Erstattungsantrag
So wird Ihre Vorsteuererstattung berechnet
Ihr Erstattungsanspruch wird nicht nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht berechnet, sondern nach dem Umsatzsteuerrecht des jeweiligen Erstattungslandes.
Beispiel
Die Softwareberaterin Frau Krull besucht eine Computermesse in Griechenland. Dort zahlt sie Messekosten von 100 Euro zzgl. 18% USt. = 118 Euro, sowie Übernachtungskosten von 300 Euro zzgl. 8% USt. = 324 Euro und Verpflegungskosten von 200 Euro zzgl.8% USt. = 216 Euro.
Nach dem griechischen Umsatzsteuerrecht bekommt Frau Krull nur die Vorsteuer aus den Messekosten (= 18 Euro) erstattet. Eine Erstattung aus den Übernachtungs- und Verpflegungskosten ist nicht möglich. Für Frau Krull hat dies fatale Folgen: Da der Mindesterstattungsbetrag in Griechenland 20 Euro beträgt, bekommt sie überhaupt keine Erstattung!
So erhalten Sie Ihre Vorsteuer aus Nicht-EU-Ländern zurück
Außerhalb der EU bestehen mit vielen Ländern Abkommen auf gegenseitige Erstattung der Umsatzsteuer. Durch diese Abkommen wird allerdings lediglich geregelt, dass es zu einer Erstattung der Umsatzsteuer kommt. Das Erstattungsverfahren ist in den einzelnen Ländern individuell geregelt und kann daher auch nicht allgemein beschrieben werden. Oft ähnelt das Erstattungsverfahren aber dem oben beschriebenen Verfahren innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten.
Mit welchen so genannten Drittländern zurzeit ein Abkommen besteht, können Sie der folgenden Aufstellung entnehmen. Steht der ausländische Staat nicht auf dieser Liste, so bleiben Sie in der Regel auf der von Ihnen dort gezahlten Umsatzsteuer sitzen.
Da die Bundesrepublik Deutschland mit sehr vielen Ländern ein Abkommen zur gegenseitigen Erstattung der Umsatzsteuer abgeschlossen hat, sind Ihre Chancen sehr groß, Ihre gezahlten Umsatzsteuern zumindest teilweise wieder erstattet zu bekommen.
Verzeichnis der Drittstaaten
Bei den nachfolgend aufgeführten Ländern ist die Gegenseitigkeit gegeben, d.h. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG liegen vor.
Andorra
Antigua und Barbuda
Bahamas
Bahrain
Bermudas
Gibraltar
Grenada
Grönland
Guernsey (Channel Island)
Hongkong (VR China)
Iran
Island
Israel
Jamaika
Japan
Jersey (Channel Island)
Kanada
Katar
Süd-Korea
Kuwait
Libanon
Liberia
Libyen
Liechtenstein
Macao
Malediven
Mazedonien
Norwegen
Oman
Salomonen
Saudi-Arabien
Schweiz
Swasiland
Vatikan
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Ist es möglich die in österreich für eine Traueranzeige eines verstorbenen Auftraggebers unserer Firma gezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet zu bekommen?
@anonym vom 06.10.:
Das können wir Ihnen leider nicht sagen - aber warum nicht probieren? Sie können auch vorab bei dem für die Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmen zuständige Finanzamt Graz-Stadt nachfragen: http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/AuslndischeUnt...
beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion