Musterklausel 1 - Vollständige Übereinkunft
Mit einem Vertrag wollen die Vertragsparteien typischerweise vollständig niederlegen, was hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und des Vertrages zwischen Ihnen gelten soll. Ebenso typischerweise werden während der Vertragsverhandlungen zahlreiche Dinge besprochen, die letztlich keinen Eingang in den Vertrag finden. Das ist fast immer der Fall, wenn Verhandler und Unterzeichner des Vertrages nicht personenidentisch sind.
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Problem:
Der Einkäufer der A GmbH verhandelt einen Vertrag mit der B GmbH, sein Geschäftsführer unterzeichnet den Vertrag. Der Geschäftsführer war bei den Verhandlungen nicht zugegen. Er kann deshalb nur vom Hörensagen wissen, was in den Verhandlungen besprochen wurde. Er unterzeichnet den Vertrag für die A GmbH in der Absicht, die und nur die vertraglichen Rechte und Pflichten zu begründen, die für ihn aus dem schriftlichen Vertrag ersichtlich sind.
Wenn sich die B GmbH später auf Absprachen beruft, die mit seinem Einkäufer während der Verhandlungen getroffen worden seien, entsteht ein vermeidbarer Konflikt.
Wenn die B GmbH die außervertragliche Abrede beweisen kann, gilt möglicherweise etwas anderes, als der Geschäftsführer der A GmbH bei Vertragsunterzeichnung beabsichtigte.
Kann die B GmbH die außervertragliche Abrede nicht beweisen oder konnte der Einkäufer der A GmbH diese nicht wirksam verpflichten, muss die A GmbH sie nicht erfüllen. In diesem Falle aber ist die Geschäftsbeziehung gestört, weil man der A GmbH nicht vertrauen kann. Auch wird die B GmbH mit dem Einkäufer künftig nicht mehr verhandeln wollen. Ergebnis ist wenigstens eine empfindliche Störung des Vertrauens, schlechterdings das Ende der Geschäftsbeziehung.
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Problemlösung:
Sind keine Nebenabreden getroffen oder sollen keine unbekannten Abreden außerhalb des Vertrages neben dem Vertrag gelten, sollte im Vertrag festgehalten werden, dass der Vertrag - und nur der Vertrag - gelten soll.
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