Vorsteuer EU-Ausland
Wie Sie Ihre Vorsteuer aus EU-Ländern wieder zurückerhalten
Um Ihre Umsatzsteuer zurückzuerhalten, müssen Sie zunächst ein spezielles Antragsformular ausfüllen. Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten ist zwar ein einheitliches Antragsmuster vorgesehen. In der Praxis haben die Mitgliedsstaaten aber den Vordruck zum Teil unterschiedlich und zudem noch in der jeweiligen Landessprache gestaltet. Gleichwohl bieten viele Mitgliedsstaaten einen sehr guten Service an, der es Ihnen möglich macht, die entsprechenden Formulare per Download aus dem Internet abzurufen oder auf dem Postwege zu erhalten.
Den Vorsteuerabzug erhalten Sie nur, wenn Sie dem ausländischen Fiskus erläutern, zu welchen unternehmerischen Zwecken Sie die geltend gemachten Aufwendungen bzw. Vorsteuern verwendet haben, z. B. "Übernachtungen in Brüssel aufgrund von Markterschließungsuntersuchungen in Belgien".
Neben diesen Erläuterungen müssen Sie gegenüber der Erstattungsbehörde noch folgende Erklärungen abgeben: Sie haben im ausländischen Staat keine Lieferungen und Leistungen erbracht, mit denen Sie dort umsatzsteuerpflichtig sind. Falls doch, können Sie keinen Erstattungsantrag stellen, sondern müssen eine ganz normale Umsatzsteuererklärung abgeben, was wiederum mit einem größeren Aufwand verbunden ist. In der Praxis erweist es sich zudem als problematisch, wenn die ausländischen Finanzverwaltungen zusätzlich zu den Formularangaben noch weitere Erläuterungen verlangen, wie zum Beispiel den unternehmerischen Zusammenhang mit den von Ihnen vorgelegten Rechnungen.
So müssen die Rechnungen aussehen
Damit Sie auch sicher Ihre ausländische Umsatzsteuer zurückbekommen, stellen die Steuerbehörden bestimmte Ansprüche an einzureichende Rechnungen. Die Bedingungen sind von Land zu Land unterschiedlich. Werden aber Mindeststandards beachtet, so ist man in der Regel auf der sicheren Seite. Stellvertretend für alle EU-Mitgliedsstaaten sind hier die Anforderungen genannt, die das deutsche Finanzamt an eine ordnungsgemäße Rechnung stellt:
vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers;
Steuernummer oder USt-ldentifikationsnummer des leistenden Unternehmers (i.d. R. der Rechnungsaussteller);
das Ausstellungsdatum;
fortlaufende Rechnungsnummer;
Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung;
Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung;
nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung;
maßgebender Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag.
Probleme bereiten im Ausland zum Teil die sog. "Kleinbetragsrechnungen" oder auch sonstige Quittungen wie zum Beispiel Tankbelege, da diese in der Regel nur wenige Angaben enthalten.
Eine vereinfachte Rechnungsstellung für Kleinbeträge, wie sie es im deutschen Umsatzsteuerrecht (§33 UStDV) für Rechnungen bis 150 Euro gibt, findet man in vielen anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht. Zudem sind die in den EU-Mitgliedsstaaten existierenden Regelungen für Kleinbetragsrechnungen sehr unterschiedlich ausgestaltet, sowohl der Höhe nach als auch hinsichtlich der Anforderungen an eine solche Rechnung. Wir empfehlen Ihnen daher, immer eine Rechnung mit den oben genannten Angaben zu verlangen.
Um eine Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag immer auch die Originalrechnungen beilegen. Der ausländische Staat möchte immer die Originalbelege haben, damit er sicher sein kann, dass die Belege nicht ein zweites Mal eingereicht werden.

Ist es möglich die in österreich für eine Traueranzeige eines verstorbenen Auftraggebers unserer Firma gezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet zu bekommen?
@anonym vom 06.10.:
Das können wir Ihnen leider nicht sagen - aber warum nicht probieren? Sie können auch vorab bei dem für die Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmen zuständige Finanzamt Graz-Stadt nachfragen: http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/AuslndischeUnt...
beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion