Wenn Sportler Arbeitnehmer werden
Häufig werden auch in kleinen Vereinen Sportler bezahlt. Dabei handelt es sich nicht nur um auswärtige Athleten, sondern auch um Mitglieder des eigenen Vereins. Für den Verein stellt sich zunächst die Frage, welchem Bereich der Sportler zugerechnet werden muss. Hier kommt § 67a der Abgabenordnung (AO) zum Zuge, in dem es im Absatz 1 heißt:
"(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 35.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen."
Wird diese Grenze also nicht überschritten, bleibt die Veranstaltung Teil des Zweckbetriebes. Es entsteht kein (steuerpflichtiger) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied