Exkurs: Die Excel-Techniken
Angewandte Excel-Techniken
In der Datei Verzugszinsenrechner.xls wurden Formularfelder und z. T. komplexe Formeln eingesetzt. Wenn Sie mehr über diese Excel-Techniken erfahren wollen, lesen Sie die folgenden Abschnitte. Wenn Sie diese technischen Hinweise nicht interessieren, können Sie gleich zum nächsten Abschnitt gehen.
Die Kontrollkästchen anlegen
Über ein Kontrollkästchen können Sie regeln, ob eine bestimmte Bedingung zutrifft oder nicht. Ein abgehaktes Kontrollkästchen entspricht dem Zustand "ja". In Excel wird dieses "ja" durch den Wahrheitswert WAHR wieder gegeben. Fehlt das Häkchen, entspricht das dem Wahrheitswert FALSCH.
Angehaktes Kontrollkästchen
In der Musterlösung 50738_Verzugszinsenrechner.xls wird über ein Kontrollkästchen geregelt, ob gesetzlich oder vertraglich geregelte Zinsen zur Berechnung herangezogen werden sollen.
Um selbst ein Kontrollkästchen einzurichten, gehen Sie wie folgt vor:
Blenden Sie die Symbolleiste Formular über die Befehlsfolge Ansicht/Symbolleisten/Formular ein.
Die Symbolleiste Formular
Klicken Sie in der Symbolleiste Formular auf die Schaltfläche Kontrollkästchen. Überschreiben Sie den Vorgabetext.
Damit Excel das Ergebnis des Kontrollkästchen weiter verarbeiten kann, müssen Sie eine Zellverknüpfung einrichten. Öffnen Sie dazu das Kontextmenü des Kontrollkästchens durch einen Klick mit der rechten Maustaste auf das Steuerelement.
Im Kontextmenü entscheiden Sie sich für den Befehl Steuerelement formatieren. Sie gelangen in das gleichnamige Dialogfeld. Dort benötigen Sie die Registerkarte Steuerung.
Klicken Sie nacheinander in das Feld Zellverknüpfung und im Arbeitsblatt in die Zelle, in der das Ergebnis gezeigt werden soll. In der Beispielanwendung wird die Zelle A9 als Zellverknüpfung eingesetzt.
Verlassen Sie das Fenster durch einen Klick auf die Schaltfläche OK.

Den ganzen Excel-Teil und die Zinsrechnung sollte man streichen. Die Zinsrechnung lernt jeder im fünften Schuljahr. Und die Einführung in die Excel-Bedienung ist genauso trivial.
Wenn man schon mit englisch glänzen will, sollte man statt "Background-Wissen" Know-how schreiben. Aber ist bin auch dafür die Verhunzung unserer Muttersprache soweit wie möglich zu begrenzen, vor allem wenn es absolut nicht erforderlich ist. Ich finde solche Blendertechniken ekelerresgend.
Lieber Anonym,
es steht doch da: "Bei Verzugszinsen wird kein Zinseszins berücksichtigt".
Mit dem Hinweis, dass "Background-Wissen" nicht gerade schön formuliert ist, haben Sie allerdings völlig recht - das haben wir geändert.
Ansonsten tut es mir leid, dass unser Beitrag Sie so ärgert, dass Sie sich gleich drei mal Luft machen. Wir haben jetzt noch deutlicher auf die Möglichkeit hingewiesen, einen der Verzugszinsenrechner im Internet zu nutzen. Wir empfehlen http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php. (Die von Ihnen empfohlenen Seite hat leider kein ordentliches Impressum der dahinter stehenden "Forschungsgruppe", das macht uns doch etwas skeptisch.)
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihren Projekten!
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Also ich finde die Seite informativ und den Zinsrechner sehr praktisch. Besten Dank dafür
Sehr geehrter Herr Klein,
habe mitte Januar meine Steuererklärung für 2007 abgegeben (mit Steuerberater). Im Mai hatte ich telefonisch nachgefragt, und heute nochmals. Habe heute die gleiche Antwort erhalten wie vor zwei Monaten - Es dauere noch ein wenig, da noch einige Fälle vor dem meinen bearbeitet werden müssten.
Kann ich das FA in Verzug setzen und für den entgangenen Zinsgewinn, den ich für meine Rückzahlung erzielen könnte, Zinsen berechnen? Wenn ja, gilt es bestimmte Fristen zu wahren und wie viel über dem Basiszins kann ich ansetzen?
Sicherlich eine interessante Frage, welche - wenn es Schule macht, das FA endlich mal schneller arbeiten lassen würde. - Immerhin wollen Sie von uns das Geld ja auch immer gleich haben.
Vielen Dank für Ihre Mühen!
mit den besten Grüssen aus Schwerin,
Heiko Neumann!
Mail: info@schweriner-webdesign.de
Leider nicht ...
Ja, Herr Neumann,
Sie haben völlig Recht: Wenn wir Verzugszinsen vom Fiskus verlangen dürften, käme bestimmt Bewegung in so manche Amtsstube. Dürfen wir aber leider nicht. Mäßige Verzugszinsen auf ausstehende Steuererstattungen (in Höhe von 0,5 % pro Monat = 6 % p.a.) sind frühestens 15 Monate nach Ende des Kalenerjahres zulässig, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Das können Sie in § 233 Abgabenordnung nachlesen:
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__233a.html
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow