Widerrufsbelehrung bei Ebay
Widerrufsbelehrung bei Ebay
Die Einordnung der Versteigerung bei Internetauktionshäusern als gewöhnlicher Kauf hat zur Konsequenz, dass der Verkäufer eine Widerrufsbelehrung durchzuführen hat und von dieser Verpflichtung nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB befreit ist (7).
Eine vorgeschaltete Widerrufsbelehrung bietet Ebay gegenwärtig nicht an. Der Betreiber eines Onlineshops bei Ebay hat daher im Prinzip nur die Möglichkeit, den Verbraucher vor der Abgabe seines Angebotes zum Ausdruck der Widerrufsbelehrung auf seiner MICH-Seite zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung ist aber nicht ohne Weiteres zu begründen, denn schließlich besteht zwischen den Beteiligten noch gar kein Vertragsverhältnis. Zudem hat die Rechtsprechung hinsichtlich des Zeitpunktes der Widerrufsbelehrung klargestellt, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben haben oder zumindest zeitgleich mit der Widerrufsbelehrung abgeben muss. Eine vorher (nicht in Textform) erteilte Widerrufsbelehrung ist also unwirksam (8).
Onlineshop-Betreiber bei Ebay können deshalb zwangsläufig nur eine Widerrufsbelehrung in Textform nach Vertragsschluss durchführen. Deshalb musste bisher eine doppelte Widerrufsbelehrung durchgeführt werden, denn § 312 Abs. 1 S. 1 BGB legt Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsschluss (nicht in Textform) - etwa durch bloße Einstellung der Widerrufsbelehrung im Internet im Rahmen des Vertragsabschlusses - und § 312 Abs. 2 S. 1 nach Vertragsschluss (in Textform) fest. Dabei musste klar und deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Widerrufsfrist erst mit der zweiten Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt. Hat der Verkäufer dies nicht beachtet, dann drohte eine Abmahnung.
Diese Vorgehensweise kann der Verkäufer weiterhin wählen, aber er kann auch von der am 11.06.2010 in Kraft getretenen, gesetzlichen Regelung Gebrauch machen und unverzüglich nach dem Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erteilen. In diesem Fall kann er - anders als bisher - die zweiwöchige Widerrufsfrist beanspruchen.
Wir empfehlen aber weiterhin, bei Ebay eine erste Widerrufsbelehrung etwa durch vollständige Einstellung der Widerrufsbelehrung in die Auktionsbeschreibung zu integrieren und die zweite Widerrufsbelehrung durch die vollständig Einstellung in die Bestätigungs-E-Mail einzufügen. Mit dieser Vorgehensweise ist sichergestellt, dass der Verkäufer tatsächlich sämtliche Informationspflichten erfüllt.
Eine bloße (erste) Widerrufsbelehrung auf der MICH-Seite ist also ausdrücklich nicht zu empfehlen, denn auch nach § 312 Abs. 1 S. 1 BGB hat sie "rechtzeitig vor der Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers ... klar und verständlich" zu erfolgen. Eine klare und verständliche (erste) Widerrufsbelehrung ist auf der MICH-Seite aber nicht gewährleistet, denn der Verbraucher müsste stets erst dorthin klicken und wird nicht notwendig zur Lektüre der Widerrufsbelehrung angehalten.
Zusätzliche Hinweise
Es gibt noch eine Reihe weiterer schwerwiegender Fehler:
-
Der Onlineshop-Betreiber kann unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz vom Käufer verlangen; etwa wenn der Käufer den Kaufvertrag widerruft und der Zustand der Ware in der Zeit zwischen dem Kauf und dem Widerruf durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware durch den Käufer verschlechtert wird. Der Verkäufer hat dieses Recht nur, wenn er den Käufer gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss darüber belehrt. Die Mehrzahl der Onlineshop-Betreiber jedoch führt die Widerrufsbelehrung entweder gar nicht oder nicht unverzüglich nach dem Vertragsschluss durch. Die Belehrung über die Leistung von Wertersatz bei Verschlechterung ist dabei regelmäßig Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Diese Belehrung erfolgt damit verspätet, denn sie erfolgt nicht bei Vertragsschluss, sondern erst nach Vertragsabschluss.
Da aber das Recht des Verkäufers auf Wertersatz wegen der verspäteten Belehrung gar nicht besteht, handelt der Onlineshop-Betreiber wettbewerbswidrig (gemäß der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG) - und kann abgemahnt werden (9).
Im Übrigen hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung das Recht der Unternehmer zur Forderung von Wertersatz für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware auch bei einer Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss stark eingeschränkt (10): Nach Ansicht des EuGH widerspricht die gegenwärtige Gesetzesfassung des BGB zum Wertersatz den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG. Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes sei es gerade, dass der Verbraucher die Ware nach dem Kauf im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes auf Tauglichkeit prüfen könnte. Wenn er für den bestimmungsgemäßen Gebrauch aber Wertsersatz leisten müsste, dann würde dieses Prüfungsrecht des Verbrauchers gerade ausgehebelt.
In der Folge hält der EuGH eine gesetzliche Regelung für europarechtswidrig, wenn der Unternehmer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen könnte. Eine Verpflichtung zum Wertersatz kann den Verbraucher nur dann treffen, wenn er die Ware auf eine mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat. Eine solche Verhaltensweise des Verbrauchers wird wohl nur anzunehmen sein, wenn er das Widerrufsrecht gerade dazu benutzt, um dauerhaft und ohne Kostenbelastung Ware verwenden zu können. Dem Verbraucher eine solche Sachlage nachzuweisen, wird dem Unternehmer wohl kaum möglich sein.
Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 357 Abs. 2 S. 3 BGB vor, dass einem Verbraucher die Kosten der Rücksendung (sog. 40-Euro-Klausel) nur auferlegt werden dürfen, wenn dies vorher zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vertraglich vereinbart worden ist. Ein solcher Vertragsschluss kann nicht durch eine bloße Widerrufsbelehrung des Unternehmers bewirkt werden, denn sie ist eben eine gesetzliche Pflicht des Unternehmers. Daraus hat das LG Bochum, mehrfach aber auch mittlerweile das OLG Hamburg, den Schluss gezogen, dass die Verwendung der sog. 40-Euro-Klausel nur in der Widerrufsbelehrung und nicht nochmals gesondert in den AGB des Unternehmers wettbewerbswidrig und abmahnfähig sei. Schließlich könnte der Unternehmer mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keine Kosten der Rücksendung verlangen, wenn er darüber bloß in der Widerrufsbelehrung belehrt (11). Diese Regelung ist bedauerlicherweise nicht im Rahmen der zum 11.06.2010 in Kraft tretenden Gesetzesänderung angepasst worden.
Hinsichtlich der Verwendung der Musterformulierung in Art. 246 § 2 EGBGB sei darauf hingewiesen, dass auch die vom Gesetzgeber nachgebesserte Widerrufsbelehrung unzutreffend ist. Sie bietet aber nur noch bedingt Abmahnpotential, denn durch den Verweis in § 360 Abs. 1 BGB erhält sie den Rang eines formellen Gesetzes. Zum einen beginnt die Widerrufsfrist am Tag nach dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform und der Ware und eben nicht mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform und der Ware. Zum anderen enthält die nachgebesserte Widerrufsbelehrung für den Fall des Widerrufes keine Angaben zur Tragung der Versandkosten für die Hinsendung der Ware, die, anders als die Kosten der Rücksendung, stets der Verkäufer zu tragen hat (12). Die Anpassung der Widerrufsbelehrung an unsere Empfehlung ist für den Verbraucher nur vorteilhaft, weswegen sie nach unserer Rechtsansicht nicht abgemahnt werden kann.
Fazit
Onlineshop-Betreibern ist dringend angeraten, die Art der Durchführung ihrer Widerrufsbelehrung zu prüfen. Sollte die Widerrufsbelehrung nicht vor dem Vertragsschluss durch die Vervollständigung einer Eingabemaske erfolgen und der Käufer dabei zum Ausdruck der Widerrufsbelehrung verpflichtet werden, dann beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Belehrt der Onlineshop-Betreiber hingegen über eine Widerrufsfrist von nur zwei Wochen, dann handelt er wettbewerbswidrig und kann durch Mitbewerber abgemahnt werden.
Besondere Aufmerksamkeit sollten Onlineshop-Betreiber der zutreffenden Belehrung über die Widerrufsfolgen widmen, denn gerade in diesem Bereich ist es in der Vergangenheit zu Abmahnungen gekommen.
Zitierte Urteile
(1) OLG Hamburg Urteil v. 24.8.2006, 3 U 103/06; KG Berlin Beschluss v. 18.7.2006, 5 W 156/06; LG Kleve, Urteil v. 22.11.2002, 5 S 90/02, NJW-RR 2003, S. 196
(2) OLG Hamburg Urteil v. 24.8.2006, 3 U 103/06; LG Kleve, Urteil v. 22.11.2002, 5 S 90/02, NJW-RR 2003, S. 196
(3) LG Kleve, Urteil v. 22.11.2002, 5 S 90/02, NJW-RR 2003, S. 196; OLG Frankfurt/ M. Beschluss v. 09.05.2007, 6 W 61/07
(4) KG Berlin Beschluss v. 06.12. 2006, 5 W 295/06; a.A. OLG Köln Urteil v. 24.08.2007, 6 U 60/07
(5) BGH Urteil v. 07.11.2001, VIII ZR 13/01, BGH NJW 2002, S. 363 ff.
(6) OLG Hamburg Urteil v. 24.8.2006, 3 U 103/06; LG Kleve, Urteil v. 22.11.2002, 5 S 90/02, NJW-RR 2003, S. 196
(7) BGH Urteil v. 3.11.2004, VIII ZR 375/03, BGH NJW 2005, S. 53 ff.
(8) OLG Hamburg Urteil v. 24.8.2006, 3 U 103/06
(9) BGH Urt. v. 09.12.2009, Akz. VIII ZR 219/08
(10) EuGH Urt. v. 03.09.2009 Akz. C 489/07
(11) LG Bochum Beschl. v. 02.06.2010, Akz. I-13 O 84/ 10 n.V.; LG Bochum Beschl. v. 02.01.2009, Akz. 14 O 241/08; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.02.2010, Akz: 5 W 10/10; a.A. OLG Frankfurt/M. Urt.v. 10.12.2008, Akz. 3-12 O 123/08
(12) OLG Karlsruhe Urteil v. 05.09.2007, 15 U 226/06, MIR 10/2007; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2001, Az. 9 U 148/01; LG Hamburg, Urt. v. 02.12.2005, Az. 406 O 127/05.
Der Autor
Oliver Langner Rechtsanwalt Oliver Langner ist Partner der in Düsseldorf und Köln ansässigen Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Langner & Hündgen "www.Juraco.de". Parallel leitet er seit 2005 die örtliche Beratungsstelle des Lohnsteuerberatungsverbundes e. V. Zuvor war Rechtsanwalt Oliver Langner bei renommierten internationalen Rechtsanwalt-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen u. a. in Düsseldorf, Moskau und Hanoi tätig.
Rechtsanwalt Oliver Langner berät vor allem kleine und mittelständische Unternehmen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, Urheberrechtsverletzungen und Markenrechtsverletzungen, aber auch bei der Gestaltung von AGB. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Prüfung von Steuergestaltungen und Anfertigung von Steuererklärungen.
Dieser Beitrag ist öffentlich.
Zugriff auf alle Inhalte haben Sie als Mitglied
Werden Sie Probemitglied - kostenlos.
Ohne finanzielles Risiko haben Sie Zugriff auf alle Inhalte auf akademie.de, außer Downloads. Die Anmeldung dauert drei Minuten. Sie können während der ersten 14 Tage ohne Angabe von Gründen stornieren. Eine E-Mail genügt.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.
Ich bin bereits Mitglied
Sehr informativer und aktueller Beitrag zum Thema Widerrufsfrist!
Wenn die falsche Widerrufsfrist nach Abschluss genannt wird, welche Rechte leiten sich daruas für den Käufer ab?
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung wird bei einem unzutreffenden Hinweis auf die Widerrufsfrist behandelt als sei sie nicht erfolgt. Die Widerrufsfrist beginnt damit nicht zu laufen (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB) und der Vertrag kann deshalb auch noch nach Monaten bzw. Jahren widerrufen werden.
Mit freundlichem Gruße, RA Oliver Langner
Moment mal -- im Absatz "Vertragsschluss" lese ich:
- auf ebay schliesst der Kaeufer den Vertrag -> entsprechende Belehrung kann den Widerruf auf 1 Monat kuerzen, verstanden.
- andere Onlineshops/Geschaeftslokale: der Verkaeufer schliesst den Vertrag und kann mit Annahmeerklaerung des Kauefer-Angebots gueltige Belehrungen ueber 2-Wochen-Widerruf (sowie Wertminderungsersatz) abgeben.
Und trotzdem -- so lese ich es in Punkt (2.) von "Widerrufsbelehrung", mit Bezug auf ebay *und* auf Onlineshops --
"Allerdings erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss", und Festsetzung eines 2-Wochen-Widerrrufs durch Onlineshop-Betreiber sind "wettbewerbswidrig".
Wenn dem so ist, wieso dann ueberhaupt noch unterscheiden zw ebay-Verkaeufern und Onlineshops?
In dem Absatz über den "Vertragsschluss bei Onlineshops" steht, dass der Kaufvertrag bei gewöhnlichen Onlineshops und bei Ebay unterschiedlich zu Stande kommt!! Zudem hat der Betreiber eines Onlineshops anders als der Verkäufer bei Ebay unterschiedliche Möglichkeiten, über das Widerrufsrecht zu belehren. Lediglich in dem Fall, in dem der Betreiber eines Onlineshops erst nach Vertragsschluss (im Rahmen der Annahmeerklärung belehrt), handelt er wie der Verkäufer bei Ebay. Deswegen sind beide Personenkreise klar zu unterscheiden.
Mit freundlichem Gruße, RA Oliver Langner
test
Prima Ausführungen, arme Verkäufer im deutschen Rechtsgebiet!!!
Wenn man sich als Verkäufer so absichern will, wie die vorgeschlagene Eingabemaske vor der Bestellung geschrieben ist, verliert man sicherlich 20% käufer durch Abbruch des Bestellvorgangs, denn welcher Otto-Normalverbraucher traut sich denn, solchen Rechts-Wust zu akzeptieren, das klingt für einen Käufer nicht nach Rückgabe-Rechten, sondern nach Falle!
Zur Zeit gibt es bei eBay die Möglichkeit, unterhalb der Artikelbeschreibung eine Widerrufsbelehrung zu platzieren, wie z.B. hier: http://kurl.de/ebay-widerrufsbelehrung
(dieser Beispiel wurde zufällig ausgewählt und stellt keine Werbung o.ä. dar).
Ist in diesem Beispiel die Widerrufsbelehrung gesetzeskonform und ist sie als "vor dem Verkauf" anzusehen?
Ich kann die Frage nur allgemein beantworten, da ich Sie nicht ohne Kostennote in einem konkreten Fall beraten darf. Der Verbraucher muss vor oder nach dem Kauf vom Betreiber des Onlineshops eine Widerrufsbelehrung in dauerhafter Form wie einer E-Mail erhalten. Eine bloße Verlinkung oder dergleichen genügt dafür nicht! Zudem ist bei ebay ein Warenkauf möglich, ohne eine am Ende der Auktionsbeschreibung platzierte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis zu nehmen. Es ist daher ratsam, die Widerrufsbelehrung in jedem Fall auch noch nach Vertragsschluss per E-Mail an den Käufer zu versenden, um die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung überhaupt zu erfüllen.
Mit freundlichem Gruße, RA Oliver Langner
Vielen Dank!
26.01.2007
Die Ausführungen des Herrn RA Langner entsprechen auch meinem Kenntnisstand.
RA Salamon, Gelsenkirchen
Grauenhaft Regelungen, aber schöner Beitrag :-)
Eine Frage bleibt aber offen:
Gelten die Ausführungen entsprechend auch für das Rückgaberecht, das statt des Widerufsrecht eingeräumt werden kann?
Sehr geehrter Herr Langner,
zu der unter der Überschrift "Widerrufsbelehrung bei Online-Shops", Ziff.2 geschilderten Art der Übermittlung der Widerrufsbelehrung mit der Annahmebestätigung heisst es: "Allerdings erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, da der Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen ist." Mit der Folge, dass sich das Widerrufsrecht auf einen Monat verlängert.
Meines Erachtens fallen hier jedoch Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung zeitlich zusammen, schliesslich handelt es sich bei der Vertragsannahme um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Vertrag kommt also erst in dem Moment zustande, wo der Käufer die Annahmeerklärung erhält. Also erhält der die Widerrufsbelehrung nicht "nach" Vertragsschluss im Sinne des § 355 Abs.2 BGB, sondern "bei" Vertragsschluss.
Anders läge der Fall, wenn nach § 151 S.1 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet würde. Dies ist im Versandhandel üblich, aber dann kommt es gerade nicht zu einer Annahmebestätigung per Email. Eine dann mit der Ware verschickte Widerrufsbelehrung würde "nach" Vertragsschluss erfolgen.
Über ein kurzes Feedback würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Lenz
Sehr geehrter Herr Lenz,
die maßgebliche Widerrufsbelehrung, die den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt, ist die Widerrufsbelehrung in Textform. Eine Widerrufsbelehrung in Textform könnte etwa im Rahmen einer E-Mail oder als Zettel bei der Warenlieferung erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sind die auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärungen der Parteien des Kaufvertrages bei eBay (Angebot des Verkäufers=Einstellung des Angebotes bei eBay; Annahme durch den Käufer=Abgabe des Höchstgebotes) längst abgegeben.
Ich hoffe, mich mit dieser Kommentierung etwas verständlicher ausgedrückt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Langner
-Rechtsanwalt-
Guten Tag,
wie verhält es sich mit dem Urheberrecht in Bezug auf juristische Formulierungen wie der Widerrufsbelehrung in diesem Text? Ich gehe davon aus, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und jetzt nicht von, sagen wir mal, mir kopiert in, sagen wir mal, meinen Onlineshop übernommen werden dürfen? Oder ist das auf dieser Seite irgendwie geregelt, so dass z.B. Mitglieder die Texte übernehmen dürfen?
Besten Dank aber schonmal für die umfangreichen Informationen,
Jan Dittrich
Sehr geehrter Herr Dittrich,
Sie können die eingestellte Widerrufsbelehrung verwenden, ohne Gefahr zu laufen, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Langner
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Herr Langer,
welche Widerrufsbelehrung ist gültig?
Ich habe auf meinem ebay-Shop bzw. ebay-Artikel eine Abmahnung erhalten, weil ich in der Widerrufsbelehrung nach der Artikelbeschreibung die Formulierung "in Textform" nicht angegeben habe. Ungeachtet dieser genannten Widerrufsbelehrung befindet sich, wenn man die Artikelseite runterscrollt eine weitere bzw. neue und deutlich erkennbare Widerrufsbelehrung, die die neuen Bestimmungen des BGHs erfüllt.
Ich habe stets die von ebay geforderten Anpassungen vorgenommen. Ist die Abmahnung immer noch rechtsgültig, obwohl die "ordnungsgemäße" Widerrufsbelehrung auf der Artikelseite aufgeführt war und aus technischen Gründen, zusätzlich die "alte" W-Belehrung nicht gelöscht wurde?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihren Rat.
Freundliche Grüße
Thomas Leymann
Sehr geehrter Herr Langer,
Sie schreiben:
Sollte die Widerrufsbelehrung nicht vor dem Vertragsschluss durch die Vervollständigung einer Eingabemaske erfolgen und der Käufer dabei zum Ausdruck der Widerrufsbelehrung verpflichtet werden, dann beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Belehrt der Onlineshop-Betreiber hingegen über eine Widerrufsfrist von nur zwei Wochen, dann handelt er wettbewerbswidrig und kann durch Mitbewerber abgemahnt werden.
Das neue Gesetz besagt aber doch, dass unmittelbar nach Vetragsabschluss ausreichend wäre. Wenn also die Widerrufsbelehrung zusammen mit der Bestellbestätigung in einer Mail versendet wird, müsste dem doch genüge getan sein?
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Stöver
Sehr geehrte Herr Stöver,
womöglich habe ich mich missverständlich ausgedruckt aber in den Ausführungen unter Ziffer 3. zu den Varianten der Einbindung der Widerrufsbelehrung ist die Variante mit dem Vorschalten einer Eingabemaske beschrieben und dort finden Sie auch den Hinweis auf eine zweiwöchige Widerrufsfrist.
Die neue Gesetzesänderung lässt in der Tat eine unverzügliche Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss ausreichend sei, um nunmehr ebenfalls die zweiwöchige Widerrufsfrist in Anspruch nehmen zu können. Den Hinweis finden Sie am Ende der Ausführungen unter Ziffer 2. zu den Varianten der Einbindung der Widerrufsbelehrung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit den Hinweisen weiterhelfen konnte!
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Langner
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Herr RA Oliver Langner,
Ihr Artikel zum neuen Widerrufsrecht ist sehr aufschlussreich.
Meine Frage besteht hinsichtlich der Besonderheit, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn keine Belehrung erfolgte (gem § 355 Abs. 4 Satz 2). Gibt es in diesem Zusammenhang eine Ausschlussfrist ähnlich wie bei der Anfechtung wegen Irrtum z.B.? Es ist für mich schwer vorstellbar, dass der Gesetzgeber hier keine Höchstgrenze vorsieht.
Mit freundlichen Grüßen
M.Kowalschek
Sehr geehrter Herr Kowalschek,
Sie führen zutreffend aus, dass die Widerrufsfrist im Fall einer unterbliebenen Belehrung nicht zu laufen beginnt. Es gibt auch keine Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Widerrufsrechts und in Altfällen haben Sie unter Umständen nicht einmal Wertersatz für die Benutzung zu leisten, da die Belehrung über den Wertersatz vor dem 10.06.2010 vor Vertragsabschluss zu erfolgen hatte. Der Unternehmer kann aber die Belehrung nachholen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Langner
-Rechtsanwalt-
Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Berlin vom 25. 01. 2011, Az. 103 O 174/10, ist die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die nicht mehr existierende BGB-InfoVerordnung NICHT wettbewerbswidrig. Es lege lediglich ein nicht spürbarer Vorteil gemäß § 3 UWG vor, weil die Frist in jedem Fall gleich bleibt und auch die Benennung von Paragraphen den Verbraucher nicht interessiert. Ähnlich äußerte sich kürzlich das LG Heilbronn. RA Kysucan, Berlin