Pflichten des Vereins
Steuern
Der Steuerabzug richtet sich nach den Steuermerkmalen der Lohnsteuerkarte. Der Verein muss die Lohnsteuer sowie ggf. Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abführen.
Die Lohnsteuer richtet sich nach dem Einkommen und der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte. Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen müssen sich weitere Lohnsteuerkarten ausstellen lassen und vorlegen. Die zweite und weitere Lohnsteuerkarten werden normalerweise mit der Steuerklasse VI ausgegeben. Legt ein Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte nicht vor, muss der Verein die Lohnsteuerklasse VI abführen.
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied