Verträge - Wer darf wann welche Verträge schließen?
Minijobs (400-Euro-Job)
In vielen Fällen wird es ausreichen, einen Mitarbeiter auf Basis der sog. Mini- oder 400-Euro-Jobs zu beschäftigen. Juristisch korrekt spricht man hier von einer geringfügigen Beschäftigung, wobei sich die Geringfügigkeit nicht auf den Zeitaufwand, sondern auf die Entlohnung bezieht. Das Arbeitsentgelt darf nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch 4) regelmäßig 400 Euro nicht überschreiten. Das Arbeitsverhältnis ist dann für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Verein als Arbeitgeber trägt folgende Lasten:
Krankenversicherung
Rentenversicherung
Lohnsteuer
Eventuell Umlage 1 (Krankheit) und 2 (Schwangerschaft)
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