Pflichten des Vereins
Der Übungsleiterfreibetrag
Über den sog. Übungsleiterfreibetrag hat der Verein die Möglichkeit - wenn auch nur in einem sehr begrenzten Umfang -, Vergütungen zu bezahlen, ohne hierfür Steuern oder Sozialabgaben abführen zu müssen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet man im Einkommensteuer-Gesetz (EStG). Im § 3 heißt es hier unter der Nr. 26a:
"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr.
Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen."
Drei Voraussetzungen müssen zwingend erfüllt sein, um den Übungsleiterfreibetrag anwenden zu können:
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