Der Verein als Arbeitgeber

Grundsätzliches: Arbeitgeberpflichten

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Arbeitgeberpflichten

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In diesem Beitrag gehen wir ausschließlich vom "eingetragenen Verein" aus. Bei nicht eingetragenen Vereinen liegt die Verantwortung für Mitarbeiter grundsätzlich beim einstellenden (Vorstands-)Mitglied, das weitgehend mit seinem privaten Vermögen haftet.

Fungiert ein Verein als Arbeitgeber, hat er zunächst grundsätzlich alle Pflichten zu erfüllen, die auch auf einen Arbeitgeber in der freien Wirtschaft zukommen. Dies sind primär:

  • die Einhaltung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen,

  • die Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge,

  • die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften.

Für die Beurteilung dieser Fragen spielt es keine Rolle, welchem Bereich des Vereins der Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Arbeitnehmer sind deshalb alle Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses mit dem Verein Anspruch auf Lohn oder Gehalt haben. (Der Einfachheit halber werden im Folgenden Lohn und Gehalt unter dem Terminus "Lohn" zusammengefasst.)

Übrigens: Ob ein Vertrag als "Arbeitsvertrag" bezeichnet wird und ob der Arbeitnehmer seinen Lohn auch wirklich erhält (oder dem Verein beispielsweise wieder als Spende zur Verfügung stellt), spielt für die arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen keine Rolle!

Eine abhängige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn der Beschäftigte

  • dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und

  • an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist.

Aber auch Urlaubsansprüche oder die Weiterzahlung des Lohns im Krankheitsfall weisen darauf hin, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt.

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie lange der Arbeitnehmer beschäftigt wird. Auch Aushilfen oder Mitarbeiter, die im Verein eine Nebentätigkeit ausüben, gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer. Auf die Details kommen wir noch zu sprechen.

Arbeitnehmer sind beispielsweise die Mitarbeiter in der Vereinsverwaltung, Platzwarte, Trainer, Lehrer, Ausbilder (wenn sie haupt- oder nebenberuflich tätig sind und dem Verein mehr als sechs Wochenstunden zur Verfügung stehen) usw.

Für Sportvereine ist es wichtig, dass auch Sportler Arbeitnehmer sein können. Dies ist beispielsweise der Fall bei

  • Lizenzspielern (beispielsweise in der Fußball-Bundesliga),

  • Vertragsamateuren,

  • Sportlern des Vereins, die bei einer Vereinsveranstaltung für ihre sportliche Betätigung oder für die Benutzung ihrer Person, ihres Namens, ihres Bildes oder ihrer sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhalten (§ 67a Abs. 3 Ziffer 1 AO - Abgabenordnung),

  • Sportler, die für die Teilnahme an einer Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhalten (§ 67a Abs. 3 Ziffer 2 AO).