Verzugszinsen
Ist der Schuldner in Verzug, können Sie Verzugszinsen verlangen. Aber wie berechnet man die korrekte Höhe?
In diesem Beitrag
erklären wir Ihnen zunächst die Rechtsgrundlagen und dann
die korrekte Berechnungsweise für Verzugszinsen.
Außerdem haben wir ein Excel-Rechenblatt im Angebot, das die fälligen Verzugszinsen für Sie ermittelt - damit Sie nicht selbst rechen müssen. Die Bedienung ist ganz einfach.
Daneben erklären wir in einem kleinen Exkurs noch die Excel-Formeln, die dabei zum Einsatz kommen - als Bonus für Excel-Interessierte.
Und schließlich nennen wir ein paar grundlegende, geldwerte Tipps zum Mahnen und Forderungsmanagement, die Ihnen helfen, schneller an Ihr Geld zu kommen.
Grundlagen: Verzugszinsen
Zahlt der Schuldner bei Fälligkeit nicht und gerät in Verzug, können Sie einen Verzugsschaden geltend machen. Darunter fallen unter anderem Verzugszinsen. Bei der Berechnung von Verzugszinsen gibt es gegenüber der "einfachen" Zinsrechnung einige Besonderheiten, besonders hinsichtlich der Höhe der Zinsen und der Ermittlung des Zeitraumes.
Nehmen wir ein typisches Beispiel: Sie haben als selbstständiger Unternehmer Ihre Leistung pünktlich und korrekt erbracht. Der Kunde machte einen zufriedenen Eindruck. Die Rechnung haben Sie längst geschrieben. Eigentlich müssten längst rund 15.000 EUR auf Ihrem Konto sein. Statt dessen befinden Sie sich mit 3.000 EUR in den "Miesen" und müssen dafür Überziehungszinsen bezahlen. Ihre Lieferanten werden ungeduldig und fordern mit Nachdruck ihr Geld. Sie müssen 5.000 EUR überweisen, um nicht selbst in Verzug zu geraten.
Auch wenn es wenig tröstlich sein mag: Sie sind damit kein Einzelfall. Das Geld ist knapp, die Zahlungsmoral vieler Kunden mangelhaft. In vielen Fällen sind mehrere Mahnungen notwendig, damit Sie als Gläubiger zu Ihrem Geld kommen.

Den ganzen Excel-Teil und die Zinsrechnung sollte man streichen. Die Zinsrechnung lernt jeder im fünften Schuljahr. Und die Einführung in die Excel-Bedienung ist genauso trivial.
Wenn man schon mit englisch glänzen will, sollte man statt "Background-Wissen" Know-how schreiben. Aber ist bin auch dafür die Verhunzung unserer Muttersprache soweit wie möglich zu begrenzen, vor allem wenn es absolut nicht erforderlich ist. Ich finde solche Blendertechniken ekelerresgend.
Lieber Anonym,
es steht doch da: "Bei Verzugszinsen wird kein Zinseszins berücksichtigt".
Mit dem Hinweis, dass "Background-Wissen" nicht gerade schön formuliert ist, haben Sie allerdings völlig recht - das haben wir geändert.
Ansonsten tut es mir leid, dass unser Beitrag Sie so ärgert, dass Sie sich gleich drei mal Luft machen. Wir haben jetzt noch deutlicher auf die Möglichkeit hingewiesen, einen der Verzugszinsenrechner im Internet zu nutzen. Wir empfehlen http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php. (Die von Ihnen empfohlenen Seite hat leider kein ordentliches Impressum der dahinter stehenden "Forschungsgruppe", das macht uns doch etwas skeptisch.)
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihren Projekten!
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Also ich finde die Seite informativ und den Zinsrechner sehr praktisch. Besten Dank dafür
Sehr geehrter Herr Klein,
habe mitte Januar meine Steuererklärung für 2007 abgegeben (mit Steuerberater). Im Mai hatte ich telefonisch nachgefragt, und heute nochmals. Habe heute die gleiche Antwort erhalten wie vor zwei Monaten - Es dauere noch ein wenig, da noch einige Fälle vor dem meinen bearbeitet werden müssten.
Kann ich das FA in Verzug setzen und für den entgangenen Zinsgewinn, den ich für meine Rückzahlung erzielen könnte, Zinsen berechnen? Wenn ja, gilt es bestimmte Fristen zu wahren und wie viel über dem Basiszins kann ich ansetzen?
Sicherlich eine interessante Frage, welche - wenn es Schule macht, das FA endlich mal schneller arbeiten lassen würde. - Immerhin wollen Sie von uns das Geld ja auch immer gleich haben.
Vielen Dank für Ihre Mühen!
mit den besten Grüssen aus Schwerin,
Heiko Neumann!
Mail: info@schweriner-webdesign.de
Leider nicht ...
Ja, Herr Neumann,
Sie haben völlig Recht: Wenn wir Verzugszinsen vom Fiskus verlangen dürften, käme bestimmt Bewegung in so manche Amtsstube. Dürfen wir aber leider nicht. Mäßige Verzugszinsen auf ausstehende Steuererstattungen (in Höhe von 0,5 % pro Monat = 6 % p.a.) sind frühestens 15 Monate nach Ende des Kalenerjahres zulässig, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Das können Sie in § 233 Abgabenordnung nachlesen:
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__233a.html
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow