Vermögensschäden und Haftpflicht
Eine falsche Beratung, eine Terminverzögerung, ein fehlerhaftes Gutachten oder ein einfaches Versehen - schnell entstehen hohe Schäden für Ihre Kunden oder Mandanten. Solche finanziellen Schäden deckt eine spezielle Haftpflichtpolice ab: die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Sie ist für Selbständige, Freiberufler und Firmen wichtig, die beratend tätig sind oder beruflich die Interessen ihrer Kunden vertreten und ihnen durch ihre Leistungen wirtschaftliche Einbußen beibringen können. Wir geben Informationen, ob der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Sie sinnvoll ist und worauf Sie bei der Auswahl des Versicherers und beim Aushandeln der Police achten sollten.
Vermögensschäden, Haftung und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Auch wenn weder Menschen verletzt noch Dinge beschädigt werden, können durch eine berufliche Unachtsamkeit große Schäden entstehen: sogenannte Vermögensschäden. Das sind Schäden, die das Vermögen des Kunden betreffen, wie etwa finanzielle Nachteile, ein entgangener Gewinn oder Ersatzansprüche. Freiberufler, Selbstständige und Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, einen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden zu ersetzen - und zwar in unbegrenzter Höhe! Diese umfassende Haftung kann man auch mit allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht umgehen. Besser, als sich auf das Glück zu verlassen: die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine spezielle Police für Freiberufler, Selbstständige und Firmen, die in ihrem Beruf beraten, begutachten, prüfen, verwalten, vollstrecken, beurkunden oder fremde Vermögensinteressen vertreten. Dazu gehören etwa Rechtsanwälte, Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Notare, Unternehmensberater, aber auch IT-Spezialisten, Verwalter und Werbeagenturen. Je komplizierter ein Sachgebiet, um so eher sucht man bei Problemen den Rat eines Spezialisten. Aber auch sie machen Fehler und müssen dann für die finanziellen Folgen aufkommen.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kommt für den wirtschaftlichen Schaden am Vermögen Dritter auf, den der Versicherte durch eine Fehlentscheidung oder ein berufliches Versehen verursacht. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der Schaden erst lange nach dem beruflichen Versehen eintritt. Personen- und Sachschäden sind nicht versichert. Auch Vermögensschäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden entstehen (sogenannte "unechte" Vermögensschäden), sind nicht abgedeckt.
Der Unterschied zwischen der Betriebshaftpflicht- und der Vermögenshaftpflichtversicherung
Im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit entstandene Personenschäden, Sachschäden sowie diejenigen Vermögensschäden, die sich als direkte Folge aus einem Sach- oder Personenschaden ergeben, werden durch eine "normale" Betriebshaftpflichtversicherung versichert.
Zwei Beispiele:

Meine Frage:
Greift diese Vermögensschadenhafpflicht auch bei Maklern, die eine Immobilie an Käufer mit schlechter Boni vermittelt haben ?
Folgender Fall: IMMOBILIENVERKAUF
der Käufer wußte schon vor Unterzeichnung des Kaufvertrages, dass er das Kapital zur Zahlung des Kaufpreises nicht aufbringen konnte. Der Verkäufer hat von der schlechten Bonität des Käufers nichts gewußt, da er sich auf die Vermittlung des Maklers verlassen hat. Der Kaufvertrag ist unterzeichnet, Geld fließt nicht! Eine Vermietung und ein weiterer Verkauf der Immobilie ist z.Zt. nicht möglich.
Schaden: mind. Mietausfall und Umzugskosten + laufende Mietkosten des Verkäufers,da dieser bereits nicht mehr im verkauften Objekt wohnt. Kann der Makler haftbar gemacht werden? Zahlt hier so eine Vermögensschadenhafpflichtversicherung?
Ob der Makler haftbar zu machen ist, und ob darüberhinaus eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung zahlt, lässt sich beim besten Willen nicht generell abklären. Handelte der Makler vorsätzlich, als er einen zahlungsunfähigen Käufer vermittelte, oder grob fahrlässig? Wieso hätte er um dessen mangelhafte Bonität wissen können oder überhaupt sich um solche Auskünfte bemühen müssen? Kurz und gut: Diese Fragen zu Ihrer konkreten Situation sollten Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen - wir können für Einzelfälle weder Beratung leisten noch dürfen wir das überhaupt.
hallo,
dieser artikel ist inzwischen 2 jahre alt. sind die fakten noch gültig?
herzliche grüße,
d.b.
Kann mir jemand einen Tipp geben welche Höhe die Deckungssumme bei einem Richter am AG haben sollte? 200.000, 250.000 ? Als Berufsanfänger kann ich das so gar nicht einschätzen....