Vorsteuervergütung und Vorsteuerabzug im Ausland

So erhalten Sie Ihre Umsatzsteuer zurück!

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 27. September 2011
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Über den Autor: Josef Ellenrieder

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Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

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Rückerstattungs-Profis

So wirkt sich die Erstattung auf Ihren betrieblichen Gewinn aus

Die Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer ist eine betriebliche Einnahme, die sich auf Ihren Gewinn auswirkt. Unter Umständen ergeben sich aber je nach Art Ihrer Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz) unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen die Einnahmen zu erfassen sind.

Wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Folglich sind die Betriebseinnahmen erst in dem Jahr zu erfassen, in dem sie Ihnen tatsächlich zufließen. Da auch die ausländische Umsatzsteuer eine betriebliche Einnahme ist, gelten hier die gleichen Grundsätze.

Die Betriebseinnahmen können in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung unter "Sonstige Einnahmen" erfasst werden.

Beispiel

Die Tierärztin Frau Dr. Kühn stellt am 28.2.2011 in den Niederlanden bei der zuständigen Steuerbehörde einen Antrag auf Erstattung von niederländischer Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2011. Am 24.4.2011 werden Frau Kühn 250 Euro auf ihr Bankkonto überwiesen.

Die Erstattung der niederländischen Umsatzsteuer erhöht bei Frau Kühn den betrieblichen Gewinn im Jahr 2011.

Wenn Sie Ihren Gewinn durch Bilanz ermitteln

Gegenüber der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können sich bei der Ermittlung des Gewinns durch eine Steuerbilanz zeitliche Unterschiede ergeben. Prinzipiell haben Sie mit der Abgabe des Erstattungsantrags eine Forderung gegenüber der ausländischen Steuerbehörde, die auch entsprechend zu bilanzieren ist.

Buchungssatz:

Steuererstattungsanspruch gegen andere EG-Länder (Kto. 1440) an Ertragskonto Umsatzsteuervergütungen (Kto. 4695).

Fraglich ist allerdings der Zeitpunkt der Verbuchung. Unseres Erachtens ist die Verbuchung erst dann möglich, wenn auch tatsächlich mit dem Eingang des Geldes gerechnet werden kann. Dies ist erst dann der Fall, wenn Ihnen die ausländische Steuerbehörde einen Erstattungsbescheid zusendet, in dem definitiv der Erstattungsbetrag aufgeführt ist.

Beispiel

Architekt Heintz stellt am 30.6.2011 bei der italienischen Steuerbehörde einen Antrag auf Erstattung von italienischer Umsatzsteuer in Höhe von 300 Euro. Am 20.12.2011 erhält er einen Erstattungsbescheid der italienischen Steuerbehörde über eine Erstattung von 240 Euro. Die Gutschrift auf das betriebliche Bankkonto erfolgt hingegen erst am 31.1.2011.

Herr Heintz muss mit Erhalt des Erstattungsbescheids zum 20.12.2011 eine Forderung in Höhe von 240 Euro aktivieren. Somit wirkt sich dieser Vorgang bereits im Jahr 2011 auf den Gewinn aus. Dass die Zahlung erst im Jahr 2012 erfolgt, spielt dann keine Rolle.

Eine Aktivierung der Forderung zu einem früheren Zeitpunkt, also in der Regel mit Abgabe des Erstattungsantrags, ist unseres Erachtens wenig sinnvoll. Aufgrund der oft unsicheren Rechtsauslegung im Ausland ist häufig nicht abzusehen, ob und in welcher Höhe mit einer Erstattung zu rechnen ist.

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Ist es möglich die in österreich für eine Traueranzeige eines verstorbenen Auftraggebers unserer Firma gezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet zu bekommen?

@anonym vom 06.10.:

Das können wir Ihnen leider nicht sagen - aber warum nicht probieren? Sie können auch vorab bei dem für die Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmen zuständige Finanzamt Graz-Stadt nachfragen: http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/AuslndischeUnt...

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion