Der Verein als Arbeitgeber

Von: Hartmut Fischer
Stand: 26. Mai 2011
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Der hauptamtliche Vorstand

In vielen Vereinen werden hauptamtliche Vorstände tätig. Dann entsteht ein zusätzliches Rechtsverhältnis zwischen Verein und Vorstand. Grundsätzlich ist der Vorstand im Sinne eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses tätig. Erhält er hierfür vom Verein eine Vergütung, handelt es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Dieses Rechtsverhältnis hat zunächst nichts mit der Bestellung des Vereinsvorstandes nach § 27 Abs. 1 BGB zu tun.

Ein Gehalt muss nicht für den gesamten Verein vereinbart werden. Es kann auch nur mit einzelnen Mitgliedern des Vereins ein Dienstvertrag geschlossen werden. Zur Genehmigung eines Dienstvertrags ist nur das Organ des Vereins befugt, das auch für die Bestellung bzw. Abberufung des Vorstandes zuständig ist. In den meisten Fällen ist dies die Mitgliederversammlung. Da dieses Vereinsorgan aber nicht vertretungsberechtigt ist, erfolgt der eigentliche Abschluss des Vertrages durch den Gesamtvorstand. Vorausgesetzt natürlich, die Satzung sieht keine andere Regelung vor.

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