Der Verein als Arbeitgeber

Von: Hartmut Fischer
Stand: 26. Mai 2011
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Verträge - Wer darf wann welche Verträge schließen?

Werk-, Dienst- und Honorarverträge

Mit nicht abhängig Tätigen schließt der Verein keinen Arbeits-, sondern einen so genannten Werk- oder einen Dienst- bzw. Honorarvertrag.

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Verein als Auftraggeber oder Besteller zur Herstellung eines bestimmten Werkes. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verein, dafür eine entsprechend vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für den Werkvertrag gelten die Regelungen des BGB (§§ 631 - 650). Beim Werkvertrag geht der Auftragnehmer in Vorleistung und wird erst nach Fertigstellung des Werkes bezahlt, wobei Abschlagszahlungen vereinbart werden können. Dafür stehen ihm spezielle Pfand- und Hypothekenrechte zu.

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