Wann haften Geschäftsführer und Gesellschafter für GmbH-Schulden?

Durchgriffshaftung bei der GmbH

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. September 2010
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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Wer als Gläubiger von einer insolventen GmbH noch Geld zu bekommen hat, der geht in vielen Fällen leer aus. Häufig ist das Unternehmen so überschuldet, dass kein Cent zu erwarten ist, da eine GmbH grundsätzlich nur mit ihrem Stammkapital haftet.

In einem solchen Fall überlegt sich mancher Gläubiger, ob er sich nicht an das Vermögen der Gesellschafter oder des Geschäftsführers halten kann, um seine Forderungen zu befriedigen. Unter bestimmten, allerdings begrenzten Voraussetzungen ist das tatsächlich möglich - etwa dann, wenn diese gegen bestimmte gesetzlichen Pflichten verstoßen haben.

Dieser Leitfaden erklärt, in welchen Fällen eine sogenannte Durchgriffshaftung Aussicht auf Erfolg hat, d. h. unter welchen Voraussetzungen Gläubiger die Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH persönlich in Anspruch nehmen können.

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