Geldwerte Schlussbestimmungen in Verträgen

Von: RA Alexander H. Engelhardt
Stand: 15. September 2009
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Musterklausel 5 - Maßgebliche Vertragssprache

Bei grenzüberschreitenden Vorgängen werden Verträge oft in mehr als einer Sprache geschlossen, weil sich jede Vertragspartei sicher sein will, zu verstehen, was sie in dem Vertrag vereinbart. Das ist an sich vernünftig. Allerdings muss klar sein, welche Sprache die für die Vertragsauslegung maßgebliche Vertragssprache sein soll.

  • Problem:

    Eine deutsche und eine französische Vertragspartei fertigen eine Vertragsversion in deutscher und eine zweite Vertragsversion in französischer Sprache. Jeder unterschreibt die Version in seiner Sprache und händigt sie dem anderen aus.

    Oder: Eine deutsche und eine spanische Vertragspartei schließen einen zweisprachigen, zweispaltig formatierten Vertrag. Der Spanier unterschreibt die linke, spanischsprachige Spalte, der Deutsche die rechte, deutschsprachige Spalte.

    Alle Beteiligten fühlen sich sicher; schließlich hat jeder genau verstanden, was er unterzeichnet hat. Später kommt Streit über die Bedeutung einer Vertragsbestimmung auf. Beide Parteien haben anhand der Version in ihrer eigenen Vertragssprache gute Argumente für ihre jeweilige Auslegung. Was soll am Ende gelten?

  • Lösung:

    Existieren Vertragsversionen in mehr als einer Sprache oder wird ein mehrsprachiger Vertrag geschlossen, sollten die Vertragsparteien im Vertrag ausdrücklich festlegen, welche der mehreren Sprachen maßgebliche Vertragssprache sein soll.

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