Vermögensschäden richtig versichern

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Braucht man eine? Und was kostet die?

Von: Ann Yacobi
Stand: 14. Oktober 2010 (aktualisiert)
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Über die Autorin: Ann Yacobi

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Ann Yacobi arbeitet als freiberufliche Texterin und Autorin in München. Sie schreibt prägnante Texte für Webseiten, Broschüren, Kundenzeitschriften und Pressemitteilungen. Mittelständische Unternehmen, Agenturen und gemeinnützige Organisationen gehören zu ihren Kunden. Daneben konzipiert und entwickelt sie Webseiten für Unternehmen.

Die Politologin war vorher in der Öffentlichkeitsarbeit der Vereinten Nationen tätig und hat für Unternehmen und Agenturen PR-Maßnahmen konzipiert und Texte verfasst. Für mehrere Tageszeitungen hat sie freiberuflich geschrieben.

Ann Yacobi engagiert sich in der Rolf Buscher Stiftung für Bildungsprojekte in Entwicklungsländern. Mehr über Ann Yacobi und ihre Arbeit erfahren Sie auf ihrer Webseite www.text-erfahren.de.

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Schäden, Deckungssummen, Prämien

Schäden, die nicht versichert sind

Die Versicherung deckt nur den gesetzlichen Haftungsumfang ab. Nicht versichert sind:

  • Personen- und Sachschäden aus der allgemeinen Betriebstätigkeit (Besucher rutscht im Büro aus) sowie Vermögensschäden, die als Folge von Personen- oder Sachschäden entstehen - außer, sie sind ausdrücklich im Versicherungsumfang enthalten! Ansonsten müssen Sie dafür eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen.

  • Garantie- und Erfolgszusagen und Renditeprognosen,

  • vorsätzlich verursachte Schäden, die durch wissentliche Pflichtverletzung oder ein bewusstes Abweichen von Gesetzen, Vorschriften, Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers entstanden sind. (Grobe Fahrlässigkeit ist zwar versichert, aber die Abgrenzung zur absichtlichen Pflichtverletzung ist fließend, so dass es im Zweifelsfall schwierig sein dürfte, eine grobe Fahrlässigkeit zu belegen).

  • Schäden, die über der vereinbarten Deckungssumme liegen: Bei höherer Schadenssumme muss der Versicherte die Differenz selbst bezahlen.

  • Ansprüche des Versicherten gegen Mitversicherte (Mitarbeiter) oder von Mitversicherten untereinander,

  • über die gesetzliche Haftung hinausgehende Schäden, die vertraglich zwischen Geschäftspartnern vereinbart wurden. Wenn Sie sich - etwa in einem Projektvertrag - zu einer erweiterten Haftung verpflichten, tragen Sie das Risiko allein und müssen eventuelle Schäden selbst bezahlen. Vermeiden Sie unbedingt nachteilige Bestimmungen in Verträgen mit Ihren Kunden und Geschäftspartnern!

  • Schäden im Ausland (als Deckungserweiterung für eine höhere Prämie möglich),

  • Haftung für Subunternehmer und Freiberufler: Sie müssen sich selbst absichern!

Wer (Teil-) Aufträge an Freiberufler vergibt, haftet dennoch gegenüber seinem Auftraggeber. Mögliche Schadenersatzansprüche kann er aber gegenüber dem Subunternehmer geltend machen bzw. gegenüber dessen Versicherung (vorausgesetzt, dieser hat eine). Je nach Auftrag und möglicher Schadenhöhe ist es durchaus sinnvoll, sich vor einer Auftragsvergabe an Subunternehmer zu vergewissern, dass sie gegen Vermögensschäden versichert sind - etwa indem man sich eine Kopie der Police zur Verfügung stellen und sich vom Versicherer bestätigen lässt, dass der Beitrag bezahlt wurde.

Deckungssummen und Prämien

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zahlt bei beruflichen Fehlern und Versäumnissen. Die Risiken unterscheiden sich je nach Branche, Berufsgruppe und genauem Aufgabenfeld stark. Die Vermögenshaftpflichtpolice "von der Stange" gibt es nicht; die Versicherer bieten Verträge mit individuell abgestimmtem Versicherungsumfang. Wie hoch ist das Risiko in Ihrem Beruf? Was möchten Sie mit der Vermögensschadenhaftpflicht absichern? Um ausreichend versichert zu sein, sollten Sie überschlagen, wie teuer ein Schaden maximal werden kann. Welche finanziellen Schadensfolgen könnten Sie selbst tragen, ab welcher Höhe würde es Sie die wirtschaftliche Existenz kosten?

Die Deckungssummen sind stark von der Berufsgruppe abhängig; meist liegen sie zwischen 500.000 Euro und zwei Millionen Euro pro Versicherungsfall. Die vereinbarte Summe steht insgesamt pro Versicherungsjahr höchstens zweimal zur Verfügung. Bei einigen Pflichtversicherungen (zum Beispiel für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschafts- und vereidigte Buchprüfer) sind Mindestversicherungssummen gesetzlich vorgegeben. Auch die Versicherungsprämie ist von beruflicher Tätigkeit, Mitarbeiterzahl und Umsatz abhängig. Sie beträgt ab ca. 300 Euro im Jahr, kann aber auch um ein Vielfaches höher liegen.

Die versicherten Risiken werden im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein aufgezählt und über Ausschlüsse eingeschränkt. Wenn sich aus veränderten Aufgabenstellungen neue Risiken ergeben, müssen Sie diese dem Versicherer umgehend und detailliert melden. Die Versicherungsunternehmen versenden mit der Beitragsrechnung in der Regel einen Fragebogen für neu entstandene Gefahren, die innerhalb eines Monats anzugeben sind. Sie sind dann über eine sogenannte Vorsorgeversicherung bis zur endgültigen Aufnahme in den Vertrag versichert. Gegebenenfalls erhöht sich dadurch die Prämie. Achten Sie darauf, dass die Deckung der Vorsorgeversicherung genauso hoch ist wie die vereinbarten Summen der Hauptversicherung!

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Meine Frage:

Greift diese Vermögensschadenhafpflicht auch bei Maklern, die eine Immobilie an Käufer mit schlechter Boni vermittelt haben ?

Folgender Fall: IMMOBILIENVERKAUF

der Käufer wußte schon vor Unterzeichnung des Kaufvertrages, dass er das Kapital zur Zahlung des Kaufpreises nicht aufbringen konnte. Der Verkäufer hat von der schlechten Bonität des Käufers nichts gewußt, da er sich auf die Vermittlung des Maklers verlassen hat. Der Kaufvertrag ist unterzeichnet, Geld fließt nicht! Eine Vermietung und ein weiterer Verkauf der Immobilie ist z.Zt. nicht möglich.

Schaden: mind. Mietausfall und Umzugskosten + laufende Mietkosten des Verkäufers,da dieser bereits nicht mehr im verkauften Objekt wohnt. Kann der Makler haftbar gemacht werden? Zahlt hier so eine Vermögensschadenhafpflichtversicherung?

Ob der Makler haftbar zu machen ist, und ob darüberhinaus eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung zahlt, lässt sich beim besten Willen nicht generell abklären. Handelte der Makler vorsätzlich, als er einen zahlungsunfähigen Käufer vermittelte, oder grob fahrlässig? Wieso hätte er um dessen mangelhafte Bonität wissen können oder überhaupt sich um solche Auskünfte bemühen müssen? Kurz und gut: Diese Fragen zu Ihrer konkreten Situation sollten Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen - wir können für Einzelfälle weder Beratung leisten noch dürfen wir das überhaupt.

hallo,
dieser artikel ist inzwischen 2 jahre alt. sind die fakten noch gültig?
herzliche grüße,
d.b.

Kann mir jemand einen Tipp geben welche Höhe die Deckungssumme bei einem Richter am AG haben sollte? 200.000, 250.000 ? Als Berufsanfänger kann ich das so gar nicht einschätzen....