Einleitung: Durchgriffshaftung - auf Umwegen zum Ziel des Forderungseinzugs?
Wer eine GmbH gründet oder übernimmt, tut dies häufig aufgrund der auf das Stammkapital beschränkten Haftung. Was Geschäftsführer und Gesellschafter freut, führt bei Gläubigern jedoch häufig zum Verdruss. Haben diese nämlich einen Zahlungsausfall zu verzeichnen oder ist die GmbH gar insolvent, suchen die Gläubiger oft händeringend nach einer Möglichkeit, ihr Geld doch noch zu bekommen. Da lässt es sich leicht nachvollziehen, dass die Gläubiger prüfen, ob statt bei der insolventen GmbH bei deren Geschäftsführern oder den Gesellschaftern noch etwas zu holen ist.
Zwar hat selbst die Rechtsprechung den Bedürfnissen der Gläubiger Rechnung getragen und im Lauf der Jahre typische Fallgestaltungen für eine Durchgriffshaftung erarbeitet. Doch nicht immer sind die Gesetzesverstöße, die für eine Durchgriffshaftung die Voraussetzung darstellen - beispielsweise eine Insolvenzverschleppung oder andere Straftaten - nachweisbar oder für die Pleite ursächlich.
Verschärfte Gesellschafter-Haftung
Eine drastische Haftungsverschärfung hat die Novellierung des "Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" (GmbHG) 2008 den Gesellschaftern beschert, die bisher nur ausnahmsweise gehaftet haben. Hat sich der Geschäftsführer der GmbH "aus dem Staub gemacht" oder ist die GmbH gar völlig führungslos geworden, sind sie jetzt verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Grund genug, der Gesellschafter-Haftung aus Gläubiger-Sicht einen eigenen Abschnitt zu widmen.
Gerade im Falle einer massearmen GmbH liegt es nicht nur im Interesse des Insolvenzverwalters, nach Anhaltspunkten für Gesetzesverstöße des GmbH-Geschäftsführers zu suchen, die eine Haftung begründen könnten. Gläubiger, die entsprechende Anhaltspunkte haben, tun gut daran, den Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens etwa bei der Gläubigerversammlung darauf zu verweisen.
Wann und warum Haftungsgründe vorliegen, die dem Gläubiger vielleicht doch noch Aussicht auf Erfolg versprechen, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
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