Der Verein als Arbeitgeber

Von: Hartmut Fischer
Stand: 26. Mai 2011
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Pflichten des Vereins

Steuern

Der Steuerabzug richtet sich nach den Steuermerkmalen der Lohnsteuerkarte. Der Verein muss die Lohnsteuer sowie ggf. Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abführen.

Die Lohnsteuer richtet sich nach dem Einkommen und der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte. Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen müssen sich weitere Lohnsteuerkarten ausstellen lassen und vorlegen. Die zweite und weitere Lohnsteuerkarten werden normalerweise mit der Steuerklasse VI ausgegeben. Legt ein Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte nicht vor, muss der Verein die Lohnsteuerklasse VI abführen.

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