Wer trägt beim Onlinehandel das Versandrisiko?

Wer trägt das Risiko, wenn die Ware auf dem Weg zum Käufer beschädigt wird oder gar verlustig geht?

Von: Karin Seidel
Stand: 10. Mai 2007
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Über die Autorin: Karin Seidel

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Karin Seidel ist Wirtschaftsjuristin (FH) und freiberufliche Trainerin für Wirtschaftsrecht. Besonders spannend findet sie es, die durch das Internet bedingten Veränderungen des Rechts zu beleuchten und zu hinterfragen.

Mehr über unsere Autorin erfahren Sie auf ihrer Internetpräsenz www.seidel-ub.de.

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Kauft man Waren über das Internet, müssen diese meist vom Anbieter zum Kunden transportiert werden. Wer trägt das Risiko, wenn die Ware auf dem Weg zum Käufer beschädigt wird oder gar verlustig geht? Der Käufer hat keine Ware erhalten, muss er trotzdem zahlen oder muss der Verkäufer nochmals liefern?

Um diese Fragen zu beantworten, muss zuerst der rechtliche Status der Beteiligten geklärt werden: Treten Sie als Privatperson oder Unternehmer auf?

Preisfrage: Als Verkäufer Unternehmer oder privat?

Die Frage, ob man bei einem Verkauf etwa über Ebay oder Amazon Marketplace rechtlich als privater Verkäufer oder Unternehmer anzusehen ist, ist nicht immer einfach zu beantworten und hängt im Zweifel von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Mehr dazu steht im Beitrag:

"Als Ebay-Verkäufer privat oder gewerblich? Unternehmereigenschaft bei Privatverkäufen über Ebay, Amazon & Co."

Fall 1: Kauf Privat von Privat (C2C) oder Unternehmer von Unternehmer (B2B)

Kauft ein Unternehmer bei einem Onlineshop (B2B) oder ein privater Käufer bei einer privaten Internetauktion (C2C), wird der Transport der Ware meist auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers durch den Verkäufer veranlasst. Dabei genügt es nach § 447 BGB, dass der Verkäufer die Ware gut verpackt und diese an ein Transportunternehmen übergibt. Wird die Ware beschädigt oder geht sie verloren, trägt der Käufer das Risiko und muss trotzdem den Kaufpreis zahlen.

Bei den vielen Fällen von Privatverkäufen über Ebay besteht die Pflicht des Verkäufers somit lediglich darin, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken und an ein vertrauenswürdiges Versandunternehmen zu übergeben. Geht die Ware auf dem Transportweg verloren oder wird sie beschädigt, muss der Verkäufer den Kaufpreis nicht zurückzahlen.

Bei einem versicherten Versand kann sich der Käufer gegebenenfalls über den Verkäufer an der Versandversicherung schadlos halten.

Beweislast liegt beim Käufer

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Warum sollte die Beweislast der Übergabe bei einem Versendungskauf bei C2C beim Käufer liegen? - Eine reine Erklärung des Verkäufers dürfte für den Übergang der Preisgefahr nicht ausreichend sein - sie sollte auch bewiesen werden. Erst bei Versendungsfehlern wäre es Sache des Käufers diese wiederum zu beweisen.

Der Verkäufer muss darlegen, dass er die Ware bei der Post aufgegeben hat. Z.B. durch Zeugen oder Einlieferungsschein oder Quittung das ist richtig. Bei einer einfachen Büchersendung läßt sich das schwer belegen. Hat der Käufer hier Zweifel an der erfolgten Übergabe, liegt es an ihm, dass zu beweisen.

Was denn nun? Der eine schreibt so, der andere so. Wird als Büchersendung verschickt, weiß der Käufer doch, das es dabei keinen Einlieferungsschein o.ä. gibt. Muss er halt auf Paket o.ä. bestehen, aber jeder möchte halt so wenig Versandkosten wie möglich bezahlen. Auch wissen Käufer nie, das Büchersendungen sehr lange auf dem Postweg unterwegs sein können. Auch darauf hat der Verkäufer keinerlei Einfluss. Und oft wird der Verkäufer auch noch für Beschädigungen verantwortlich gemacht, obwohl das Buch zum Beispiel sehr gut (Lupo usw.) verpackt war. Die Deutsche Post geht brutal mit Büchersendunen um.

Was denn nun? Der eine schreibt so, der andere so. Wird als Büchersendung verschickt, weiß der Käufer doch, das es dabei keinen Einlieferungsschein o.ä. gibt. Muss er halt auf Paket o.ä. bestehen, aber jeder möchte halt so wenig Versandkosten wie möglich bezahlen. Auch wissen Käufer nie, das Büchersendungen sehr lange auf dem Postweg unterwegs sein können. Auch darauf hat der Verkäufer keinerlei Einfluss. Und oft wird der Verkäufer auch noch für Beschädigungen verantwortlich gemacht, obwohl das Buch zum Beispiel sehr gut (Lupo usw.) verpackt war. Die Deutsche Post geht brutal mit Büchersendunen um.

@Anonym
Der private Verkäufer sollte im Zweifel beweisen können, dass er das Buch zur Post gebracht hat. Ein Indiz wäre schon die Quittung über die Postwertzeichen, besser wäre ein Zeuge, der die Übergabe bestätigen kann.

Der gewerbliche Verkäufer ist erst von seiner Pflicht befreit, wenn der Postbote es an den Käufer übergeben hat. Deshalb bietet sich auch hier ein versicherter Versand an, eben auch bei einer Büchersendung.