Ehrenamtspauschale für Vereins-Mitarbeit

Steuern sparen für die Mitarbeit im Verein

Von: Robert Chromow
Stand: 24. April 2009 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Neben der Übungsleiterpauschale für Trainer, Ausbilder, Künstler und Pfleger gibt es seit 2007 eine allgemeine "Ehrenamtspauschale": Wer in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen nebenberuflich tätig ist, darf pro Jahr bis zu 500 Euro verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Auf den zweiten Blick könnte der Freibetrag sogar für Vereinskassierer eine gute Nachricht sein.

Viele Jugendbetreuer, Ausbilder, Künstler und Pflegekräfte profitieren seit Jahr und Tag von der sogenannten Übungsleiterpauschale, wenn sie ihre Arbeitskraft nebenberuflich in den Dienst von öffentlichen oder gemeinnützigen Organisationen stellen. Zuletzt ist der attraktive Steuerfreibetrag immerhin auf 2.100 Euro pro Person und Jahr angehoben worden.

Übungsleiterpauschale

Ausführliche Informationen finden Sie im Beitrag "Die Übungsleiterpauschale: Unterschätztes Steuerprivileg für Nebenjobber".

Mehr Steuergerechtigkeit im Ehrenamt

So erfreulich das sein mag - aus Sicht von Millionen anderen ehrenamtlich tätigen Steuerpflichtigen handelt es sich um eine Ungleichbehandlung: Warum, bitteschön, wird die Chorleiterin oder der Fußballtrainer besser gestellt als der Vereinsvorsitzende oder der Kassen-, Platz- oder Trikotwart? Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (PDF, 68 KB) hat der Gesetzgeber diesem berechtigten Anliegen endlich ansatzweise Rechnung getragen:

  • Nebenberufliche Einkünfte aus Tätigkeiten für Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen sind seit 2007 bis zu einer Höhe von insgesamt (!) 500 Euro pro Person und Jahr steuerfrei.

  • Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an.

  • Ob die Tätigkeit regelmäßig, unregelmäßig oder nur einmalig erbracht wird, spielt keine Rolle.

  • Für ein und dieselbe Tätigkeit ist der gleichzeitige Bezug von Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale und Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraf 3 Nr. 12 EStG nicht zulässig.

Gefährliche Vorstands-Falle

Vorstandmitglieder dürfen die Ehrenamtspauschale nur dann bekommen, wenn die Vorstandsarbeit laut Vereinssatzung nicht als "unentgeltlich" oder "ehrenamtlich" erbracht werden muss. Zahlungen für die Jahre 2007 und 2008 sind in solchen Fällen nur dann zulässig, wenn die Unentgeltlichkeit bis spätestens 31. März 2009 aus der Satzung gestrichen worden ist.

Bitte beachten Sie: Kassieren Vorstandsmitglieder die Ehrenamtspauschale, obwohl die Vorstandsarbeit laut Satzung unentgeltlich oder ehrenamtlich erbracht werden muss, ist die Gemeinnützigkeit des Vereins insgesamt in Gefahr!

Frist für Satzungsänderungen bis 31. Dezember 2009 verlängert

(Update, 27.4.2009) Gute Nachricht für Vereine: Die ursprünglich am 31. März 2009 auslaufende und vorübergehend bis 30. Juni 2009 ausgedehnte Frist für rückwirkende Satzungsänderungen über die Zulässigkeit bezahlter Vorstandstätigkeit wurde zuletzt bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Das ist einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. April 2009 zu entnehmen.

Hintergrund: Die sogenannte Ehrenamtspauschale darf nicht an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, solange sie ihre Tätigkeit laut Satzung "ehrenamtlich" oder "unentgeltlich" erbringen müssen.

Fragen und Antworten

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Ehrenamtspauschale im Überblick:

  • Ist über die Ehrenamtspauschale hinaus Auslagenersatz zulässig (z. B. für Telefon- oder Reisekosten)?
    Ja, der Ersatz notwendiger Aufwendungen ist erlaubt.

  • Darf die Ehrenamtspauschale auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten ausgezahlt werden?
    Ja: Eine zeitanteilige unterjährige Aufteilung ist nicht erforderlich.

  • Dürfen auch aktive Sportler die Ehrenamtspauschale bekommen?
    Nein: Sportliche Tätigkeiten (auch die von Amateursportlern) sind ausdrücklich nicht begünstigt.

  • Darf die Ehrenamtspauschale für unterschiedliche Tätigkeiten mehrfach in Anspruch genommen werden?
    Nein. Der Steuerfreibetrag von 500 Euro ist ein einmaliger Jahresbetrag.

  • Darf ich innerhalb ein und desselben Jahres bei mehreren verschiedenen Vereinen oder Institutionen eine Ehrenamtspauschale bekommen?
    Grundsätzlich ja - vorausgesetzt natürlich, Sie bleiben insgesamt unterhalb der Jahresobergrenze von 500 Euro. Manche Vereine lassen sich das sicherheitshalber schriftlich bestätigen.

  • Wird die Ehrenamtspauschale auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?
    Nein. Die Pauschalen werden nicht auf das ALG II angerechnet. Lektüre-Tipp: Unter der Überschrift "Weniger Sozialleistungen durch Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale?" haben wir die Auswirkung der Pauschalen auf die wichtigsten Sozialleistungen beschrieben.

Noch mehr Fragen und Antworten

Noch mehr Fragen und Antworten zur Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale finden Sie in unserer einschlägigen FAQ-Sammlung.

Vielseitiges Steuersparmodell

Wenn die Ehrenamtspauschale in Ihren Ohren zwar gut klingt, angesichts der üblichen Flaute in der eigenen Vereinskasse aber scheinbar völlig indiskutabel ist, könnte Sie das folgende Szenario interessieren:

  • Der Kassierer überweist ungeachtet der angespannten Finanzlage eine steuerfreie Pauschale von 500 Euro an besonders verdiente Vereinsmitglieder.

  • Einige Zeit später fordert der Vorstand seine Mitglieder zu Spenden auf. Selbstverständlich darf er dafür Zuwendungsbescheinigungen in Aussicht stellen, die von den Spendern bei der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden können. Bei einer Spende von 500 Euro liegt die jährliche Steuerersparnis je nach individuellem Steuersatz unterm Strich immerhin zwischen 75 und 225 Euro.

  • Eine solche Rückspende ist laut BMF-Schreiben vom 25.11.2008 (PDF, 41 KB) ausdrücklich zulässig. Die Auszahlung der Ehrenamtspauschale darf aber nicht an die Bedingung der Rückspende geknüpft werden.

Unterm Strich steht der Verein nicht schlechter da als zuvor - und einige Mitglieder freuen sich über einen kleinen Steuerbonus. Was sie mit dem letztlich anstellen, bleibt ihnen überlassen. Vielleicht bittet der Verein ja wieder einmal um Spenden!?

Fazit

Wie schön, dass der Fiskus die Ehrenamtsprivilegien jetzt ein wenig gerechter verteilt. Und wie gut, dass nicht nur reiche Vereine von der Regelung profitieren können. Bei der genauen Ausgestaltung des legalen Steuersparmodells für pfiffige Vereine lassen Sie sich am besten von Ihrem Steuerberater unterstützen.

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Von Robert Chromow

Mehr Steuergerechtigkeit im Ehrenamt | Vielseitiges Steuersparmodell | Fazit

(08.10.2007) Zusammen mit der Erhöhung der beliebten Übungsleiterpauschale hat der Bundesrat im September eine allgemeine "Ehrenamtspauschale" beschlossen. Wer in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen nebenberuflich tätig ist, darf rückwirkend ab 1. Januar 2007 pro Jahr bis zu 500 Euro verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Auf den zweiten Blick könnte das Steuersparmodell sogar für Vereinskassierer eine gute Nachricht sein.

Trainer, Ausbilder, Dozenten, Künstler und Pfleger profitieren seit Jahr und Tag von der so genannten Übungsleiterpauschale, wenn sie Ihre Arbeitskraft nebenberuflich in den Dienst von öffentlichen oder gemeinnützigen Organisationen stellen. Zuletzt ist der Steuerfreibetrag immerhin auf 2.100 Euro pro Person und Jahr angehoben worden.

Leider haben die "echten" Ehrenamtler, diejenigen also, die nicht einmal eine Aufwandsentschädigung bekommen, sondern im Zweifelsfall sogar noch dazubuttern, mal wieder gar nichts davon.

Wenn ein Sportler seinen Sport als reine Liebhaberei ausübt,nicht weisungsgebunden ist und kein Entgelt erhält, dann ist er m.E. auch nicht als Mannschaftsspieler ARBEITNEHMER. Folglich steht ihm m.E. die Ehrenamtspauschale nicht zu.
Soweit mein Kommentar, da zu lesen ist, dass auch Amateursportler die Ehrenamtspauschale erhalten können.
Viele Grüße
Horst Adam

Renovierungsarbeiten und ALGII

Kann eine Ehrenamtspauschale auch für einmalige Renovierungsarbeiten an einem Mitglied ausgezahlt werden?
Wird die Ehrenamtspauschale an ALGII angerechnet?

Mfg

Hallo,
bitte entschuldigen Sie die verspätete Reaktion auf Ihre Fragen:
1. Ja, die Ehrenamtspauschale darf auch für einmalige Tätigkeiten gezahlt werden.
2. Da die Übungsleiterpauschale bislang nicht auf das ALG II angerechnet wird, sollte das auch bei der neuen Ehrenamtspauschale nicht der Fall sein.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Ist die Ehrenamtspauschale auch sozialversicherungsfrei? Bisher mussten ja alle, die für ihre Tätigkeit eine kleine Aufwandsentschädigung erhielten als Geringfügig Beschäftigte angemeldet werden.

Guten Tag,
und vielen Dank für die Nachfrage. Die Ehrenamtspauschale ist kein "Minijob": Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Kann ein Platzwart, der bisher als Mini-Job berücksichtigt wurde, nun die Ehrenamtspauschale erhalten?
Wenn die regelmäßige monatliche Vergütung € 41,66 (1/12 von € 500,00) übersteigt, kann man dann die Ehrenamtspauschale abziehen und nur den übersteigenden Betrag den Sozialabgaben unterwerfen?
MfG

Guten Tag und vielen Dank für die interessante Nachfrage:
Laut Auskunft der "Minijobzentrale" darf die neue Ehrenamtspauschale - anders als die Übungsleiterpauschale - nicht auf die einzelnen Monate verteilt und auf den Beitragsnachweisen nicht zusammen mit einer geringfügigen Beschäftigung abgerechnet werden. Demnach handelt es sich um eine rein einkommensteuerliche Sonderregelung.
Erfahrungen mit der Verwaltungspraxis gibt es noch nicht - meiner laienhaften und völlig unmaßgeblichen Meinung nach dürfte da aber noch nicht das letzte Wort gesprochen sein.
Sobald mir anders lautende Informationen vorliegen, werde ich sie an dieser Stelle veröffentlichen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Darf auch der Vorstand eines Vereins die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen?

Guten Tag,
im Gesetz findet sich kein Hinweis darauf, dass Vorstandsmitglieder eines Vereins die Pauschale nicht bekommen dürfen.
Schöne Grüße
Robert Chromow

Hallo,
Wieviele Mitglieder des Vereins dürfen die Ehrenamtspauschale erhalten?
bea

Hallo Bea,
eine solche Obergrenze gibt es nicht.
Schöne Grüße
Robert Chromow

Muss für eine Mitarbeiterin (Erzieherin) welche über den Übungsleiterfreibetrag eingestellt wurde (allerdings mit fester Stundenzahle pro Woche) - bei Beschäftigungsverbot (Schwangerschaft) - der Verein die Vergütung weiter bezahlen?
Vorher wurden 4 Monate regelmässig 300 Euro überwiesen.
Würde mich sehr über Ihre Antwort freuen, da zu diesem Spezialthema fast keine Information vorhanden ist.

Hallo,
leider bieten auch wir an dieser Stelle keine Einzelfallberatung zu, wie Sie selbst schreiben, "Spezialthemen". :-)
Nur so viel: Meines Wissens hat die steuerlich begünstigte Art der Bezahlung ("Übungsleiterpauschale") nichts mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status einer Mitarbeiterin zu tun. Aus meiner Sicht treffen auf den skizzierten Fall eher die arbeitsrechtlichen Regelungen einer "geringfügigen Beschäftigung" (= "Minijob") zu. Bei dieser Beschäftigungsform ist eine Benachteiligung (z. B. Entgeltkürzung) oder gar Kündigung von Schwangeren und jungen Müttern nicht zulässig. Im Zweifel fragen Sie am besten bei der Minijobzentrale nach:
http://www.minijob-zentrale.de
Deren Service-Hotline (01801 200 504) ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer oft sehr hilfreich.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,

bisher habe ich für die Aufwandsentschädigung für den Kassierer in unserem Verein immer sozialversicherungsbeitrage an die Knappschaft bezahlt, fällt das jetzt unter die Ehrenamtspauschale? Kann ich die geleisteten Abgaben für 2007 rückwirkend zurück holen?

Hallo,
ich bin zwar kein Sozialversicherungsexperte, aber meines Erachtens kann die neue Ehrenamtspauschale (genauso wie die Übungsleiterpauschale) zusätzlich zu oder statt einer geringfügigen Beschäftigung gezahlt werden.
Da die Regelung rückwirkend ab 1.1.2007 gilt, ist auch eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge grundsätzlich denkbar. Am besten wenden Sie sich an die Hotline der Minijob-Zentrale:
01801 200 504 (zum Ortstarif aus dem Festnetz der Deutschen Telekom).
Eine Bitte: Lassen Sie uns wissen, was Sie in Erfahrung gebracht haben?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,
gerne teile ich Ihnen mit was ich bei der Knappschaft in ERfahrung gebracht habe.
Laut Minijobzentrale ist die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für Kassierer..nicht rückwirkend sonder erst ab in Kraft treten d.h. ab Okt.07 möglich!
Ich wurde ans Finazamt verwiesen???
Beste Grüße

Herzlichen Dank für Ihre Nachricht:
Dass Steuer- und Sozialversicherungpflicht zwei verschiedene paar Schuhe sind, ist leider nicht nur in diesem Fall so. Ob die Information der Minijobzentrale das letzte Wort ist, kann ich leider nicht beurteilen. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten Sie bei dem für Ihren Verein zuständigen Dach- oder Fachverband (z. B. Landessportbund) oder bei einem Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht nachfragen. Steuerlich gilt die Ehrenamtspauschale auf jeden Fall bereits rückwirkend ab 1.1.2007.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Hallo und ein frohes neues Jahr.
Mein Name ist Mathias Schröder und ich habe folgende Frage:
Meine Frau ist Ehrenamtlich mit ca 20 Stunden im Monat ohne jeglich Aufwandsentschädigung bei einer Stiftung tätig. Nun haben wir gehört das,dass eine Steuervergünstigung haben kann.
Meine Frage ist nun stimmt das und wenn ja, wie muß die Leitung der Stiftung das schriftlich Fixieren (formalien)??.

Frage,ein Vorstandsmitglied hat bei einem großen Fest als hauptorganisator für ca.6 Monate Handytelefonkosten von ca.pro Monat 130€. Dürfen wir Ihm dies Kosten zahlen ? und wie müssen wir sie verbuchen ?.Reicht es aus wenn auf dem Kontoauszug Aufwendungsentschädigung steht ?

Hallo Herr Schröder,
sofern Ihre Frau die Tätigkeit nebenberuflich ausübt und die Stiftung unter §5 Abs. 1 Nr.9 Körperschaftsteuergesetz
http://bundesrecht.juris.de/kstg_1977/__5.html
fällt, darf sie Ihrer Frau pro Jahr bis zu 500 Euro als steuerfreie "Ehrenamtspauschale" zukommen lassen. Besondere Formalia müssen bei der Zahlung meines Wissens nicht erfüllt werden: Der Hinweis auf § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz
http://bundesrecht.juris.de/estg/__3.html
sollte genügen: Dort ist die "Ehrenamtspauschale" geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Zur Frage der Handykosten: Grundsätzlich ist die Erstattung solcher Ausgaben selbstverständlich zulässig. Dabei handelt es sich meines Wissens aber nicht um eine "Aufwendungs-" bzw. "Aufwandsentschädigung", sondern vielmehr um "Auslagenersatz". Ob und in welcher Höhe ein Auslagenersatz ggf. vom Finanzamt (und / oder der Mitgliederversammlung :-)) akzeptiert werden und welche Nachweise zur Abgrenzung von privaten Gesprächen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Bei solchen Größenordnungen wäre in Zukunft aber zu überlegen, ob nicht die Anschaffung eines separaten Vereins-/Vorstandshandys sinnvoll ist.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,
Ich bin ehrenamtlich tätig (feiwillige Feuerwehr) ohne jeglich Entschädigung/Vergütung usw.-ebend EHRENAMTLICH - Im Gegenteil, meisten hab ich noch Ausgaben für Ausrüstungsteile, Fahrkosten zu Lehrgängen usw. (die Gemeindekassen sind halt leer) Kommen "Wir" auch in den Genuss des SteuerfreiBetrages ?? Ich meine, wenn .. wo und wie kann ich die Steuerfreibetrag geltend machen. Ansonsten bin ich normaler Arbeitnehmer, mit Lohnsteuer und allem was dazu gehört. Danke G. Müller

Hallo Herr Müller,
auch Feuerwehrleute können grundsätzlich in den Genuss des Steuerfreibetrags kommen. Leider ändert das nichts daran, dass die Gemeindekassen leer sind. Es hat nur zur Folge, dass Sie pro Jahr bis zu 500 Euro für nebenberufliche Tätigkeiten erhalten können, ohne dafür Einkommensteuer bezahlen zu müssen. Je nach örtlicher Zuständigkeit ist Ihre Gemeinde oder Ihr Feuerwehrverein der richtige Ansprechpartner. Übrigens: Die Erstattung privater Auslagen hat mit der Ehrenamtspauschale nichts zu tun: Solche Erstattungen waren auch bisher schon steuerfrei.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, super Service.
Wenn ich sie recht verstanden habe.... wer unendgeltlich ehrenamtlich tätig ist, hat nichts von der "Ehrenamtspauschale"!??
Stellt sich die Frage ob damit tatsächlich das Ehrenamt auf eine gesellschaftlich höhere Stufe gestellt wird.
Ob damit das bürgerliche Engagement gestärkt wird ist fraglich.
Trotzdem Danke für ihr Engagement.
G. Müller

Dankeschön für Ihre freundliche Rückmeldung, Herr Müller,
mit Ihrer Vermutung liegen Sie leider richtig: Es handelt sich "nur" um einen Steuerfreibetrag - nicht um einen staatlichen Zuschuss. Eine Zahlung in Höhe von 300 Euro pro Jahr war zu Beginn des Gesetzgebungsprozesses ursprünglich einmal im Gespräch (das stand sogar schon im Gesetzentwurf), angesichts der damit verbundenen Kosten haben die Politiker letztlich aber einen Rückzieher gemacht. (Schwacher Trost: Feuerwehrleute gehörten m. W. schon damals nicht zum begünstigen Personenkreis...)
So oder so bleibt es wohl auf absehbare Zeit beim "Gott zur Ehr..."
Herzliche Grüße und: Danke für Ihr Engagement!
Robert Chromow

Moin moin,
ich stelle mal eine Frage von der andern Seite.

Ich bin Kassenwart in einem als gemeinnützig annerkanten Sportvereins.
Mich sprach jetzt einer der unentgeldlich tätigen Übungsleiter an, das er für das Finanzamt eine Bescheinigung über seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Übungsleiter bräuchte.

Meine Frage ist jetzt, was muss in dieser Bescheinigung stehen ???

MfG
Holger

Hallo Holger,
bei *unentgeltlichen* Tätigkeiten ergibt eine derartige "Bescheinigung" keinen Sinn: Sowohl bei der "Übungsleiterpauschale" (bis zu 2.100 Euro pro Jahr) als auch bei der "Ehrenamtspauschale" (bis zu 500 Euro pro Jahr) handelt es sich lediglich um Steuerbefreiungen bis zu der genannten Höhe. Mit anderen Worten: Wenn Ihr Übungsleiter z. B. 150 Euro pro Monat bekommt, dann muss er die insgesamt 1.800 Euro nicht versteuern. Damit sich einer Steuervorteil ergibt, muss also in jedem Fall Geld fließen...
Ist der SAchverhalt jetzt klarer?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo, noch eine Frage:
Gemeinnütziger Verein, Mitglieder bekommen für ihre lehrende Tätigkeit keinen Cent. Sie spenden den Betrag (in Höher der Übungsleiterpauschale) dem Verein und erhalten eine Spendenquittung in dieser Höhe. Müssen sie die Aufwendungen nachweisen, um den dann sich ergebenden rechnerischen Betrag als Spende per Quittung belegt bekommen? Ist doch eine Pauschale. Bekommt man die Pauschale unabhängig vom Umfang?
Gruß
Hänel