So schreiben und verwalten Sie finanzamtssichere Rechnungen
Beim Ausstellen von Rechnungen findet die Korrespondenz-Freiheit leider endgültig ihr Ende: Zwar gibt es auch bei Rechnungen keine bestimmten Formvorschriften. Um Ihren Kunden Ärger mit dem Finanzamt zu ersparen, sollten Sie bei den inhaltlichen Pflichtbestandteilen jedoch keinen Mut zur Lücke zeigen. Sonst werden Sie unter Umständen lange auf Ihr Geld warten müssen oder gar entnervte Kunden verlieren.
Diese Angaben müssen auf die Rechnung!
Die Aufzählung der Rechnungs-Pflichtangaben findet sich in Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes. Damit der Fiskus ein Geschäftsdokument als Rechnung anerkennt, sind folgende Bestandteile erforderlich:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
Termin der Lieferung oder Leistung,
Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,
die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und
die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge,
das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),
eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie
die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.
Unterschreiben müssen Sie Ihre Rechnungen nicht unbedingt. Ebenfalls keine Rede ist im Gesetz von der Bankverbindung oder von Informationen über andere Zahlungsverfahren. Sofern Sie Wert auf einen schnellen Rechnungsausgleich legen, sollten Sie diese Angaben jedoch schon im eigenen Interesse nicht vergessen. Eine finanzamtstaugliche Rechnung sieht demnach zum Beispiel so aus:
Die einzelnen Rechnungselemente entsprechen der oben genannten Nummerierung
Sonderfall Kleinunternehmer
Etwas einfacher ist die Sache für sogenannte Kleinunternehmer (mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 17.500 Euro und einem Jahresumsatz von bis zu 50.000 Euro im laufenden Jahr): Die sind laut Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Da diese Kleingewerbetreibenden und Freelancer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, die von ihren Kunden als Vorsteuer geltend gemacht werden könnte, sind die Angaben über ...
die Umsatzsteuer-Prozentsätze,
die Umsatzsteuer-Beträge sowie
die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
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