäßig bestimmt worden ist. Dazu genügt es, wenn die Leistungszeit bestimmbar ist, also wie in Ihrem Beispiel der 5. Arbeitstag im Monat.
Grundsätzlich gerät der Schuldner ohne Mahnung nicht in Verzug, also spielt es im Grunde auch keine Rolle, ob ein Zahlungsziel auf der Rechnung steht oder nicht, sofern nicht vertraglich vereinbart wurde, dass der Schuldner bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels automatisch in Verzug gerät.
Anders sieht dies bei Entgeldforderungen, also Geldforderungen die als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet werden, aus. Hier tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
Handelt es sich in einem solchen Falle beim Schuldner um einen Verbraucher, so muss auf den Verzug nach 30 Tagen jedoch in der Rechnung gesondert hingewiesen worden sein. Ansonten bleibt es dabei, dass eine Mahnung erforderlich ist.
Darf ein Gas-Wasser-Installateur in eine Rechnung mit Datum 20.09.2011 schreiben, die erst am 22.09. den Kunden per Kost erreicht hat, dass sie bis zum 23.09. zu zahlen ist??
Wie viel Zeit hat der Kunde maximal recht, bis zur Zahlung einer Rechnung mit Datum vom 20.09.2011 zu warten?
@anonym vom 22.09.10
Guten Tag,
auch hier kommt es wieder einmal ganz darauf an - und zwar vor allem darauf, ob mit dem Installateur vertraglich etwas vereinbart worden ist (das kanna uch heissen: in den AGB steht) oder nicht. Vertragliche Vereinbarungen zur Fälligkeit gehen stets vor. Wenn nichts vereinbart worden ist, dann gilt, dass eine Leistung - also auch die Zahlung - sofort fällig ist. Wenn der Handwerker in seiner Rechnung schreibt, dass sie bis zum 23.d.M. zu zahlen ist, dann hat er einseitig damit Ihnen als seinem Kunden ausdrücklich das Recht eingeräumt, der Zahlungsverpflichtung bis zum 23.nachzukommen. Wenn er das Geld am 23. nicht hat, kann er anschließend die Verzugsfolgen auslösen.