Pflichten des Vereins
Der Ehrenamtsfreibetrag
Kommt der Übungsleiterfreibetrag nicht zu Anwendung, kann der Ehrenamtsfreibetrag in Betracht kommen. Eine Gewährung von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag gleichzeitig ist ausgeschlossen. Grundlage des Ehrenamtsfreibetrages ist § 3 Nr. 26a EStG:
"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 oder 26 gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen."
Der Ehrenamtsfreibetrag beläuft sich auf 500 Euro pro Jahr und kann angewandt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
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