Vorsteuervergütung und Vorsteuerabzug im Ausland

So erhalten Sie Ihre Umsatzsteuer zurück!

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 27. September 2011
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Über den Autor: Josef Ellenrieder

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Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

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Erstattungsantrag

So wird Ihre Vorsteuererstattung berechnet

Ihr Erstattungsanspruch wird nicht nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht berechnet, sondern nach dem Umsatzsteuerrecht des jeweiligen Erstattungslandes.

Beispiel

Die Softwareberaterin Frau Krull besucht eine Computermesse in Griechenland. Dort zahlt sie Messekosten von 100 Euro zzgl. 18% USt. = 118 Euro, sowie Übernachtungskosten von 300 Euro zzgl. 8% USt. = 324 Euro und Verpflegungskosten von 200 Euro zzgl.8% USt. = 216 Euro.

Nach dem griechischen Umsatzsteuerrecht bekommt Frau Krull nur die Vorsteuer aus den Messekosten (= 18 Euro) erstattet. Eine Erstattung aus den Übernachtungs- und Verpflegungskosten ist nicht möglich. Für Frau Krull hat dies fatale Folgen: Da der Mindesterstattungsbetrag in Griechenland 20 Euro beträgt, bekommt sie überhaupt keine Erstattung!

So erhalten Sie Ihre Vorsteuer aus Nicht-EU-Ländern zurück

Außerhalb der EU bestehen mit vielen Ländern Abkommen auf gegenseitige Erstattung der Umsatzsteuer. Durch diese Abkommen wird allerdings lediglich geregelt, dass es zu einer Erstattung der Umsatzsteuer kommt. Das Erstattungsverfahren ist in den einzelnen Ländern individuell geregelt und kann daher auch nicht allgemein beschrieben werden. Oft ähnelt das Erstattungsverfahren aber dem oben beschriebenen Verfahren innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten.

Mit welchen so genannten Drittländern zurzeit ein Abkommen besteht, können Sie der folgenden Aufstellung entnehmen. Steht der ausländische Staat nicht auf dieser Liste, so bleiben Sie in der Regel auf der von Ihnen dort gezahlten Umsatzsteuer sitzen.

Da die Bundesrepublik Deutschland mit sehr vielen Ländern ein Abkommen zur gegenseitigen Erstattung der Umsatzsteuer abgeschlossen hat, sind Ihre Chancen sehr groß, Ihre gezahlten Umsatzsteuern zumindest teilweise wieder erstattet zu bekommen.

Verzeichnis der Drittstaaten

Bei den nachfolgend aufgeführten Ländern ist die Gegenseitigkeit gegeben, d.h. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG liegen vor.

  • Andorra

  • Antigua und Barbuda

  • Bahamas

  • Bahrain

  • Bermudas

  • Gibraltar

  • Grenada

  • Grönland

  • Guernsey (Channel Island)

  • Hongkong (VR China)

  • Iran

  • Island

  • Israel

  • Jamaika

  • Japan

  • Jersey (Channel Island)

  • Kanada

  • Katar

  • Süd-Korea

  • Kuwait

  • Libanon

  • Liberia

  • Libyen

  • Liechtenstein

  • Macao

  • Malediven

  • Mazedonien

  • Norwegen

  • Oman

  • Salomonen

  • Saudi-Arabien

  • Schweiz

  • Swasiland

  • Vatikan

  • Vereinigte Arabische Emirate

  • Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

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Ist es möglich die in österreich für eine Traueranzeige eines verstorbenen Auftraggebers unserer Firma gezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet zu bekommen?

@anonym vom 06.10.:

Das können wir Ihnen leider nicht sagen - aber warum nicht probieren? Sie können auch vorab bei dem für die Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmen zuständige Finanzamt Graz-Stadt nachfragen: http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/AuslndischeUnt...

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion