Verjährung verhindern
Was können Sie tun, um die Verjährung zu verhindern?
Eine Forderung verjährt dann nicht, wenn die Verjährung entweder gehemmt wird oder neu zu laufen beginnt. Letzteres wurde vor der Schuldrechtsreform als "Unterbrechung der Verjährung" bezeichnet. Der Unterschied liegt nun darin, dass bei der Hemmung der Verjährung der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, § 209 BGB.
Fällt der hemmende Umstand wieder weg, dann läuft die Frist einfach weiter, so als ob nichts geschehen wäre.
Durch eine gerichtliche Geltendmachung beispielsweise durch Zustellung eines Mahnbescheides oder der Erhebung einer Klage können Sie die Hemmung der Verjährung herbeiführen. Diese tritt allein durch die Tatsache ein, dass der Mahnbescheid zugestellt oder die Klage erhoben wird.
Die Hemmung dauert allerdings nicht ewig an, sondern endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Achten Sie jedoch unbedingt auf die Regelung des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB! Gerät nämlich das Verfahren in Stillstand, weil Sie es nicht weiter verfolgen, dann tritt an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung. Konkret bedeutet das: Wenn Sie einen Mahnbescheid beantragt haben, dann dürfen Sie sich mit der Beantragung des Vollstreckungsbescheides nicht allzu lange Zeit lassen, andernfalls droht der Verfahrensstillstand und Ihre Forderung kann trotz des vorhandenen Mahnbescheides verjähren.
In § 204 Abs. 1 BGB sind noch weitere Formen der Rechtsverfolgung erwähnt, die eine Hemmung bewirken. Die Aufzählung beinhaltet allerdings zahlreiche Instrumente zur Hemmung der Verjährung, die eher in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwaltes gehören und nicht unbedingt für die Anwendung durch einen juristischen Laien geeignet sind, wie zum Beispiel die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.
Das gerichtliche Mahnverfahren oder die Klage müssen Sie allerdings spätestens am 31.12. des Jahres einreichen, in dem der Anspruch zu verjähren droht. Wenn Ihre Forderung also am 31.12.2009 zu verjähren droht, dann muss ihre Klage spätestens an diesem Tag um 24 Uhr im Nachtbriefkasten des zuständigen Gerichts eingegangen sein. Deshalb herrscht in vielen Anwaltskanzleien gerade vor Jahresschluss noch Hochbetrieb, weil die Mandanten jetzt noch kurzfristig ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen wollen. Es reicht nämlich aus, wenn die Klage am 31.12. des Jahres zwar eingereicht, dem Schuldner aber erst in den Folgetagen des neuen Jahres zugestellt wird.
Zwar wird die Hemmung der Verjährung erst durch Zustellung des Mahnbescheides oder der Klage gemäß § 204 BGB im Vergleich mit § 253 ZPO bewirkt, aber ausnahmsweise wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung oder des Eingangs eines Antrages auf Erteilung eines Mahnbescheides zurück, sofern sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO, § 693 Abs. 3 ZPO.
Eine außergerichtliche Mahnung führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung - auch dann nicht, wenn Sie das Mahnschreiben mit eingeschriebenem Brief versenden.
Die gerichtliche Geltendmachung ist jedoch nur das letzte Mittel, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Es reicht nämlich schon aus, wenn Sie mit dem Schuldner in ernsthafte Verhandlungen über das Bestehen der Forderung treten, § 203 BGB.

Hemmung durch Mahnbescheid: Wie wirkt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid aus, wenn keine Klage seitens des Gläubigers erhoben wird?
Der Gläubiger hat ja keine andere Wahl als entweder eine Klage zu erheben, dann wirkt die Hemmung ja weiter oder er tut darufhin nichts, dann fällt die Hemmung wieder weg.
Welche Fristen da gelten, weiss ich nicht.