Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Wofür der Geschäftsführer immer haftet
Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
Brenzlig wird es dann, wenn das Stammkapital der Gesellschaft zur Hälfte aufgezehrt ist. In diesem Fall ist es die Pflicht des Geschäftsführers, die Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung einzuberufen und diese zu informieren. Diese Pflicht legt § 49 Abs. 2 GmbHG dem Geschäftsführer auf.
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