Verträge - Wer darf wann welche Verträge schließen?
Wer darf Verträge abschließen?
Nicht wirtschaftliche Vereine erlangen nach § 21 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister und sind ab diesem Moment auch befugt, Mitarbeiter zu beschäftigen bzw. entsprechende Verträge abzuschließen.
Nicht wirtschaftlich?
Der wirtschaftliche Verein ist auf Geschäftsbetrieb ausgerichtet, der nicht wirtschaftliche Verein nicht. Im nicht wirtschaftlichen Verein ist ein wirtschaftlicher Zweck dem ideellen eindeutig nachgeordnet. Bsp.: Unterhält ein Sportverein als Nebenzweck ein Vereinslokal, gilt er dennoch als nicht wirtschaftlich.
Der Verein als juristische Person bzw. Körperschaft ist selbst nicht handlungsfähig. Er bedient sich hierzu seiner Organe. Gesetzlich vorgeschriebene Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Nach § 26 BGB ist der Vorstand der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er wird deshalb im Normalfall die Arbeitsverträge im Namen des Vereins abschließen.
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