Vereinsgründung ohne Bürokratie (mit Mustersatzung)

Schnell gegründet, nicht eingetragen - und trotzdem gemeinnützig: Der einfache Verein bürgerlichen Rechts - ohne "e. V."

Einen Verein gründen können Sie auch ohne Notartermine und lange Satzungsdiskussionen: Nicht jeder Verein muss eingetragen werden. Wir liefern Informationen zum "n.e.V." - und auch eine einfache Mustersatzung.

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Sie möchten einen Verein gründen? Ihnen fehlen aber die sieben Gründungsmitglieder - und beim Gedanken an Vorstandpöstchen, Satzungsdiskussionen, Notar- und Gerichtstermine bekommen Sie Hautausschlag? Kein Problem: Eine Gemeinschaft Gleichgesinnter muss nicht gleich ein "e. V." sein. Wir stellen den nicht eingetragenen Verein bürgerlichen Rechts vor - inklusive einfacher Muster-Satzung.

Die Gründung eines Vereins gilt als ziemlich aufwendig: Neben den sprichwörtlichen sieben Gründungsmitgliedern sind unter anderem eine formgerechte Satzung, eine schriftlich protokollierte Gründungsversammlung, die Wahl eines Vorstands, ein Notartermin und das persönliche Erscheinen des oder der Vorsitzenden vor dem Amtsgericht erforderlich.

Die gute Nachricht: Der skizzierte Bürokratie-Mehrkampf gilt nur für eingetragene Vereine. Nur ein "e. V." stellt eine eigenständige juristische Person dar: Er kann als solcher klagen und verklagt werden, Vermögen bilden und Schulden machen, ohne dass die (einfachen) Mitglieder dafür automatisch geradestehen müssen.

Je nach Vereinszweck und -größe sowie Mitgliederfluktuation spricht vor allem diese Haftungsbeschränkung für die Gründung eines klassischen Vereins mit Eintragung ins Vereinsregister.

Wie die Gründung und Anmeldung eines eingetragenen Vereins vonstattengeht, erklärt Rechtsanwältin Ana Marija Mihelcic-Bethge in unserem aktuellen "Leitfaden für Vereinsgründer". Dort erfahren Sie, worauf bei einer vollwertigen Vereinsgründung zu achten ist und erhalten auch eine Mustersatzung als Arbeitshilfe zur Verfügung.

Es geht auch ohne Eintragung

Wenn Gleichgesinnte einen Verein gründen möchten, gibt es keine Pflicht zum Eintrag ins Vereinsregister. Die allgemeinen Vorschriften über das deutsche Vereinswesen sind auch nicht etwa im Vereinsgesetz enthalten (das beschäftigt sich hauptsächlich mit der Möglichkeit von Vereinsverboten). Das Grundgesetz des Vereinslebens findet sich vielmehr in den Paragrafen 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Und die beschäftigen sich gerade einmal zur Hälfte mit dem Sonderfall des eingetragenen Vereins.

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